Recht
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Unter welchen Voraussetzungen dürfen Auftraggeber bestimmte Erfahrungen der Bieter als Mindestanforderungen festlegen? Derartige Marktzutrittsbeschränkungen, wie etwa die Forderung einer Mindestzahl von vergleichbaren Referenzprojekten, oder eine Mindestdauer der Geschäftstätigkeit, sind regelmäßig Gegenstand von Nachprüfungsverfahren. Das OLG Schleswig hat sich kürzlich vertieft mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt.
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Ein langjähriger Dauerbrenner in der öffentlichen Beschaffungsdiskussion ist das Verhältnis vom ausschreibungspflichtigen Bauauftrag einerseits und vergabefreien Mietvertrag andererseits. Dabei geraten häufig die mieterseitigen Wünsche und Anforderungen in einen vergaberechtlichen Abgrenzungskonflikt zu den Wesensmerkmalen eines öffentlichen Bauauftrages. Insbesondere dann, wenn das Mietobjekt noch nicht gebaut wurde, stellt sich die Frage, in welchem Umfang der künftige Mieter Einfluss auf die Gestaltung des noch zu errichtenden Gebäudes nehmen darf, ohne dass die rote Linie des Vergaberechts überschritten wird.
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Hessen hat mit LDr. 20/5277 die Novelle des HVTG auf den Weg gebracht. Damit reiht sich das Bundesland nicht nur in die immer länger werdende Reihe von Umsetzungen der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) ein (siehe auch Vergabeblog.de vom 01/04/2021, Nr. 46727), sondern stellt eine umfassende Neuregelung des Landesvergaberegimes vor.
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Öffentliche Auftraggeber dürfen das Verhandlungsverfahren auf reine Preisverhandlungen beschränken. Insbesondere verstoßen sie damit nicht gegen die Grundsätze des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und Transparenz. Das OLG Düsseldorf entscheidet damit eine seit vielen Jahren offene Frage zugunsten der Auftraggeber.
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Kaum ein Auftraggeber möchte wohl einen Bieter noch zu Selbstreinigungsmaßnahmen befragen, der als ehemaliger Vertragspartner wegen schwerer Verfehlungen gerade erst strafrechtlich belangt wurde, wenn der Betreffende nicht schon von sich aus Compliance-Maßnahmen darlegt. Der EuGH entschied nun aber, dass Auftraggeber das grundsätzlich müssen.
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Für die Bewertung von Zuschlagskriterien maßgebliche Aspekte sind häufig Unterkriterien und als solche mit einer Gewichtung zu versehen. Anderenfalls ist die Wertung der Angebote nicht transparent. Die Zulässigkeit auf das Personal bezogener qualitativer Zuschlagskriterien beschränkt sich nicht auf Aufträge, bei denen Dienstleistungen spezifisch intellektuellen Charakters erbracht werden sollen. Bei einem Leistungszeitraum von vier Jahren stellt es keine unverhältnismäßige Belastung der Bieter dar, wenn sie im Rahmen ihrer Kalkulation etwaige Preissteigerungen prognostizieren und das verbleibende Preis- bzw. Kalkulationsrisiko tragen müssen.
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Wie ist der Auftragswert bei Bauprojekten zu ermitteln, die aus mehreren Abschnitten bestehen? Müssen die Auftragswerte der einzelnen Abschnitte bei der Auftragswertberechnung addiert werden, oder dürfen diese als separate Aufträge betrachtet werden? Diese Frage stellt die Vergabepraxis immer wieder vor Herausforderungen. Das OLG Schleswig hat in einer Entscheidung vom Anfang des Jahres hilfreiche Feststellungen hierzu getroffen.
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Das OLG befasst sich in seiner Entscheidung mit dem Grundkonflikt, vor dem viele Auftraggeber bei der Umnutzung, Erweiterung oder Generalsanierung von urheberrechtlich geschützten Bauwerken stehen – dem Konflikt zwischen einer möglichst wettbewerbsoffenen Vergabe und dem Schutz des Urhebers vor einer Entstellung seines Werks. Dabei betont das Gericht
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Der Bieter zeigt sich von der Rügeantwort unbeeindruckt. Nun liegt der Nachprüfungsantrag auf dem Tisch. Und jetzt? Den Anwalt des Vertrauens anrufen? Oder aus Kostengründen doch besser selbst vor der Vergabekammer brillieren? Oftmals können auch öffentliche Auftraggeber die Erstattung ihrer Anwaltskosten für das Vergabekammerverfahren verlangen, wenn der Nachprüfungsantrag erfolglos bleibt.
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Der BGH hat sich im Rahmen einer der eher seltenen Schadensersatzklagen eines Bieters im Unterschwellenbereich mit vergaberechtlichen Fragestellungen zur Eignungsprüfung im Anwendungsbereich der VOB/A befasst. Dabei ging es im Konkreten um einen Ausschluss, welcher auf nicht ausdrücklich genannte Mindestanforderungen gestützt wurde. Dass diese zulässigerweise von Anfang an hätten gefordert werden dürfen, hilft dem Auftraggeber laut BGH nicht. Die Hintertür in Form der Aufhebung des Verfahrens macht er im gleichen Atemzug dicht.