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Ist ein Vertrag erst mal geschlossen, bleibt übergangenen Interessenten oft nur noch die Klage auf Schadensersatz. Doch ist dafür ohne vorherige Rüge oder Nachprüfungsverfahren überhaupt noch Raum? Der Verwaltungsgerichtshof bezweifelte die Europarechtskonformität der Rechtslage in Österreich.
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Im Gespräch mit der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Barbara Hendricks, erörterten die Bauspitzenverbände wichtige Positionen zu VOB und Bauvertragsrecht, zur Deregulierung im Bauproduktenrecht und zur Ressourceneffizienz durch Kreislaufwirtschaft, speziell durch die Anforderungen zur neuen Mantelverordnung. Die Postionen waren auch Thema der gemeinsamen Pressekonferenz am 13. Januar 2016.
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Der Bund hat im vergangenen Jahr einen Haushaltsüberschuss von 12,1 Milliarden Euro erwirtschaftet. Dieser Überschuss geht vollständig in die Rücklage zur Finanzierung von Belastungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen.
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Zahlreiche Brücken an Bundesfernstraßen im Saarland sind in einem schlechten baulichen Zustand, während die weitaus meisten Brücken an Bundesfernstraßen in Sachsen offensichtlich in einem guten oder sehr guten baulichen Zustand sind.
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Im Rahmen des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geförderten Projektes „Verwendung von Dienstleistungsnormen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ (INS-Basisuntersuchung 1272) wurde ein Praxisleitfaden entwickelt, in dem die rechtssichere Verwendung von Dienstleistungsnormen bei der öffentlichen Auftragsvergabe dargestellt wird.
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Am 18. November 2015 fand die fünfte Sitzung der Regionalgruppe Stuttgart des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) in den Räumlichkeiten der Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft in Stuttgart statt.
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Die Große Kammer des EuGH hatte im Rahmen eines spanischen Vorabentscheidungsersuchens u.a. über die Teilnahme öffentlicher Stellen an Vergabeverfahren zu entscheiden. Rechtlicher Anknüpfungspunkt war vor allem Art. 1 Abs. 8 UAbs. 1 und 2 RL 2004/18/EG (ähnlich: Art. 2 Nr. 10 RL 2014/24/EU).
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Der zum 1.1.2016 in Kraft getretene hessische Vergabeerlass löst die konsolidierte Fassung von 2011 in der Fassung von 2015 ab.
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Beitrags-Update 11.1.2016: Mit der Einführung einer einheitlichen Eigenerklärung („European Single Procurement Document“) müssen Unternehmen und Organisationen zukünftig nicht mehr alle rechtlichen und finanziellen Nachweise ihrer Eignung bei Abgabe eines Angebots nachweisen. Vielmehr reicht eine EU-weit standardisierte Eigenerklärung aus, um an einer Ausschreibung teilzunehmen. Nur das den Zuschlag erhaltende Unternehmen muss anschließend Dokumente zum Nachweis einreichen. Am 6. Januar wurde nun die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die EEE ist spätestens ab dem 18. April 2016 zu verwenden. Eigentlich.
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Der DStGB hatte Ende vergangenen Jahres zum Referentenentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Stellung genommen.












