Recht
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Vergaberechtsfreie Formen der Zusammenarbeit sind in der öffentlichen Beschaffung nicht mehr wegzudenken. Dabei sind seit der grundlegenden Teckal-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 18.12.1999 – C-107/98) Inhouse-Geschäfte am bedeutendsten. Die bei Anwendung der Teckal-Kriterien im Laufe der Jahre entstandene Rechtsunsicherheit wollte der europäische Richtliniengeber mit der Normierung in Art. 12 Abs. 1 bis 3 und 5 RL 2014/24/EU (in Deutschland in § 108 Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 GWB umgesetzt) eigentlich beseitigen. Neues Recht schafft jedoch häufig neue Unsicherheiten. Das Irgita-Urteil versucht u.a. aufzuklären, ob einem richtlinienkonformen Inhouse-Geschäft andere Rechtshindernisse entgegenstehen können.
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Im Rahmen des 4. Deutschen Bauvergabetags am 26.03.2020 wird die jüngere Geschichte und die nun bevorstehende Zukunft der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) eine zentrale Rolle einnehmen. Der nachfolgende Blogbeitrag von Dr. Schnepel zeigt auf, dass nach Auffassung der Bundesarchitektenkammer (BAK) auch in Zukunft das Honorarrecht zur qualitätvollen Planung und zum Verbraucherschutz beitragen muss.
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Haben Sie schon einmal geangelt? Dann wissen Sie, dass Sie einen Köder brauchen. So funktioniert auch der sog. Decoy- (engl.: Köder) Effekt. Vielleicht sind Sie ihm sogar kürzlich selbst zum Opfer gefallen, zum Beispiel im letzten vorweihnachtlichen Geschenkebeschaffungsprozess. Beim Decoy-Effekt handelt es sich um
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In der Vergangenheit wurde insbesondere in Vergabeverfahren nach der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen eine Beschränkung der Angebotswertung auf mündlich vorgetragene Präsentationsinhalte für vergaberechtlich zulässig erachtet (u.a. VK Sachsen, Beschl. v. 29.09.2016 – 1/SVK/021-16). Mit dem Inkrafttreten der Vergabeverordnung 2016 hat sich diese Rechtslage jedoch wesentlich geändert. Wie die Vergabekammer Rheinland nun zu Recht entschieden hat, ist ein Vorgehen, das eine Bewertung auf Basis der mündlichen Angaben im Präsentationstermin vorsieht, vergaberechtswidrig.
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Auch die Entscheidung der Vergabekammer Südbayern zeigt, wie bereits andere Entscheidungen zuvor, erneut die Schwierigkeiten der eVergabe bzw. der bisher verfügbaren eVergabe-Lösungen auf. Die Entscheidung sucht eine Antwort auf die Frage, wie mit fragmentarischen Angeboten nach elektronischer Übermittlung umzugehen ist. Im Detail muss die Vergabekammer die zum Teil schwierig zu beantworten Fragen beurteilen, bei wem die technischen Probleme aufgetreten sind und in wessen Sphäre diese liegen, wer die technischen Probleme zu vertreten hat und wie im Ergebnis mit den Fehlern umzugehen ist.
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Ein öffentlicher Auslober bzw. Auftraggeber muss auch in einem Planungswettbewerb vergaberechtliche Prinzipien wie Transparenzgrundsatz und Gleichbehandlungsprinzip beachten. Die Einhaltung vergaberechtlicher Prinzipien in einem Planungswettbewerb kann isoliert von einer EU-Ausschreibung in einem Nachprüfungsverfahren überprüft werden.
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Seit der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2018 (Vergabeblog.de vom 28/01/2019, Nr. 39655) zu der Vorlagerfrage eines italienischen Instanzengerichts, ob es zulässig ist, dass die eine Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber (die aber als Beitrittskandidaten benannt sind) nicht die Leistungsmenge bestimmen (müssen), die verlangt werden kann, wenn sie denn beitreten und Leistungen abrufen, wird die Frage, ob nun stets eine Höchstmenge beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen festzulegen ist, streitig diskutiert.
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Das Gericht orientiert sich bei der Vergabe von Wochenmärkten an der VgV. Für das Vergabeverfahren zur Veranstaltung von Wochenmärkten kann auf bestimmte vergaberechtliche Vorschriften zumindest dem Rechtsgedanken nach zurückgegriffen werden.
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Wie der Vergabeblog bereits berichtete, wird zum 01.01.2020 in Niedersachsen ein neues Tariftreue- und Vergabegesetz in Kraft treten (s. Vergabeblog.de vom 05/12/2019, Nr. 42655), das im Nds. GVBl. Nr. 20/2019 vom 29.11.2019 bereits veröffentlicht wurde. Die wesentlichen Änderungen betreffen zum einen die Einführung der UVgO in Niedersachsen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro, zum anderen eine neu eingeführte Informations- und Wartepflicht vor Zuschlagserteilung in öffentlichen Vergabeverfahren sowie den Anwendungsbereich im Hinblick auf Zuwendungsempfänger sowie freiberufliche Leistungen.
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Das Vergabenachprüfungsverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient allein dem Schutz solcher Bieter, die geltend machen können, durch einen Vergaberechtsverstoß in ihren Auftragschancen beeinträchtigt zu sein. Die VK Rheinland bestätigt nun in einer sehr instruktiven Entscheidung, dass dies auch dann gilt, wenn ein Auftraggeber einen Auftrag ohne Vergabeverfahren de-facto vergeben hat, selbst wenn dies offenbar rechtswidrig erfolgt ist.