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Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der Verkauf von Baugrundstücken keine „Beschaffung“ im Sinne des Vergaberechts ist. In ihrer Antwort (16/8292) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/8124) heißt es, in solchen Fällen liege der für eine Ausschreibung erforderliche Beschaffungscharakter nicht vor. Die Regierung distanziert sich damit von der vergaberechtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24.01.2008 – Rs. C-532/06 – abermals klargestellt, dass wegen Art. 36 I der Richtlinie 92/50 der EU (EU-Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie) als „Zuschlagskriterien“ solche Kriterien ausgeschlossen sind, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, sondern die im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter und mit der Ausführung des betreffenden Auftrags zusammenhängen. Bei diesen handele es sich um „Eignungskriterien“.
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Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/ Die Grünen fordert eine Pflicht zur Berücksichtung von sozialen und ökologischen Kriterien bei öffentlichen Ausschreibungen. „Eine klare bundesrechtliche Regelung ist dringend notwendig“, so die wirtschaftspolitische Sprecherin der Fraktion, Kerstin Andreas, auf der „grünen Fachtagung zum Vergaberecht“ am 18. Februar in Berlin.
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Die Auswirkungen der nunmehr erneut vom Oberlandesgerichts Düsseldorf bekräftigten Rechtsprechung, wonach die Regeln über die Vergabe von Bauaufträgen auch dann einzuhalten sind, wenn der öffentliche Eigentümer des Geländes und die betreffende Gemeinde bei der Vermarktung zusammenarbeiten und einen städtebaulichen Vertrag abschließen, interessiert die FDP-Bundestagsfraktion.
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Die Generaldirektion (GD) Umwelt der EU-Kommission lässt Entwürfe für Werkzeugsammlungen („Toolkits“) zu Green Public Procurement (GPP) erstellen. Diese richten sich nicht unmittelbar an Beschaffer, vielmehr an Berater, die diesen das GPP vermitteln sollen. Die „Toolkits“ sollen folgende Bestandteile enthalten:
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Die EU-Kommission wird Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen der Vergabe eines Auftrags über die Lieferung einer Softwareanwendung verklagen, der ohne förmliche Ausschreibung zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Datenverarbeitungsdienste für Kommunen erbringen, geschlossen wurde. Nach Ansicht der Kommission hätte der Auftrag ausgeschrieben werden müssen.
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Die FDP-Fraktion hatte sich in einer Kleinen Anfrage (16/7778) nach der Entwicklung der Zahlungsmoral der öffentlichen Hand erkundigt. Nach der nunmehr eingegangenen Antwort der Bundesregierung (16/7962) sieht diese keine Anhaltspunkte, dass die Dienststellen „unter Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften“ ihren vertraglichen Zahlungspflichten im Regelfall nicht rechtzeitig nachkommen.
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Das OLG Düsseldorf hat seine bekannte Rechtsprechung vom 13.6.2007 („Ahlhorn-Entscheidung“) mit Beschluß vom 12.12.2007 (VII-Verg 30/07) erneut bekräftigt: Wolle eine Kommune ihre städtischen Grundstücke unter einer Bebauungsverpflichtung verkaufen, müsse sie das Vergaberecht beachten.
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Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen zu Leistungen, die ein Bieter an Subunternehmer weiterreichen möchte, gefordert, so ist ein Angebot ohne diese zwingend von der Wertung nach (hier) § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A auszuschließen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 18.9.2007 (X ZR 89/04) klargestellt. Auch eine spätere Nachnennung führe nicht zu einer Heilung.
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Die Entwicklung der Zahlungsmoral der öffentlichen Hand interessiert die FDP-Fraktion in einer Kleinen Anfrage im Bundestag (16/7778). Darunter verstehen die Abgeordneten „die Bereitschaft, Forderungen fristgerecht einzulösen, zu deren Erfüllung man im Rahmen eines Schuldverhältnisses verpflichtet ist“. Vor allem mittelständisch und kleingewerblich organisierte Unternehmen seien zum wirtschaftlichen Überleben auf eine gute Zahlungsmoral ihrer Auftraggeber angewiesen. Mit einem jährlichen Beschaffungsvolumen von rund 300 Milliarden Euro zählten staatliche Institutionen zu den wesentlichen Auftraggebern.