Recht
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Der EuGH hat mit einer Entscheidung (Urteil vom 10.09.2009, Rs. C-206/08) aus dem Bereich des Vergabe- und Wasserrechts die Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession und damit die Abgrenzung zum öffentlichen Auftrag weiter konkretisiert. Diese Unterscheidung ist wichtig, da die Dienstleistungskonzession im Gegensatz zum öffentlichen Auftrag nicht unter das EU-Vergaberecht fällt. Zwar arbeitet die EU-Kommission aktuell daran, die Dienstleistungskonzession in das Vergaberecht zu integrieren, solange muss jedoch der diesbzgl. Rechtsprechung des EuGH besondere Beachtung geschenkt werden. Rechtsanwalt Dr. Roderic Orter von der Kanzlei BHO Legal erläutert für den Vergabeblog die vergaberechtlichen Hintergründe einer Dienstleistungskonzession im Lichte des neuen EuGH-Urteils (Anm. d. Red.):
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Energieversorgungsunternehmen sind auch nach den Novellen des Energiewirtschaftsrechts von 1998 und 2005 an eine früher eingegangene Verpflichtung gebunden, die für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Strom- oder Gasleitungen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an die Gemeinde zu verkaufen. Der scheidende Energieversorger habe kein Wahlrecht, diesen Anspruch der Gemeinde auch durch eine Verpachtung zu erfüllen. Dies entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in gleich zwei Fällen (Urteile v. 29.9.2009, EnZR 14/08 und EnZR 15/08).
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Nicht genug damit, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits die Rechtswidrigkeit der Vergabe des Kölner Messeneubaus feststellen musste (Urteil vom 29.10.2009 – Rs. C-536/07). Nach Ansicht des EuGH war auch die Ausschreibung der Datenzentrale Baden-Württemberg über die Lieferung von Software für die Fahrzeugzulassungen vergaberechtswidrig (EuGH, Urteil vom 15.10.2009 – Rs. C-275/08). Die Bundesrepublik Deutschland hat damit binnen 14 Tagen zwei Klagen vor dem EuGH verloren. Wie konnte das geschehen?
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute die Rechtswidrigkeit der umstrittenen Vergabe des Kölner Messeneubaus an den Oppenheim-Esch-Fonds festgestellt (Urteil vom 29.10.2009, C-536/07). Bei der Vergabe habe es sich um einen öffentlichen Bauauftrag gehandelt, der europaweit hätte ausgeschrieben werden müssen. Der Oppenheim-Esch-Fonds hatte den Auftrag für den Bau der vier Hallen mitsamt des Konferenzzentrums ohne förmliches Vergabeverfahren erhalten. Das komplizierte Vertragskonstrukt zwischen Stadt und Auftragnehmer sieht vor, dass die Stadt die Gebäude für die astronomische Laufzeit von 30 Jahren anmietet – daher sprach die Stadt auch immer nur davon, sie habe nur einen Mietvertrag unterschrieben, von einem Bauauftrag könne keine Rede sein, da der Oppenheim-Esch-Fonds Eigentümer der Hallen sei. Ein Irrtum.
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Koalitionsvertrag „WACHSTUM. BILDUNG. ZUSAMMENHALT.“ zwischen CDU, CSU und FDP zur 17. Legislaturperiode. Das Kapitel „Vergaberecht“ finden Sie hier.
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Nun sind es nicht mehr nur Gerüchte. Vergabeblog liegt die Entwurfsfassung des Koalitionsvertrages vor. Danach ist auch das Vergaberecht zentrales Betätigungsfeld des von der neuen Regierung geplanten Bürokratieabbaus. Wörtlich heißt es: „Die deutsche Wirtschaft braucht ein leistungsfähiges, transparentes, mittelstandsgerechtes und unbürokratisches Vergaberecht. Zur Erleichterung des Zugangs zu den Beschaffungsmärkten und zur Stärkung eines offenen und fairen Wettbewerbs um öffentliche Aufträge soll das bestehende Vergaberecht reformiert und weiter gestrafft werden. Ziel ist es, das Verfahren und die Festlegung der Vergaberegeln insgesamt zu vereinfachen und transparenter zu gestalten.“
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Seit der Ahlhorn-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf fehlt das Thema „Ausschreibungpflicht von Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand“ auf kaum einer Fortbildung zum Vergaberecht. RA Dr. Ute Jasper und RA Barbara von der Recke von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf, bewerten den Lösungsversuch des Deutschen Gesetzgebers im neuen § 99 Abs. 3 und Abs. 6 GWB in ihrem Beitrag „Investorenverträge und Vergaberecht – das Damoklesschwert des neuen GWB“ kritisch. Danach sei trotz der Neuregelung davon abzuraten, bis zu einer Entscheidung des EuGH die Vergaberechtsfreiheit anzunehmen. Ein lesenswerter Standpunkt, den Sie hier abrufen können.
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Wie das forum vergabe auf seiner Homepage bekannt gibt, ist die VOB 2009 am heutigen 15. Okt. 2009 verkündet worden. Dem entspricht das öffentlich einsehbare Inhaltsverzeichnis des Bundesanzeigers. Danach ist die Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B vom 31. Juli 2009 auf S.3549ff. der Ausgabe Nr. 15 des Bundesanzeigers (15. Okt. 2009) erfolgt.
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Die SektVO ist seit dem 29. September in Kraft (BGBl. I S. 3110) und für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung einschlägig. Sie finden die SektVO zum kostenfreien Download als PDF-Dokument auf dem Vergabeblog hier, uns freundlicherweise zur Verfügung gestellt von LexisNexis Deutschland.
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Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat eine neue Dokumentation Nr. 90 „Vergaberecht 2009 – Novellierung, aktuelle Entwicklungen und Verfahrensablauf“ herausgegeben. In der Dokumentation werden das novellierte Vergaberecht, insbesondere das am 24. April 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (BGBl. I Nr. 20 vom 23. April 2009, S. 790) sowie auch die absehbaren Änderungen in der neuen VOB/A und der VOL/A schwerpunktmäßig dargestellt.