Recht
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3,5 Monate Rüstzeit sind für einen Abfallsammelauftrag ausreichend. Die öffentliche Hand kann in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit den Beschaffungsgegenstand frei bestimmen. Sie ist nicht verpflichtet, legal erworbene Wettbewerbsvorteile zu egalisieren oder für gleiche Ausgangsbedingungen für alle Bieter zu sorgen.
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Auftraggeber behalten sich manchmal vor, bestimmte Erklärungen oder Nachweise erst nach Angebotsabgabe anzufordern. Nicht selten bestimmen sie dann eine Frist zur Vorlage von sechs Kalendertagen. Nach einer jüngeren Entscheidung des OLG Celle ist hier Vorsicht geboten.
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Bieter, die sich zum Nachweis ihrer Eignung auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen (Eignungsleihe), müssen vor dem Zuschlag z.B. weder einen Kooperationsvertrag mit diesen Unternehmen abschließen noch eine gemeinsame Gesellschaft gründen. Solche einschränkenden (Form-)Vorgaben in den Vergabeunterlagen zum Nachweis bei der Eignungsleihe verstoßen gegen europäisches Vergaberecht, so der EuGH.
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Am 28. April 2016 findet in Berlin der 1. IT-Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt. In insgesamt fünf Workshops werden relevante und aktuelle Themen zur Beschaffung von IT-Leistungen durch namhafte Experten aufbereitet und Hilfestellungen für die Vergabepraxis gegeben. Im Vorfeld der Konferenz möchten wir Ihnen einen Workshops vorstellen: “Neues zur Eignung nach der VgV 2016 – Anforderungen an Unternehmen”
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Das OLG Düsseldorf legt nach und unser Autor auch. Hatten die Richter bereits in der Entscheidung vom 21.10.2015 (VII-Verg 28/14, Vergabeblog.de vom 10/12/2015, Nr. 24401) die Hürde an den Bewertungsmaßstab hoch gelegt, bekräftigen sie ihre (strenge) Rechtsauffassung nun mit diesem weiteren Beschluss. Folge ist, dass u.a. die UfAB VI teilweise neu geschrieben werden muss.
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Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer nicht präkludiert. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind
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Zu den Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs des Bieters aus § 241 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes des Auftraggebers gegen Rücksichtnahmepflichten durch Zuschlag bei rechtlich erheblichem Kalkulationsirrtum im Angebot des Bieters.
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Bund, Länder und Gemeinden geben jährlich rund 20 Milliarden Euro für Informations- und Kommunikationstechnik und damit verbundene Dienstleistungen aus. Eine optimale Bedarfsdeckung bei vergaberechtlich einwandfreien Verfahren ist dabei eine ganz besondere Herausforderung: Vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung, den begrenzten Möglichkeiten einer Nachlieferung bis zur Frage, ob Daten nicht einfach “inhouse” weiterverarbeitet werden können. Diese und viele weitere praxisrelevante Fragen beantwortet der 1. IT-Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) am 28. April 2016 in Berlin-Mitte! Neben diesen “Klassikern” der IT-Vergabe steht der Kongress ganz im Zeichen der aktuellen Reformen und Neuerungen: Neues Vergaberecht, neue EVB-IT und neue UfAB VI, die Ihnen aus erster Hand von hochkarätigen Referenten aufbereitet werden. Gleichzeitig blicken wir über den Tellerrand und beleuchten Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen in Zeiten von Safe-Harbor-Urteil und neuer EU-Datenschutzgrundverordnung. Der IT-Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) vermittelt damit wie keine zweite Fachtagung ein ebenso aktuelles wie umfassendes Gesamtbild der IT-Beschaffung! Und das, so wie Sie uns kennen, zu einem fairen Preis! Zu Programm & Anmeldung des 1. IT-Vergabetages
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Wenn es eine Hitparade der praxisrelevantesten vergaberechtlichen Streitthemen gäbe, dann würde die Frage nach der Reichweite des Anspruchs auf Nachforderung sicherlich einen der vorderen Plätze belegen. Die unterschiedlich gefassten Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen lassen verschiedene Fragen offen.
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In den vergangenen Jahren wurden öffentliche Auftraggeber immer wieder von privaten Informationsdienstleistern aufgefordert, nach Auftragsvergabe Informationen zu den Ausschreibungsergebnissen für eine Veröffentlichung anzugeben.