Recht
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Der BGH hat das Land Berlin verurteilt, das Angebot der Netzgesellschaft der GASAG AG für einen Gaskonzessionsvertrag anzunehmen. Damit ist das laufende Verfahren zur Vergabe der Berliner Gaskonzession abgeschlossen.
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Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union und das Stichwort Brexit sind in den letzten Jahren an niemandem vorbei gekommen. Für das Vergaberecht bedeutete dies eine enorme Ungewissheit, inwiefern britische Ausschreibungen für deutsche Unternehmen zugänglich sein werden und wie deutsche Auftraggeber britische Bieter in Zukunft behandeln müssen. Zu den vielen denkbaren Szenarien, wie das Austrittsabkommen gestaltet werden kann, wurde in dieser Zeit vom „No-Deal-Brexit“ bis zum „Exit vom Brexit“ alles diskutiert. Auch vergaberechtlich waren viele Konstellationen denkbar. Mit dem Austrittsabkommen vom 31.12.2020 ((EU) L 444/14) gibt es nun Gewissheit. Im Folgenden soll der Inhalt des Abkommens hinsichtlich des öffentlichen Auftragswesens dargestellt und eingeordnet werden.
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Bei einer Verfahrensaufhebung ohne vergaberechtlichen Aufhebungsgrund können Bieter regelmäßig Schadensersatz für den vergeblichen Aufwand der Verfahrensteilnahme geltend machen (sog. „negatives Interesse“). Der BGH hat einmal mehr klargestellt, dass der Bestbieter nur unter engen Voraussetzungen auch den entgangenen Gewinn als Schadensersatz verlangen kann (sog. „positives Interesse“).
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Die Bauzinsen sind niedrig, Investoren suchen ständig nach Projekten, Wohnraum ist knapp und Bauland heiß begehrt. Es verwundert daher kaum, dass kommunale Grundstücksverkäufe die Rechtsprechung immer wieder beschäftigen. Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand bewegen sich dabei in einem komplexen Spannungsfeld zwischen Verfassungsrecht, Vergabe- und Haushaltsrecht sowie Beihilferecht. Hier schlummern Fallstricke sowohl für die öffentliche Hand als auch für die Investorenseite. Eine aktuelle Entscheidung des VG Hannover gibt Anlass, sich die Grundsätze zur Einordnung kommunaler Grundstücksveräußerungen zu vergegenwärtigen.
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Die Auftraggebereigenschaft ist eine grundlegende Voraussetzung, europäisches Vergaberecht anwenden zu müssen. Sie wirft deshalb häufig Fragen auf. Dies gilt vor allem für öffentliche Einrichtungen nach § 99 Nr. 2 GWB und ihre unbestimmten Tatbestandsmerkmale. Steht eine Organisation aus einem eher weniger mit dem Öffentlichen Auftragswesen verbundenen Sektor im Mittelpunkt europäischer Rechtsprechung, wie der italienische Fußballverband, so stellt sich auch für deutsche Sportverbände, wie dem Deutscher Fußball-Bund e.V. (DFB) oder Deutscher Olympischer Sportbund e.V. (DOSB), die generelle Frage nach der EU-Vergabepflicht.
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Die aktuellen Zeiten zwingen sowohl private als auch öffentliche Unternehmen und Institutionen zu unterschiedlichsten Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Kaum jemand hätte wohl zu Anfang des Jahres 2020 gedacht, dass einschneidende Maßnahmen eines solchen Umfangs erforderlich werden. Eine dieser Maßnahmen sind Kontaktbeschränkungen, die im beruflichen bzw. dienstlichen Bereich nunmehr insbesondere dadurch erreicht werden sollen, dass Mitarbeiter für ihre Unternehmen und Institutionen, soweit möglich, im Homeoffice arbeiten. Homeoffice oder Telearbeit
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In einem der letzten Beschlüsse des vergangenen Jahres hat die VK Bund sich kritisch mit dem Zuschlagskriterium „Lieferkette“ auseinandergesetzt. Zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit und aufgrund von Umwelt- und Sozialaspekten sollten Unternehmen mit Lieferketten in der EU, dem GPA oder Freihandelszonen bevorzugt werden. Die in Zeiten von Corona durchaus verständliche Intention sah die Vergabekammer jedoch nicht vergaberechtskonform umgesetzt. Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel eingelegt. Es bleibt zu sehen, ob das OLG Düsseldorf den formalen Ansatz bestätigt.
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Unter welchen Voraussetzungen ist der Betrieb eines Kindergartens ausschreibungspflichtig? Mit dieser Frage hatte sich die Vergabekammer Thüringen im letzten Jahr zu befassen. Die Vergabekammer Thüringen setzte sich zudem vertieft mit den Anforderungen an den vergaberechtlichen Rechtsschutz gegen unmittelbar bevorstehende de-facto-Vergaben auseinander.
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Arbeitsplätze müssen schnell ins Homeoffice verlagert, Masken, Antigentests, Vakzine schnell besorgt werden. „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“ statt „Eile mit Weile“. Und plötzlich ist ein alter Streit im Vergaberecht wieder ganz aktuell: Erfordert ein besonders dringlicher Bedarf der öffentlichen Hand eine Vergabe im Wettbewerb? Die einen sagen „das kann ja wohl nicht richtig sein, dass wenn das Haus brennt, man noch Preise vergleichen muss!?“. Doch in der Tat wird der Wettbewerbsgrundatz von anderen bei der besonderen Dringlichkeit angewendet. So kürzlich das OLG Rostock (Beschl. v. 09.12.2020 – 17 Verg 4/20).
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Ein öffentlicher Auftraggeber hat einen ausgeschlossenen Bieter über diejenigen Tatsachen zu informieren, aufgrund derer ein Nachprüfungsantrag ganz offensichtlich keinerlei Erfolgsaussichten bietet. Anderenfalls trägt der Auftraggeber die Kosten des Nachprüfungsverfahrens.