Recht
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Am 19.07.2012 findet die konstituierende Sitzung der Regionalgruppe Köln-Bonn-Koblenz des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) in Koblenz statt. Hans-Peter Müller vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) wird zum “Spannungsverhältnis von Vergabe- und Preisrecht” vortragen, RA Oliver Weihrauch, Caspers Mock Anwälte, zum Vergabe- und Tariftreuegesetz NRW. Die Gruppe zählt bereits rund 100 Mitglieder. Teilnahme kostenlos. Anmeldung im Mitgliederbereich des DVNW.
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In der letzten Sitzung vor der Sommerpause, am 06.07.2012, entscheidet der Bundesrat über die Änderung zu § 6 VgV (Vergabeverordnung) und über den Verordnungsentwurf der neuen VSVgV (Vergabeverordnung für die Bereich Verteidigung und Sicherheit).
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Das Oberlandesgericht in München lockert vor dem Hintergrund der EuGH Entscheidung in der Rechtssache Uniplex die Anforderungen an eine unverzügliche Rüge nach §107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB.
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Ein Bieter ist nicht zwingend deshalb ungeeignet, weil über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ein Auftraggeber muss stets im konkreten Einzelfall prüfen, ob die Insolvenz die Eignung entfallen lässt. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 02.05.2012 (VII-Verg 68/11) entschieden.
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Schon heute haben außereuropäische Unternehmen die Möglichkeit, sich uneingeschränkt an Ausschreibungen der öffentlichen Hand der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen. Für eine Beteiligungsmöglichkeit kommt es dabei auch nicht auf den Abschluss eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union an. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihren Beschaffungsmarkt einseitig geöffnet und gibt damit insbesondere auch außereuropäischen Unternehmen die Möglichkeit, sich an den gesamten öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen.
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Seit dem Sommer 2011 findet eine Diskussion u.a. im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) statt, wie die öffentlichen Auftraggeber fortan mit der Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse in Liefer- und Dienstleistungsverträgen umgehen müssen. Zur Erinnerung: Der Ausgangspunkt war die Frage, ob die Vergabenachprüfungsinstanzen auch unter der VOL/A 2009 die relativ weitreichenden Rechtsfolgen anordnen müssen, die der ersatzlos gestrichene § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 vorsah.
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§ 4 EG VOL/A Die EU-weite Ausschreibung eines Rahmenvertrages ist oft mühsam. Deswegen kommt es immer wieder vor, dass Rahmenverträge mit Blick auf den Aufwand und die Anfangsinvestition länger als die nach § 4 Abs.7 EG VOL/A grundsätzlich zulässigen vier Jahre ausgeschrieben werden – unter Hinweis auf die in § 4 EG VOL/A vorgesehene Verlängerungsoption. Dass dies aber durchaus Grenzen hat und nicht mit Begründungen erfolgen darf, die jeder Rahmenvereinbarung immanent sind, hat das OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 11.04.2012 (VII-Verg 95/11) klargestellt.
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Gegenstände, die zwar eigens für militärische Zwecke Verwendung finden sollen, aber auch weitgehend gleichartige zivile Nutzungsmöglichkeiten bieten, unterfallen nur dann der vergaberechtlichen Ausnahmenbestimmung gemäß § 100 Abs. 6 Nr. 2 GWB i.V.m. Art. 346 Abs. 1 Buchst. b) AEUV, wenn die Güter aufgrund ihrer Eigenschaften – auch aufgrund von substantiellen Veränderungen – als speziell für militärische Zwecke konzipiert und entwickelt angesehen werden können. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem am 7.6.2012 – also heute – veröffentlichten Urteil entschieden (Rs.: C-615/10 „InsTiimi“).
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Vor einigen Wochen hatten wir vom Schreiben der Bundestagsabgeordneten Kerstin Andreae (Interview im Vergabeblog), seit Februar übrigens stellvertretende Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90/ Die Grünen im Bundestag, an Bundeswirtschaftsminister Dr. Philipp Rösler zur anstehenden Reform der europäischen Vergaberichtlinien berichtet. Nun hat dieser geantwortet.
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Art. 23 Abs. 6 und 8, 25, 44 Abs. 2, 48 und 53 Abs. 1 RL 2004/18/EG Bei Beschaffungsvorhaben sehen sich viele öffentliche Auftraggeber zunehmend in der Verantwortung, auch Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. In der Praxis beliebt – weil leicht zu handhaben – sind hier Vorgaben, die auf Umweltzeichen oder Fairtrade-Siegel setzen. Doch das ist vergaberechtlich nicht ohne Risiko. Hinweise auf Fallstricke, aber auch Leitlinien zur zulässigen Vorgehensweise, lassen sich einer aktuellen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 10. Mai 2012, Rs. C-368/10) entnehmen. Sie verdeutlicht Maßstäbe, die für die Berücksichtigung sozialer und ökologischer Aspekte als Produktanforderung, Zuschlagskriterium und auch als Eignungsnachweis gelten.