Liefer- & Dienstleistungen
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Bundesfachgruppenvorstand stellt Gutachten zur Vergütung bei Entsorgungsausschreibungen vor.
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Ein Wohlfahrtsverband erhält von einer Kommune finanzielle Zuwendungen für die soziale Betreuung von Flüchtlingen in städtischen Flüchtlingsunterkünften. Der Nachprüfungsantrag eines gewerblichen Anbieters von Betriebs- und Betreuungsleistungen gibt dem OLG Düsseldorf Gelegenheit, grundsätzliche Aussagen zur Abgrenzung einer Zuwendung von einem öffentlichen Auftrag zu treffen.
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Für den Abschluss von Wasserkonzessionsverträgen gelten die Vergabevorschriften nach Teil 4 des GWB (§§ 97-184 GWB) nicht. Diese Bereichsausnahme ist ausdrücklich in § 149 Nr. 9 GWB normiert. Für Wasserkonzessionen sind damit weder das GWB-Vergaberecht noch die KonzVgV als Verfahrensregeln zwingend anzuwenden. Wasserkonzessionen sind aber in keinem rechtsfreien Raum zu vergeben. Zwar gilt für sie kein sektor- bzw. fachspezifisches Vergaberecht, wie dies z.B. für Strom- und Gaskonzessionen nach dem EnWG der Fall ist. Allerdings können verfahrensbezogene und materielle Anforderungen u.a. aus dem europäischen Primärrecht und dem Kartellrecht erwachsen.
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Keine freie Wahl der Verfahrensart in der VOL/A.
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Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist für öffentliche Auftraggeber eines der am schwierigsten zu beherrschenden vergaberechtlichen Rechtsinstitute. Das Vergaberecht stellt hohe Anforderungen an die Begründung des Aufhebungsgrunds einerseits und eine vergaberechtlich ordnungsgemäße Dokumentation der Aufhebungsentscheidung andererseits.
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Ein Pachtvertrag über die Ausübung des Fischereirechts ist ein ausschreibungspflichtiger öffentlicher Auftrag. Die Annahme einer Dienstleistungskonzession bei der Verpachtung eines Fischereirechts scheitert daran, dass der Pächter im Ergebnis kein wirtschaftliches Risiko trägt.
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Die Vergabe von Stromnetzkonzessionen und auch das Rechtsschutzverfahren richten sich ausschließlich nach dem EnWG. Gleichwohl ist Auftraggebern zu empfehlen, zusätzlich auch die Bestimmungen der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) zu beachten. Stromnetzkonzessionen unterfallen nicht der Konzessionsvergabeverordnung, sondern dem EnWG. Dementsprechend sind für Rechtsstreitigkeiten auch nicht die Vergabekammern, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig.
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§ 67 VgV dient allgemeinen politischen Zielen und verleiht daher keinen Bieterschutz. § 67 schränkt das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers ein und ist daher nicht bieterschützend. Im Übrigen ist § 67 VgV auf die Sammlung von Abfällen schon nicht anwendbar, da gem. Art. 1 Abs 3 lit. b der Richtlinie RL 2010/30/EU, die in § 67 VgV umgesetzt wurde, Verkehrsmittel zur Güterbeförderung von dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind. Die Beförderung von Abfällen ist nach Ansicht der Vergabekammer ein Fall des Gütertransports.
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Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Stadt Düsseldorf die soziale Betreuung von Flüchtlingen nicht europaweit ausschreiben muss, sondern die Aufgabe der sozialen Betreuung den örtlichen Wohlfahrtsverbänden überlassen kann und diesen dafür finanzielle Zuwendungen zukommen lassen darf. Der Senat änderte damit eine anderslautende Entscheidung der Vergabekammer Rheinland und gab der Stadt Düsseldorf und dem Sozialdienst katholischer Frauen und Männer Düsseldorf e.V. (SKFM) Recht, die gegen die Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde eingelegt hatten.