Kategorie:
Liefer- & Dienstleistungen
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Auftraggeber dürfen auch in Verhandlungsverfahren nicht zu viel offen lassen. Nicht immer sind sich Auftraggeber sicher, ob sie ihre Wunschbedingungen zu einem vernünftigen Preis am Markt durchsetzen können. Auch ist ihnen öfter nicht ganz klar, in welchem Umfang sie selbst eine Leistung zukünftig in Anspruch nehmen werden. Wer die Auftragsbedingungen allerdings zu offen hält, geht vergaberechtliche Risiken ein!
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Wenn die Angabe eines Gerichtsstands auf dem Geschäftspapier eines Bieters den Vorgaben der Vergabeunterlagen widerspricht, ist das Angebot zwingend auszuschließen. Die Angabe eines anderweitigen Gerichtsstands auf dem Übersendungsschreiben ändert die Vergabeunterlagen oder ist ein (hier nicht zugelassenes) Nebenangebot und daher zwingend auszuschließen.
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Für öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte sind die Grundregeln des AEUV, insbesondere der Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) zu beachten, wenn an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Wann ein solcher Binnenmarktbezug aber konkret vorliegt und öffentliche Auftraggeber deshalb europarechtliche Vergabevorgaben bei der Beschaffung berücksichtigen müssen, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren. So urteilte die Große Kammer des EuGH im Fall der direkten Beauftragung der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH zur Herstellung von sog. Pyrotechnik-Ausweisen:
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Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung dem Nachprüfungsantrag eines Entsorgungsunternehmens gegen die bindende Vorgabe der “thermischen Verwertung” in Ausschreibungen der Bayerischen Straßenbauämter zur Entsorgung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch stattgegeben.
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Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Heinz-Peter Dicks noch am späten Nachmittag des 28. März 2018 auf die Beschwerde des antragstellenden Unternehmens des Verfahrens VII-Verg 40/17 der auftraggebenden Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Vergabestelle, im Vergabeverfahren betreffend den Anbau, die Weiterverarbeitung, die Lagerung, die Verpackung und die Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken (EU-Bekanntmachung 2017/S 070-131987) untersagt, einem Bewerber den Zuschlag zu erteilen.
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Trotz einer unzulässigen interkommunalen Kooperation kann ein privater Entsorger keinen vergaberechtlichen Rechtsschutz erlangen, da ihm insoweit mangels Chance auf Beteiligung an einer Ausschreibung die Antragsbefugnis fehlt.
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Der Europäische Gerichtshof hat sich in einem Grundsatzurteil vom 20. Dezember 2017 zur Anwendung der Grundsätze von Chancengleichheit und Transparenz sowie außervertragliche Haftung aufgrund von Begründungsmängeln geäußert. Dem Beitrag liegt die Nichtigerklärung einer Vergabeentscheidung und deren gerichtliche Überprüfung im Rechtsmittelverfahren durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu Grunde.
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Das Oberlandesgericht München hat am 8. März entschieden, dass der Stadt München “dem Grunde nach” Schadensersatzansprüche gegen Hersteller und Lieferanten von Schienen, Schwellen und Weichen zustehen. Damit hat das OLG ein Grundurteil des Landgerichts München I im Wesentlichen bestätigt.
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Nicht selten betrauen öffentliche Auftraggeber externe Dienstleister mit der Abwicklung von Vergabeverfahren. Das beinhaltet oft auch die Angebotsöffnung. Die Vergabekammer Südbayern zeigte sich gegenüber dieser etablierten Praxis nun überraschend kritisch.
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In seinem am gestrigen Montag vorgelegten Jahresbericht hat der Thüringer Rechnungshof vermehrt Verstöße der Kommunen gegen das Vergaberecht festgestellt. Diese würden häufig Aufträge nicht an das wirtschaftlichste Angebot vergeben, sondern nach dem Motto “bekannt und bewährt” regelmäßig ortsansässige Unternehmen bevorzugen. Mit dieser Vergabepraxis setzten die Kommunen nicht zuletzt auch erhaltene Fördermittel aufs Spiel.












