Liefer- & Dienstleistungen
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Im Vorabentscheidungsverfahren „Vossloh Laeis“ (Rs. C-124/17) hat Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona am 16. Mai 2018 seine Schlussanträge vorgelegt. Die Vorlagefragen der Vergabekammer Südbayern betreffen die Voraussetzungen für eine vergaberechtliche Selbstreinigung eines wegen Kartellbeteiligung ausgeschlossenen Unternehmens. Kernfrage ist, ob von einem Unternehmen zur Zulassung zu einem Vergabeverfahren verlangt werden kann, dass es dem öffentlichen Auftraggeber Informationen zu seinem Fehlverhalten und dem hierdurch entstandenen Schaden liefert.
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Neufassung der VV zu § 55 LHO wird voraussichtlich am 29.05.2018 im Ministerialblatt NRW veröffentlicht. Die VV zu § 55 LHO werden am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Gleichzeitig wird für die Landesbehörden am 30.05.2018 die Unterschwellenvergabeordnung in Kraft treten. Beachten Sie zur Einführung der Unterschwellenvergabeordnung auch unsere aktuellen Seminarangebote der DVNW Akademie.
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In EU-weiten Vergabeverfahren kommt immer wieder die Fragestellung auf, ob in preislicher Hinsicht der Bruttoangebotspreis, oder doch zur Vermeidung einer möglichen Diskriminierung von ausländischen Bietern, der Nettoangebotspreis zu berücksichtigen ist. Dabei erscheint eigentlich als lange geklärt, dass die Auftraggeber Bruttopreise bewerten, da die Umsatzsteuer in der Regel mangels Vorsteuerabzugsberechtigung eine „echte“ Ausgabe darstellt.
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In Teil 1 dieser Serie können Sie ausführlich nachlesen, was der Auftraggeber alles bei der Festlegung der Eignungskriterien zu beachten hat. Dieser Teil 2 befasst sich nun mit der Prüfung der Unterlagen, die auf Grundlage der zuvor festgelegten Eignungskriterien von den Unternehmen eingereicht wurden und der Auswahl der Unternehmen. Teil 3 wird sich dann den Ausschlussgründen der §§ 123 und 124 GWB und der Selbstreinigung nach § 125 GWB widmen. In Teil 4 wird sodann die Eignung von am Vergabeverfahren beteiligten Dritten, wie etwa Unterauftragnehmern und Eignungsverleihern, beleuchtet.
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Der Antragsteller, ein Schüler der IGS Nordend hatte sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dagegen gewandt, dass die Antragsgegnerin, die Stadt Frankfurt am Main, eine Konzession zur Bewirtschaftung der Schulkantine an der IGS Nordend neu vergeben will, ohne neue weitere Kriterien aufzustellen, bei denen die Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt und/oder von den Stadtverordneten der Stadt Frankfurt/Main beschlossen werden.
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Auftraggeber dürfen auch in Verhandlungsverfahren nicht zu viel offen lassen. Nicht immer sind sich Auftraggeber sicher, ob sie ihre Wunschbedingungen zu einem vernünftigen Preis am Markt durchsetzen können. Auch ist ihnen öfter nicht ganz klar, in welchem Umfang sie selbst eine Leistung zukünftig in Anspruch nehmen werden. Wer die Auftragsbedingungen allerdings zu offen hält, geht vergaberechtliche Risiken ein!
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Wenn die Angabe eines Gerichtsstands auf dem Geschäftspapier eines Bieters den Vorgaben der Vergabeunterlagen widerspricht, ist das Angebot zwingend auszuschließen. Die Angabe eines anderweitigen Gerichtsstands auf dem Übersendungsschreiben ändert die Vergabeunterlagen oder ist ein (hier nicht zugelassenes) Nebenangebot und daher zwingend auszuschließen.
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Für öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte sind die Grundregeln des AEUV, insbesondere der Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) zu beachten, wenn an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Wann ein solcher Binnenmarktbezug aber konkret vorliegt und öffentliche Auftraggeber deshalb europarechtliche Vergabevorgaben bei der Beschaffung berücksichtigen müssen, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren. So urteilte die Große Kammer des EuGH im Fall der direkten Beauftragung der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH zur Herstellung von sog. Pyrotechnik-Ausweisen:
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Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung dem Nachprüfungsantrag eines Entsorgungsunternehmens gegen die bindende Vorgabe der “thermischen Verwertung” in Ausschreibungen der Bayerischen Straßenbauämter zur Entsorgung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch stattgegeben.
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Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Heinz-Peter Dicks noch am späten Nachmittag des 28. März 2018 auf die Beschwerde des antragstellenden Unternehmens des Verfahrens VII-Verg 40/17 der auftraggebenden Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Vergabestelle, im Vergabeverfahren betreffend den Anbau, die Weiterverarbeitung, die Lagerung, die Verpackung und die Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken (EU-Bekanntmachung 2017/S 070-131987) untersagt, einem Bewerber den Zuschlag zu erteilen.