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Die VK Nordbayern sah die Einwände gegen die festgelegten Kriterien nach Einreichung eines Teilnahmeantrags zwar als präkludiert an. Die Begrenzung der Teilnehmer anhand vergleichbarer Referenzprojekte müsse sich aber ohnehin nicht an § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV messen lassen. Es gehe schließlich nicht um die Eignung, sondern um die Begrenzung der Bewerber nach § 51 VgV. Hier stehe dem Auftraggeber ein weiter Ermessensspielraum zu.
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In dem Fachausschuss „Best Practice“, der ausschließlich Beschäftigten der öffentlichen Hand im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) vorbehalten ist, werden Erfahrungen rund um das Thema „Mobile Arbeit“ für Vergabestellen ausgetauscht. Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des DVNW hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (MWAE) sucht für die im Referat 15 „Organisation, Innerer Dienst, IT, EAP“ neu zu errichtende Vergabestelle eine/n Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter (m/w/d) für Öffentliche Vergaben. Nähere Einzelheiten zu der ausgeschriebenen Position sowie zu den Bewerbungsmodalitäten finden Sie im DVNW Stellenmarkt.
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Die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ sind einer gerichtlichen Kontrolle aufgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung in diesem Bereich weitgehend entzogen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in vier parallel gelagerten Klageverfahren bekräftigt.
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„Wir haben die Herausforderungen durch die Corona-Krise gut gemeistert. Das ist nicht zuletzt den großen Anstrengungen unserer Firmen und Mitarbeiter geschuldet. Während die gesamtwirtschaftliche Bruttowertschöpfung in den ersten drei Quartalen preisbereinigt um 5,8 % zurückging, legte sie im Baugewerbe real um 2,0 % zu.“ Dieses Fazit
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Hier finden Sie die aktuellen Online-Seminare zum Vergaberecht und öffentlicher Beschaffung. Aktuelle Themen werden in intensiven Online-Seminaren vermittelt und diskutiert. „§ 132 GWB – eine schrecklich nette Vorschrift“ behandelt die knifflige Frage der Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit von Rahmenvereinbarungen.
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Vergabestellen müssen sich unabhängig von der Verfahrensart im Rahmen der öffentlichen Vergabeverfahren davon überzeugen, dass die einzureichenden bzw. eingereichten Angebote von geeigneten Bewerbern oder Bietern abgegeben werden. Denn § 122 Abs. 1 GWB fordert, dass öffentliche Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden, die nicht ausgeschlossen worden sind. Dieser Beitrag zeigt typische Problemfelder in Bezug auf Referenzen in zwei Teilen auf.
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Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Vergaben von „strategischen Kooperationspartnerschaften“ zur Bewerbung um die Stromnetze auf den Gebieten der Städte Lörrach und Weil am Rhein an die bnNETZE GmbH rechtmäßig erfolgt sind.
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Die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Träger der Rentenversicherung wird auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt.
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Im Jahr 2020 wurden bei den Vergabekammern des Bundes über 120 Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt. Die Fälle betrafen überwiegend die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, gefolgt von Bauaufträgen. Schwerpunkte in diesem Jahr bildeten Aufträge aus den Bereichen IT-Hard- und Software, Arbeitsmarktdienstleistungen sowie Verteidigung und Sicherheit.













