Recht
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Für ein rechtsverbindliches Angebot ist es bei der E-Vergabe grundsätzlich ausreichend, wenn sich die Identität des Bieters aus den Angebotsunterlagen zweifelsfrei ergibt und das Angebot über die Vergabeplattform hochgeladen wird.
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Die Frage, ob Interimsvergaben rechtmäßig sein können, ist hochaktuell. In zwei Beiträgen wurde das Thema bereits kontrovers auf Vergabeblog diskutiert. Auch das OLG Düsseldorf hat mittlerweile die Fragestellung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, ob eine Dringlichkeitsvergabe im Bereich der Daseinsvorsorge ausnahmsweise auch dann erlaubt ist, wenn das Ereignis für den öffentlichen Auftraggeber voraussehbar und die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit ihm zuzuschreiben sind. Dieser Beitrag möchte aufzeigen, wie die Rechtmäßigkeit von Interimsvergaben mit dem Wortlaut von § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV und der „Wettbewerb light“-Rechtsprechung des OLG Rostock in Übereinstimmung gebracht werden kann.
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Das EU-Recht ermächtigt den Zuwendungsgeber grundsätzlich nicht (direkt) zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden bzw. zum Widerruf von zugewandten Mitteln. Dies ist Sache des nationalen Rechts, freilich unter Berücksichtigung der durch das EU-Recht gesetzten Grenzen. Die Pflicht des Zuwendungsgebers vergaberechtliche Bestimmungen bei der Weitergabe von Mitteln an Dritte hier zwecks Erbringung von Bauleistungen einzuhalten, besteht nur, wenn diese Verpflichtung Eingang in den Bescheid als Auflage gefunden hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn
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Entscheidungen der Vergabekammer ergehen als Verwaltungsakt und können daher grundsätzlich mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Auch bei als vergaberechtswidrig erklärten Direktvergaben folgt aber aus der Entscheidung der Vergabekammer kein rechtlicher oder tatsächlicher Ausschreibungszwang.
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Die Praxis der IT-Vergabe ist von Fehlern geprägt, die leicht vermieden werden könnten. Erkannte Fehler lassen sich beseitigen. Dieser Beitrag lädt öffentliche Auftraggeber zur Fehlerbeseitigung ein. Im ersten Teil (Fehler 1 bis 11, siehe Vergabeblog.de vom 23/03/2023, Nr. 52773) geht es um die Rahmenbedingungen, die öffentliche Auftraggeber schaffen (oder zulassen), in diesem zweiten Teil (12 bis 20) um die Fehler im Rahmen der Verfahrensdurchführung.
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Immer wieder kommt es vor, dass es bei öffentlichen Auftraggebern zu personellen Engpässen kommt; sei es durch Urlaub, Elternzeit, (längere) Krankheit oder schlicht Beendigungen von Beschäftigungsverhältnissen. Für den öffentlichen Auftraggeber stellt sich in diesem Fall oftmals die Frage, wie für diese fehlenden personellen Ressourcen kurzfristig und effizient Ersatz beschafft werden kann. Vergaberechtliche Fragen werden durch wirtschaftliche und zeitliche Überlegungen überlagert, sodass für die Vergabestelle die Frage im Fokus steht, ob ein Vergabeverfahren durchgeführt werden muss oder die Beschaffung „schlanker“ abgewickelt werden darf.
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Der Referentenentwurf für den „Entwurf einer Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen“ enthält eine für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen besonders bedeutsame Neuregelung, nämlich die Streichung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV (siehe Vergabeblog.de vom 28/02/2023, Nr. 52699).
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Dieser Beitrag richtet sich an Personen, die mit der Erstellung von Vergabeunterlagen befasst sind. Es soll ein Einblick in verschiedene Problembereiche gegeben werden, die uns in unserem Beratungsalltag begegnet sind und welche eine erfolgreiche Beschaffung behindern können. Auch, wenn der Artikel die Vergabeunterlagen als Fehlerquelle in den Fokus rückt, soll in keinem Fall die Anerkennung für den Aufwand der Erstellung eines kompletten Satzes an Vergabe- oder Angebotsunterlagen geschmälert werden.
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Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich dazu berechtigt, die Vergabeunterlagen nachträglich zu ändern. Diese bedeutet auch, dass der Auftraggeber während des laufenden Vergabeverfahrens die Möglichkeit der Nachforderung auf bestimmte Unterlagen beschränken, mithin die Nachforderung für bestimmte Unterlagen ausschließen kann. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber a maiore ad minus darüber hinaus nicht nur erlaubt, gar keinen Gebrauch von der Nachforderungsmöglichkeit zu machen, sondern auch, die Nachforderung auf bestimmte Unterlagen zu beschränken.
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ChatGPT (Generative Pre-trained Transformer) ist mittlerweile in vielfältigen Bereichen in aller Munde. Es handelt sich um einen Chatbot des Unternehmens OpenAI in Form eines textbasierten Dialogsystems als Benutzerschnittstelle, der auf maschinellem Lernen beruht; also um das, was als künstliche Intelligenz bezeichnet wird.