Liefer- & Dienstleistungen
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Das Oberlandesgericht München hat am 8. März entschieden, dass der Stadt München “dem Grunde nach” Schadensersatzansprüche gegen Hersteller und Lieferanten von Schienen, Schwellen und Weichen zustehen. Damit hat das OLG ein Grundurteil des Landgerichts München I im Wesentlichen bestätigt.
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Nicht selten betrauen öffentliche Auftraggeber externe Dienstleister mit der Abwicklung von Vergabeverfahren. Das beinhaltet oft auch die Angebotsöffnung. Die Vergabekammer Südbayern zeigte sich gegenüber dieser etablierten Praxis nun überraschend kritisch.
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In seinem am gestrigen Montag vorgelegten Jahresbericht hat der Thüringer Rechnungshof vermehrt Verstöße der Kommunen gegen das Vergaberecht festgestellt. Diese würden häufig Aufträge nicht an das wirtschaftlichste Angebot vergeben, sondern nach dem Motto “bekannt und bewährt” regelmäßig ortsansässige Unternehmen bevorzugen. Mit dieser Vergabepraxis setzten die Kommunen nicht zuletzt auch erhaltene Fördermittel aufs Spiel.
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Unklare und auslegungsbedürftige Begriffe sind zu Gunsten der Bieter weit auszulegen. Und die von der Vergabestelle verursachten Unklarheiten dürfen nicht zu Lasten der Bieter gehen. Vielmehr gehen diese stets zu Lasten des Auftraggebers. Dies hat die Vergabekammer Südbayern entschieden.
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Die Festlegung der im Rahmen eines Vergabeverfahrens geforderten Eignungsnachweise ist – neben der Bestimmung der Zuschlagskriterien – die wichtigste verfahrensleitende Entscheidung öffentlicher Auftraggeber. Im Kontext der Eignungsprüfung sind öffentliche Auftraggeber nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV berechtigt, fehlende oder unvollständige Unterlagen, offensichtliche Schreibfehler oder unklare oder widersprüchliche Angaben in Teilnahmeanträgen oder Angeboten nachzufordern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.
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Die zum 1. Januar 2017 neu geschaffene Zentralstelle IT-Beschaffung (ZIB) im Beschaffungsamt des BMI hat seine so genannte „Rahmenvertrags-Roadmap“ (mehr dazu hier) komplett neu aufgebaut. Durch die neue Struktur stehen interessierten Unternehmen der IT-Wirtschaft deutlich mehr Informationen zur Verfügung.
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Eine kleinere bayerische Gemeinde hatte ein neues Feuerwehrfahrzeug beschafft, ohne die Ausschreibung in Einzellose (wie z.B. Fahrgestell, Aufbau oder Beladung) aufzuteilen. Hierfür hatte die Gemeinde Fördermittel beantragt und auch erhalten. Die für die Gewährung zuständige Stelle sah in der Gesamtvergabe aber einen Verstoß gegen das Losbildungsgebot, was einen „schweren Vergaberechtsverstoß“ darstelle
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Die Zahl der Bundesländer, welche die Unterschwellenvergabeordnung in Kraft setzen, steigt weiter. Nach Hamburg, Bremen und Bayern wird die “UVgO” künftig auch in Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg in das Landesvergaberecht übernommen und die dort bislang noch geltende VOL/A ablösen.
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Mangels einer Definition des Begriffs ungewöhnlich niedriges Angebot oder feststehenden Regeln zur Identifizierung eines solchen Angebots, ist es Sache des öffentlichen Auftraggebers, die für die Identifizierung der ungewöhnlich niedrigen Angebote verwendete Methode festzulegen, vorausgesetzt, dass diese Methode sachlich und nicht diskriminierend ist.