Recht
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Vor einem Jahr wurde die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV EnEff) erlassen. Nun soll die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) folgen. Das wachsende Klimabewusstsein soll sich auch in dem Vergaberecht widerspiegeln.
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Anmerkung zu den Entscheidungen der Vergabekammer Sachsen, Beschluss v. 24.7.2020 (1/SVK/017-20) und der Beschwerdeinstanz (OLG Dresden, Beschluss v. 03.9.2020 – Verg 1/20)[i] sowie der Frage, wie „frei“ öffentliche Auftraggeber bei der öffentliche Auftragsvergabe über die Bevorzugung von Werkstätten für behinderte Menschen und Inklusionsbetriebe entscheiden können.
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Der EuGH verlangt von öffentlichen Auftraggebern die Angabe einer Höchstgrenze bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen.
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Als relativ junges Rechtsgebiet weist das Vergaberecht viele nicht abschließend diskutierte und durch die Nachprüfungsinstanzen nicht „durchentschiedene“ Rechtsfragen auf. Gleichzeitig haben sich aber einige handfeste vergaberechtliche Mythen etabliert, die auf den ersten Blick mit einer nahezu unumstößlichen Gewissheit daherkommen, die jedoch bei einem genauerem Blick ins Detail schnell verfliegt. Einer dieser Mythen betrifft den § 3 Abs. 9 VgV und lautet:
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Die Frage, welche Anforderungen an die Gestaltung der Konzeptwertung gelten, ist ein vergaberechtlicher Dauerbrenner. Das OLG Celle hat sich kürzlich intensiv mit der Abgrenzung zwischen inhaltlichen Mindestanforderungen an die Konzepterstellung und gesondert zu gewichtenden Unterkriterien auseinandergesetzt. Das OLG Celle betont in seinem Beschluss das Recht des Auftraggebers, die Entwicklung von Ideen im Rahmen der Konzepterstellung auf die Bieter zu übertragen, indem er lediglich inhaltliche Mindestvorgaben aufstellt, die nicht gesondert gewichtet werden müssen. Interessant ist die Entscheidung zudem dadurch, dass derselbe Vergabesenat die Frage, wann Anforderungen an Konzepte Unterkriterien darstellen, auch in einem weiteren aktuellen Beschluss zu beurteilen hatte (OLG Celle, Beschl. v. 02.02.2021 – 13 Verg 8/20).
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe einer Rahmenvereinbarung in der Bekanntmachung sowohl die Schätzmenge und/oder den Schätzwert als auch eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben haben und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist (zur Thematik siehe: Vergabeblog.de vom 07/02/2020, Nr. 43245). Eine Besprechung dieser Entscheidung finden Sie in Kürze auf Vergabeblog.
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Das Problem ist so alt wie die öffentliche Auftragsvergabe selbst: Wie können Staaten einen fairen Zugang zu öffentlichen Aufträgen gewährleisten? Wie können wettbewerbswidrige Absprachen zwischen Bietern verhindert oder zumindest entdeckt werden? Durch die am 18. März 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte „Bekanntmachung
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Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Bieter den behaupteten Verstoß nicht zunächst gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Das OLG Karlsruhe entschied nun überraschend: Das gilt nicht, wenn die Geltendmachung seiner Rechte gefährdet ist. Dann darf der Bieter zunächst den Nachprüfungsantrag stellen, wenn die Rüge kurz darauf folgt.
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Mit Gesetz vom 16.03.2021, in Kraft seit dem 24.03.2021, ist das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz (NRettDG) geändert worden. Neben der Einfügung einer Experimentierklausel zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und der gesetzlichen Etablierung des sogenannten Notfallkrankenwagens (NKTW) wurde damit ein neuer Satz in § 5 NRettDG (Beauftragte des Rettungsdienstes) eingefügt: „§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB bleibt unberührt.“
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Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz geht zur Schätzung des Auftragswertes bei der Verwertung von Altpapier von folgender Formel aus: Auftragswert = Wert des Altpapiers – Erlösauskehr + Handlingskosten. Ist die Ermittlung des Auftragswerts durch die Vergabestelle unzureichend, muss die Vergabekammer eine eigene Ermittlung des Auftragswerts von Amts wegen vornehmen.