Recht
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Die Bundesregierung hatte am 14.9.2006 Klage vor dem EuGH gegen eine Mitteilung der EU-Kommission erhoben (s. u., 1.10.2006). In dieser Mitteilung hatte sich die Kommission zu Auslegungsfragen des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich solcher öffentlichen Vergaben geäußert, die Aufgrund ihres Wertes nicht die sog. Schwellenwerte erreichen und gegen die somit keine förmlichen Rechtsbehelfe bestehen. Nach dem Verständnis der Kommission müsse auch in diesen Fällen bei entsprechender Binnenmarktrelevanz des Auftrags gleichwohl gewährleistet sein, daß ein effektiver Rechtsschutz besteht.
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Das Bundesverfassungsgericht hat am 24.10.2006 seine lang erwartete Entscheidung zum Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte im Vergaberecht veröffentlicht (Az. 1 BvR 1160/03 vom 13.06.2006). Danach ist es verfassungsgemäß, daß das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren öffentlicher Aufträge auf den Bereich oberhalb der in das deutsche Recht übernommenen EU-Schwellenwerte beschränkt bleibt.
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Die EU-Kommission hat eine Mitteilung zu Auslegungsfragen des Gemeinschaftsrechts betreffend solcher öffentlichen Vergaben veröffentlicht, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen. Dazu zählen insbesondere jene Aufträge, die Aufgrund ihres Wertes nicht die sog. Schwellenwerte erreichen und gegen die somit keine förmlichen Rechtsbehelfe bestehen.