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In die Prognoseentscheidung, ob ein Bieter für den konkret ausgeschriebenen Auftrag geeignet ist, darf ein öffentlicher Auftraggeber mit Blick auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit Erfahrungen mit diesem Bieter aus der Vergangenheit einbeziehen. Das OLG München hat mit Beschluss vom 1. Juli 2013 (Az.: Verg 8/13) in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Ausschluss wegen fehlender Zuverlässigkeit auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Rechtmäßigkeit der in einem früheren Vertragsverhältnis ausgesprochenen fristlosen Kündigung noch nicht feststeht.
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Über das Schiedsverfahren zwischen der Bundesregierung und dem Betreiberkonsortium der Toll Collect GmbH sowie den Weiterbetrieb des Mauterfassungssystems will sich die Bundestagsfraktion Die Linke informieren.
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Ab sofort steht die neue Version 1.1 des V-Modell XT Bund, der V-Modell XT Variante, welche speziell auf die Bedürfnisse von Bundesbehörden ausgerichtet ist, zur Verfügung. Damit sollen nun auch IT-Großprojekte Unterstützung finden.
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Ist das bloße Bereitstellen und Betreiben von Gasnetzen durch ein privates Unternehmen nach den einschlägigen energierechtlichen Vorschriften bereits ausreichend, um den persönlichen Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts zu begründen? Impliziert diese Tätigkeit bereits die notwendige marktbezogene Sonderstellung? Das OLG Celle konnte in dem vorliegenden Verfahren (Beschl. v. 08.08.2013 – 13 Verg 7/13) die Gelegenheit nutzen, um zu diesen Fragen, die neben dem Vergaberecht auch das Energierecht berühren, Stellung zu nehmen.
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Der Bund der Steuerzahler hat das Schwarzbuch „Die öffentliche Verschwendung 2013“ vorgelegt. Berliner Flughafen BER, Klinikum Düsseldorf, BND-Neubau – Kostenexplosionen bei diesen und anderen Bauprojekten in ganz Deutschland nimmt das Schwarzbuch kritisch unter die Lupe. Bei der Präsentation stellte der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel, neben mehr als 100 Verschwendungsbeispielen aus unterschiedlichen Themen und allen staatlichen Ebenen konkrete Forderungen an Politik und Verwaltung.
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Öffentliche Auftraggeber müssen auch bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen die Leistungen klar und vollständig beschreiben, so dass alle Bieter wissen, was sie anbieten sollen. Sämtliche ausgeschriebenen Leistungen müssen Gegenstand des Wettbewerbs sein. Spätere wesentliche Änderungen der ursprünglich ausgeschriebenen Bedingungen sind unzulässig. Das gilt vor allem, wenn die Rahmenvereinbarung nur mit einem Unternehmen geschlossen wird. Vor diesem Hintergrund können Leistungen, deren konkreter Inhalt bei Zuschlag noch nicht feststeht, nicht Gegenstand von Rahmenvereinbarungen sein. Zudem ist ein aufschiebend bedingter Zuschlag für einen Teil der Leistung nicht möglich. Insbesondere kann nicht ein Teil der Leistung später an einen anderen (beispielsweise den zweitplazierten) Bieter vergeben werden (VK Bund, 21.08.2013 – VK 1-67/13).
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Im Jahr 2010 wurden öffentliche Aufträge im Wert von € 447 Milliarden EUR im Amtsblatt und der TED-Datenbank veröffentlicht. Ausweislich einer nun veröffentlichten Studie des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur “Identifizierung und Eindämmung der Korruption im öffentlichen Auftragswesen in der EU” beläuft sich dabei der “direkte öffentliche Verlust entdeckt in korrupten und grauen Fällen (Fälle mit schwächeren Anzeichen der Korruption) auf 18% der gesamten Projektbudgets, von denen 13% auf Korruption zurückzuführen sind”. Spitzenreiter sind dabei korrupte Fort-und Weiterbildungsprojekte.
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Manöverkritik: Rund fünf Monate, nachdem die Bundeskanzlerin die Webplattform der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung, kurz KNB, freigeschaltet hat, trafen sich die Vertreterinnen der Länder und der Kommunen mit der KNB im Beschaffungsamt zum ersten Evaluierungstreffen.
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Die 30-Tage-Frist aus § 101b Abs. 2 GWB soll in richtlinienkonformer Auslegung nur dann gelten, wenn die Vergabestelle eine offizielle Bekanntgabe des Vertragsschlusses veröffentlicht und darin begründet hat, warum sie von einer Bekanntgabe vor Auftragsvergabe abgesehen hatte. Zu diesem Schluss kommt die VK Bund in ihrer Entscheidung vom 02.09.2013 (Beschluss v. 02.09.2013 – VK-274/13). Damit zieht die Vergabekammer engere Schranken, als es die Richtline 2007/66/EG gebietet. Diese lässt bei Kenntnis des Bieters vom Vertragsschluss die 30-Tage-Frist unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne öffentliche Bekanntgabe zu.
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Am Mittwoch, den 6. November, trifft sich in Berlin die Arbeitsgruppe “Wirtschaft” der Koalitionsverhandlungen zwischen CDU, CSU und SPD zum Thema “Mittelstand/Vergaberecht/Handwerk”.