Recht
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Die Koalition in Mecklenburg-Vorpommmern hatte vereinbart, die Möglichkeiten für ein Landesvergabegesetz durch ein Gutachten überprüfen zu lassen. Nach Aussagen des wirtschaftspolitischen Sprechers der CDU-Landtagsfraktion, Wolfgang Waldmüller, bestehe für ein eigenes Landesvergabegesetz „nach der Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2008 rechtlich kaum noch ein Spielraum“. Wie groß dieser Spielraum ist, soll nun Prof. Dr. Meinrad Dreher von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gutachterlich klären.
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Fast 2 1/2 Jahre ist es her, daß das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung „Fliegerhorst Ahlhorn“ ein städtebauliches Grundstücksgeschäft der öffentlichen Hand für ausschreibungspflichtig erklärte und damit ein wahres Erdbeben in Literatur und Praxis ausgelöste (wir berichteten). Nachdem die Kritik an dieser neuen Rechtsauffassung nicht abebben wollte und die Bundesregierung ihr zudem durch eine Gesetzesänderung ein Ende zu setzen suchte, entschied sich das OLG Düsseldorf zur Flucht nach vorn – und legte dem EuGH in einem ähnlich gelagerten Fall mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Am 17. November 2009 hat nun Generalanwalt Mengozzi in diesem Vorlageverfahren (Rs. C-451/08) seine Schlußanträge veröffentlicht. Darin tritt er der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf zur Ausschreibungspflicht kommunaler Grundstücksgeschäfte gleich in mehrfacher Hinsicht entgegen.
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Auf der heute und morgen in Berlin stattfindenden Public Sector Messe “Moderner Staat” ist mir vorhin Uli Norf begegnet. Herr Norf von der Firma Intel, ist – ebenso wie Hauptwettbewerber AMD – Mitglied einer Arbeitsgruppe unter Federführung des Beschaffungsamts des BMI und des BITKOM zur “produktneutralen Ausschreibung von Informations- und Kommunikationstechnologien (ITK)”. Was so gar nicht spannend klingt, hat in der inzwischen über 3-jährigen Dauer des Projekts Kreise gezogen: Das IT-Amt der Bundeswehr, das Umweltbundesamt, die Bundesagentur für Arbeit und das IT-Dienstleistungszentrum Berlin sind als Partner hinzugetreten. Ziel ist die Erarbeitung von Leitfäden zur Formulierung von produktneutralen und damit rechtskonformen Ausschreibungen für Desktop-PCs, Notebooks und Server. Eine Zwischenbilanz.
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Am 18. November 1999, also heute vor genau zehn Jahren, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Rechtssache Teckal entschieden. Die Entscheidung ist der Grundstein einer immer weiter differenzierten Rechtsprechung zu den so genannten Quasi-Inhouse-Geschäften, also vom Vergaberecht freigestellten Beschaffungsvorgängen. Ihr Jubiläum soll zum Anlass genommen werden, diese Rechtsprechung und ihre Interpretation und Rezeption mit Blick auf den vierten Teil des GWB in einer Artikelreihe zu resümieren. Der erste Teil stellt die vergaberechtliche Problematik dar und erläutert diese Grundsatzentscheidung des EuGH dazu.
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Dr. Fridhelm Marx hat als Leiter der für das Vergaberecht zuständigen Unterabteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) von 2000 bis 2009 und zuvor von 1994 bis Ende 1999 als Leiter des Referates „Öffentliche Aufträge“ die Geschicke des Vergaberechts in Deutschland ganz entscheidend mitbestimmt. Er ist „das Gesicht“ der Vergaberechtsreform. Vergabeblog sprach mit ihm über die Reform, Inhouse-Geschäfte, das Konjunkturpaket und das Leben nach dem BMWi. Wir stellten ihm einige Fragen zu aktuellen Entwicklungen des Vergaberechts. Vergabeblog: Herr Dr. Marx, seit einigen Monaten sind Sie nicht mehr für das BMWi tätig. Ich stelle mir das ja schwierig vor: So plötzlich die Zügel los zu lassen und zuzusehen, wie die Kutsche ins Dunkel rast…
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Wenn Sie nach den Regeln des Vergaberechts beschaffen – oder auf Ausschreibungen bieten – dann bittet das Team des Vergabeblog Sie um Ihre Unterstützung. Nehmen Sie bitte an der Umfrage teil, die Sie unten finden. Die Daten werden für eine Doktorarbeit benötigt, die sich mit dem Vergaberecht befasst. Die Umfrage ist nicht sehr lang und dauert vermutlich weniger als 10 Minuten Ihrer Zeit. Wir danken Ihnen ganz herzlich für Ihre Unterstützung! UPDATE: Die Umfrage ist abgeschlossen.
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Mit Beschluss vom 18.09.09 durch das OLG Dresden (WVerg 3/09) erging die erste OLG-Entscheidung zum Bereich der Sicherheitsinteressen im Zusammenhang mit der Einführung des digitalen Behördenfunks. Dabei stellte das OLG klar, dass dort, wo wesentliche staatliche Sicherheitsinteressen betroffen sind, der Schutz der Bieter endet. Da half auch keine europaweite Ausschreibung. Rechtsanwalt Alexander Nette, LL.M., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, von der Kanzlei Nette Rechtsanwälte in Recklinghausen und Hannover stellt für den Vergabeblog die Entscheidung vor und erläutert die Bedeutung für die Praxis (Anm. d. Red.):
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Der EuGH hat mit einer Entscheidung (Urteil vom 10.09.2009, Rs. C-206/08) aus dem Bereich des Vergabe- und Wasserrechts die Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession und damit die Abgrenzung zum öffentlichen Auftrag weiter konkretisiert. Diese Unterscheidung ist wichtig, da die Dienstleistungskonzession im Gegensatz zum öffentlichen Auftrag nicht unter das EU-Vergaberecht fällt. Zwar arbeitet die EU-Kommission aktuell daran, die Dienstleistungskonzession in das Vergaberecht zu integrieren, solange muss jedoch der diesbzgl. Rechtsprechung des EuGH besondere Beachtung geschenkt werden. Rechtsanwalt Dr. Roderic Orter von der Kanzlei BHO Legal erläutert für den Vergabeblog die vergaberechtlichen Hintergründe einer Dienstleistungskonzession im Lichte des neuen EuGH-Urteils (Anm. d. Red.):
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Energieversorgungsunternehmen sind auch nach den Novellen des Energiewirtschaftsrechts von 1998 und 2005 an eine früher eingegangene Verpflichtung gebunden, die für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Strom- oder Gasleitungen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an die Gemeinde zu verkaufen. Der scheidende Energieversorger habe kein Wahlrecht, diesen Anspruch der Gemeinde auch durch eine Verpachtung zu erfüllen. Dies entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in gleich zwei Fällen (Urteile v. 29.9.2009, EnZR 14/08 und EnZR 15/08).
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Nicht genug damit, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits die Rechtswidrigkeit der Vergabe des Kölner Messeneubaus feststellen musste (Urteil vom 29.10.2009 – Rs. C-536/07). Nach Ansicht des EuGH war auch die Ausschreibung der Datenzentrale Baden-Württemberg über die Lieferung von Software für die Fahrzeugzulassungen vergaberechtswidrig (EuGH, Urteil vom 15.10.2009 – Rs. C-275/08). Die Bundesrepublik Deutschland hat damit binnen 14 Tagen zwei Klagen vor dem EuGH verloren. Wie konnte das geschehen?