Recht
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Die VK Südbayern hatte mit Beschl. v. 02.01.2018 u.a. entschieden, dass ein Auftraggeber die Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips nicht übertragen werden dürfe, sondern dies vom Auftraggeber selbst durchzuführen sei (siehe Vergabeblog.de vom 08/03/2018, Nr. 36133). Dem setzt sich die VK Niedersachen nun entgegen.
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Die in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße vorgesehene Vorinformationspflicht gilt auch bei Aufträgen über öffentliche Busverkehrsdienste, die dem Vergaberecht unterliegen (siehe auch § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG). Die Verletzung dieser Vorinformationspflicht führt allerdings nicht per se zur Aufhebung der betroffenen Ausschreibung, sofern der Auftraggeber im weiteren Verfahren die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Gleichbehandlung beachtet hat.
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Die Eignungsanforderungen und -nachweise müssen in der EU-Bekanntmachung aufgeführt sein. Oder doch nicht? Das OLG Düsseldorf sorgt für Klarheit in dieser kontrovers diskutierten Frage.
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Nach mehr als zwei Jahren seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/24/EU hat der EuGH erstmals zum neuen Vergaberecht entschieden. Die Luxemburger Richter haben zu einem offenen Verfahren geurteilt, wonach im Rahmen der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes das zwingende Erreichen einer Mindestpunktzahl bei einem technischen Zuschlagskriterium Voraussetzung für die abschließende Preisbewertung der Angebote war.
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Es reicht nicht, wenn sich der Bieter Eignungsanforderungen selbst aus verlinkten Unterlagen heraussuchen kann. Seit April 2016 sind die Vergabeunterlagen direkt abrufbar über einen Link bereitzustellen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der eigentliche Bekanntmachungstext nun darauf reduziert werden könnte, dass jeweils auf die verlinkten Vergabeunterlagen verwiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Bekanntmachung der Eignungskriterien und der zum Nachweis der Eignung vorzulegenden Unterlagen.
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Die Aufhebung einer Ausschreibung setzt keinen in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannten Aufhebungsgrund voraus. Voraussetzung für die Aufhebung einer Ausschreibung ist nur, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder lediglich zum Schein erfolgt.
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Zuschlagskriterien die den Markt zum Vorteil von vielen Bietern öffnen, jedoch zum Nachteil eines ehemaligen Monopolisten, sind nicht diskriminierend, sondern dienen dem vergaberechtlichen Ziel des grötßmöglichen Wettbewerbs.
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Bei der Rückforderung von EU-Beihilfen, z.B. im Zusammenhang mit EFRE-Fördermitteln, wegen Auflagen- und Vergabeverstößen ist von einem gesteigerten öffentlichen Rücknahmeinteresse auszugehen. Vertrauensgesichtspunkte, Rückforderungsfristen und das der Behörde grundsätzlich eingeräumte Rücknahme- bzw. Widerrufsermessen treten praktisch vollständig zurück. Eines vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handelns des Zuwendungsempfängers bedarf es für die Annahme eines schweren Vergabeverstoßes nicht. Die Darlegung konkreter Ausnahmegründe, die einen Verzicht auf einen Vergabewettbewerb im Einzelfall rechtfertigen können, ist der Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation geschuldet und obliegt dem Zuwendungsempfänger.
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Ein öffentlicher Auftraggeber ist berechtigt, Bieter aufgrund schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit vom Vergabeverfahren auszuschließen. Die im Einzelnen an die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale zu stellenden Anforderungen werden durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf weiter konkretisiert.
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Bundesfachgruppenvorstand stellt Gutachten zur Vergütung bei Entsorgungsausschreibungen vor.