Liefer- & Dienstleistungen
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Das Vergabenachprüfungsverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient allein dem Schutz solcher Bieter, die geltend machen können, durch einen Vergaberechtsverstoß in ihren Auftragschancen beeinträchtigt zu sein. Die VK Rheinland bestätigt nun in einer sehr instruktiven Entscheidung, dass dies auch dann gilt, wenn ein Auftraggeber einen Auftrag ohne Vergabeverfahren de-facto vergeben hat, selbst wenn dies offenbar rechtswidrig erfolgt ist.
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Der 2. Untersuchungsausschuss der laufenden Wahlperiode hat seine Arbeit aufgenommen. Am gestrigen Donnerstag konstituierte sich der Untersuchungsausschuss zur Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen (PKW-Maut), um anschließend in nichtöffentlicher Sitzung über Verfahrensfragen zu beraten.
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Die Vergabekammer hat sich in einer lesenswerten Entscheidung mit etlichen schwierigen Themen des Vergaberechts befasst. Aus meiner Sicht sind drei Themenkomplexe hervorzuheben: Erstens die Frage, ob ein Auftraggeber an den Grundsatz der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gebunden ist, wenn er sich des Instruments der Rahmenvereinbarung bedient. Zweitens die Frage, ob und inwieweit ein Bieter in einem Vergabenachprüfungsverfahren überhaupt rügen kann, dass vertragsrechtliche Regelungen unzumutbar oder (zivilrechtlich) unwirksam seien. Und drittens, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Auftraggeber zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit z.B. neben einem Hauptlos ein Back-up-Los bilden darf. Die Vergabekammer hat auch noch weitere Highlights (oder besser: Evergreens) angesprochen, wie etwa die Zulässigkeit eines Bewertungssystems für Konzepte und die Frage der Zulässigkeit von Regelungen zur Vertragserweiterung, letztere hier aus Platzgründen dann nicht näher ausgeleuchtet.
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Die Durchführung der Fluggast- und Gepäckkontrollen ist weitestgehend Mitarbeitern privater Sicherheitsdienstleistern übertragen. Diese Luftsicherheitskontrolldienstleistungen (Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Luftsicherheitsgesetz) werden in regelmäßigen Abständen neu dem Wettbewerb zugeführt, so jetzt auch am Flughafen Düsseldorf.
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Bei einer Ausschreibung für ein digitales Alarmierungssystem hat das OLG Düsseldorf klare Grenzen für Produktvorgaben gezogen. Zudem ordnet es die Errichtung eines digitalen Alarmierungssystems als Liefer- und Dienstleistungsauftrag und nicht als Bauauftrag ein.
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Die erste Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 27.11.2019 eine Klage der Göttinger Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Städteentwicklung -GWG- in einem Subventionsstreit gegen die Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank – abgewiesen.
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Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern schreibt in naher Zukunft einen Rahmenvertrag mit dem Titel „Beratung und Testing zur Barrierefreiheit“ für Bedarfsträger der gesamten Bundesverwaltung aus. Zur Diskussion dieser Chancen aber auch Herausforderungen im Bereich Barrierefreie IT lädt die ZIB alle am Vertragsabschluss und der Leistungserbringung interessierten Wirtschaftsteilnehmer herzlich zu einem Marktgespräch nach Bonn ein.
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Die „Bad Düben“ wurde am 20. November 2019 feierlich getauft – Mit der feierlichen Taufe des dritten neuen Einsatzschiffes ain Cuxhaven ist die Flottenmodernisierung der Bundespolizei abgeschlossen. Das Beschaffungsamt des BMI (BeschA) habe mit einem bemerkenswerten Vergabeverfahren dafür die Weichen gestellt.
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Bestimmte Preisangaben dürfen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 VgV nachgefordert werden. Doch wie erfolgt die Wesenlichkeitsprüfung? Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des DVNW hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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In jüngerer Vergangenheit hatten sich einige Oberlandesgerichte mit der Frage auseinanderzusetzen, ob kommunale Wohnungsbaugesellschaften als öffentliche Auftraggeber einzuordnen sind und damit Vergaberecht beachten müssen. Das OLG Rostock kommt mit sehr ausführlicher und beinahe lehrbuchartiger Begründung zum Ergebnis, dass dies in der Regel der Fall sein dürfte.