Recht
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Die VK verneint die Statthaftigkeit des Nachprüfungsverfahrens mangels öffentlichem Auftrag und geht dabei insbesondere auf die Anforderungen eines Open-House-Verfahrens ein. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Auftraggeber zwischen den Angeboten eine Auswahlentscheidung trifft.
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Abermals beschäftigt sich eine Vergabekammer mit der Frage, ob deutsche Tochterunternehmen mit US-amerikanischer Muttergesellschaft allein wegen dieser Verflechtung vom Vergabeverfahren auszuschließen sind. Klar und deutlich entschied die VK Bund, dass eine solche Verflechtung allein nicht zum Ausschluss führen kann, wenn das Tochterunternehmen ausreichend Sicherheiten für die konforme Leistungsausführung bietet.
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„Vergabeverfahren sind oft langwierig und werden immer komplexer“: Mit diesem Vorurteil wird regelmäßig der öffentliche Einkauf konfrontiert (s. Bundesregierung will Beschaffung für Bundeswehr beschleunigen (handelsblatt.com) ebenso: Peiting setzt bei Vergaben auf externe Hilfe durch Zweckverband Kommunale Dienste Oberland (merkur.de), ebenso: Griesheim erprobt neues Vergabeverfahren für Kita (faz.net). Dabei sind es oft nicht die gesetzlichen Verfahrensfristen, die ein Vergabeverfahren langwierig erscheinen lassen, sondern eher der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens.
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Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bei der Softwarebeschaffung und -entwicklung in der Verwaltung auf Open Source Software zu setzen, um die digitale Souveränität zu stärken. Bisher fehlen aber noch konkrete Ansätze, dieses Ziel umzusetzen. Ein von der Open Source Business Alliance in Auftrag gegebenes juristisches Gutachten macht Vorschläge, wie ein Vorrang von Open Source Software bei der Beschaffung im Sinne des Koalitionsvertrages rechtssicher gesetzlich verankert werden kann.
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Im Frühjahr 2021 entschied das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 29.03.2021 – Verg 9/21), dass ein nachträglicher Ausschluss eines Bieters wegen Nichterfüllung der Eignungskriterien auf der zweiten Stufe eines zweistufigen Verfahrens nicht mehr möglich ist, nachdem seine Eignung im Teilnahmewettbewerb (auch zu Unrecht) bejaht worden war, da durch die Aufforderung zur Angebotsabgabe ein schützenswerter Vertrauenstatbestand gesetzt worden sei. Die Entscheidung
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Für ein rechtsverbindliches Angebot ist es bei der E-Vergabe grundsätzlich ausreichend, wenn sich die Identität des Bieters aus den Angebotsunterlagen zweifelsfrei ergibt und das Angebot über die Vergabeplattform hochgeladen wird.
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Die Frage, ob Interimsvergaben rechtmäßig sein können, ist hochaktuell. In zwei Beiträgen wurde das Thema bereits kontrovers auf Vergabeblog diskutiert. Auch das OLG Düsseldorf hat mittlerweile die Fragestellung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, ob eine Dringlichkeitsvergabe im Bereich der Daseinsvorsorge ausnahmsweise auch dann erlaubt ist, wenn das Ereignis für den öffentlichen Auftraggeber voraussehbar und die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit ihm zuzuschreiben sind. Dieser Beitrag möchte aufzeigen, wie die Rechtmäßigkeit von Interimsvergaben mit dem Wortlaut von § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV und der „Wettbewerb light“-Rechtsprechung des OLG Rostock in Übereinstimmung gebracht werden kann.
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Das EU-Recht ermächtigt den Zuwendungsgeber grundsätzlich nicht (direkt) zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden bzw. zum Widerruf von zugewandten Mitteln. Dies ist Sache des nationalen Rechts, freilich unter Berücksichtigung der durch das EU-Recht gesetzten Grenzen. Die Pflicht des Zuwendungsgebers vergaberechtliche Bestimmungen bei der Weitergabe von Mitteln an Dritte hier zwecks Erbringung von Bauleistungen einzuhalten, besteht nur, wenn diese Verpflichtung Eingang in den Bescheid als Auflage gefunden hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn
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Entscheidungen der Vergabekammer ergehen als Verwaltungsakt und können daher grundsätzlich mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Auch bei als vergaberechtswidrig erklärten Direktvergaben folgt aber aus der Entscheidung der Vergabekammer kein rechtlicher oder tatsächlicher Ausschreibungszwang.
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Die Praxis der IT-Vergabe ist von Fehlern geprägt, die leicht vermieden werden könnten. Erkannte Fehler lassen sich beseitigen. Dieser Beitrag lädt öffentliche Auftraggeber zur Fehlerbeseitigung ein. Im ersten Teil (Fehler 1 bis 11, siehe Vergabeblog.de vom 23/03/2023, Nr. 52773) geht es um die Rahmenbedingungen, die öffentliche Auftraggeber schaffen (oder zulassen), in diesem zweiten Teil (12 bis 20) um die Fehler im Rahmen der Verfahrensdurchführung.