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Die Unterbringung von Flüchtlingen ist eine „Jahrhundertaufgabe“. Städte und Gemeinden sehen sich in der täglichen Praxis dieser Aufgabe gegenüber, die auch rechtlich kaum zu unterschätzende Schwierigkeiten mit sich bringt. Insbesondere die Beschaffung von Wohnraum für Flüchtlinge ist eine der dringendsten Fragen der vergabe- und verwaltungsrechtlichen Praxis. Der Beitrag möchte zeigen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, und ob sich diese gegebenenfalls auch zwangsweise durchsetzen lassen.
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Am 16.10. fand die erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG) im Deutschen Bundestag statt.
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Die Veröffentlichung überschlägiger Kostenschätzungen bei öffentlich-privaten Partnerschaftsprojekten (ÖPP) kann zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen.
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Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Vergaberechts im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-E)[1], mit dem die neuen EU-Vergaberichtlinien bis zum 18. April 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden sollen, erfolgte im Windschatten der strategischen Ausrichtung des neuen europäischen Vergaberechts „Europa 2020“ für ein „intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele, so ganz nebenbei eine Zäsur, die das bisherige deutsche Verständnis über die Nutzung des Wettbewerbs beim öffentlichen Einkauf auf den ersten Blick völlig veränderte.
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Die Monopolkommission schlägt vor, Ausschreibungen im Rahmen des Erneuerbare Energien-Gesetzes (EEG) technologieneutral durchzuführen.
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Im Rahmen des 2. Deutschen Vergabetages des DVNW, beschäftigte sich der Workshop „Vergabe von Flüchtlingsunterkünften“ mit der Frage, in welchem Umfang vergaberechtliche Sonderregelungen für die Beschaffungen von Flüchtlingsunterkünften erforderlich sind.