Recht
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Eine bedeutsame Klarstellung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Danach (Urteil v. 13.11.2008 – C-324/07) ist eine interkommunale Zusammenarbeit abseits des Anwendungsbereichs der europäischen Vergaberichtlinien möglich, wenn mehrere Gemeinden zusammen eine Genossenschaft bilden und über diese gemeinsam eine Kontrolle ausüben wie über eine eigene Dienststelle (gem. der bekannten „Teckal-Rechtsprechung“). Die Kontrolle müsse nicht zwingend individuell ausgeübt werden. Die Beauftragung der Genossenschaft durch eine der Gemeinden wäre dann ohne Beachtung des Vergaberechts – sprich „inhouse“ – möglich.
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EU-weite Ausschreibung bis der Arzt kommt – so sieht es offenbar die EU-Kommission. Diese hat die Bundesregierung wegen der Vergabe von Rettungsdienstleistungen ohne EU-weite Ausschreibung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verklagt. Nach Ansicht der Kommission, angetrieben durch ausländische Anbieter von Rettungsdienstleistungen, könne auch bei der Beteiligung ausländischer Dienstleister ein flächendeckender und effektiver Rettungsdienst in Deutschland gewährleistet werden.
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Wegen fehlender Angaben zu eingesetzten Subunternehmern („Nachunternehmer“) wurde die Bieterin von der Vergabestelle ausgeschlossen. Sie begehrte vor dem zuständigen Landgericht Schadensersatz, da sie alle Erklärungen wie gefordert abgegeben habe und somit bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens auf sie der Zuschlag entfallen wäre. Was aber genau von den Bietern abzugeben war, war streitig: Nach den Verdingungsunterlagen musste ein Bieter „in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen“. Allerdings lag den Unterlagen zugleich ein fertiger Vordruck zur Nennung der Nachunternehmerleistungen und Benennung des hierfür jeweils eingesetzen Nachunternehmers bei.
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Nachdem das OLG Düsseldorf bereits mehrfach Stellung zur Ausschreibungspflicht kommunaler Grundstücksverkäufe unter einer Bebauungsverpflichtung bezogen und diese bejaht hat (sog. „Allhorn“-Rechtsprechung), hat es diese Frage nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 02. Oktober (VII-Verg 25/08) setze es ein laufendes Verfahren aus und wandte sich gem. Art 234 EG-Vertrag zur endgültigen Klärung an das Gericht. Dabei bezieht sich das OLG in der Begründung seiner Vorlage auch auf den aktuellen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts, der insoweit eine Korrektur seiner Rechtsprechung darstellt.
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Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az.: 1 K 3286/08) hat der Klage des Informationsdienstverlags markt-intern gegen das Land NRW statt gegeben, Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Preis das Land europaweit ausgeschriebene Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Landes an der Westdeutschen Landesbank (WestLB) an die US-amerikanische Bankengruppe Citigroup vergeben hat. Der Auskunftsanspruch ergäbe sich aus § 4 Abs. 1 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
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Nach Ansicht der Vergabekammer (VK) Düsseldorf ist es unzulässig, Angebote von gebrauchter Software von vornherein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen. Die mit dem Erwerb von gebrauchten Softwarelizenzen ggfs. verbundenen rechtlichen Unsicherheiten reichten jedenfalls als Begründung für deren Ausschluß nicht aus.
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Manchmal gibt es eben nur schwarz oder weiß: Nach einem Urteil des OLG Hamm (21 U 34/07) steht der Zusatz „unter Vorbehalt“ auf dem vom Auftraggeber unterzeichneten Abnahmeprotokoll einer wirksamen Abnahme nicht entgegen. Vielmehr nehme dieser gleichwohl das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß ab.
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Ein Spannungsfeld: Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens kommen regelmäßig auch solche Unterlagen auf den Tisch, die vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Eine für die betroffenen Unternehmen im Einzelfall schwierige Abwägung zwischen Rechtsschutz und Wahrung des eigenen Know-hows. Der EuGH hatte zu entscheiden (Rs C-450/06, Urteil vom 14.2.2008), ob die Nachprüfungsstellen verpflichtet sind, die Vertraulichkeit dieser Unterlagen zu gewährleisten.
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Das Angebot eines Bieters wurde vom Auftraggeber wegen des Verdachts einer Mischkalkulation geprüft. Auf Aufforderung zur Klärung einzelner Positionen übersandte dieser die Urkalkulation, was ein konkurrierender Bieter vor der Vergabekammer (VK) als verfahrensfehlerhaft rügte: Der Auftraggeber müsse zuerst die Urkalkulation erhalten, dann erst sei eine positionsbezogene Aufklärung möglich. Nach Ansicht der VG (Beschluss vom 03.03.2008, 1/SVK/002-08) existiere aber gerade kein vorgeschriebenes Verfahren zur Widerlegung des Verdachts einer Mischkalkulation.
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Eine der interessantesten Entscheidungen des Jahres: Eine Vertragsgestaltung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die zur Übersicherung des öffentlichen Auftraggebers führt, ist nach Ansicht des Landgerichts Wuppertal (Az 17 O 88/07) unwirksam. Im konkreten Fall erhielt die Auftraggeberin durch die Kumulation der vertraglichen Regelungen im Ergebnis eine Sicherheit i.H.v. 15% des Werklohnanspruchs zur Absicherung ihrer Gewährleistungsansprüche und anderer Ansprüche. Das aber, so das LG, sei zuviel, die Regelungen daher AGB-widrig und somit unwirksam.