Recht
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Die Bewertung qualitativer Zuschlagskriterien neben dem angebotenen Preis eröffnen Auftraggebern Wertungsspielräume. Hierfür ist es allerdings erforderlich, eine transparente Wertungsmethodik vorzugeben. Außerdem müssen Auftraggeber Beurteilungsspielräume mit nachvollziehbaren Erwägungen ausfüllen und die Wertungsentscheidung ausreichend dokumentieren.
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Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte wirkt Verstößen gegen Transparenz, Diskriminierung und Wertungsfehlern effektiv entgegen. Verfahrensrelevante Unterlagen sind bereits in der Bekanntmachung eindeutig und erschöpfend zu fordern; ebenso müssen die aufgestellten Zuschlagskriterien konsequent angewendet werden.
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Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung zahlreiche vergaberechtlich umstrittene Gesichtspunkte besprochen. Die Entscheidung ist eine tour d’horizon durch das Vergaberecht und Pflichtlektüre jedes vergaberechtlich Interessierten.
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Der Europäische Gerichtshof erachtet den vergabespezifischen Mindestlohn für europarechtskonform. In der Sache RegioPost v Stadt Landau hat der EuGH mit Urteil vom 17.11.2015 (Rs. C-115/14) sowohl die Pflicht zur Abgabe sog. Mindestentgelterklärungen als auch den Ausschluss des Bieters im Falle der Nichtvorlage einer entsprechenden Erklärung für zulässig erachtet.
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Am 21.10.2015 konnte eine wichtige Grundsatzentscheidung zur Frage von Aufklärungspflichten in der Angebotswertung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erstritten werden.
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Der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof soll über die Verfassungsgemäßheit des Landestariftreue- und Vergabegesetzes entscheiden. Anlass ist die Tariftreueklausel.
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Geographische Beschränkungen dürfen sich nicht an politischen Grenzen (Gemeinde, Landkreis, Land etc.) orientieren, sondern nur an den tatsächlichen Verhältnissen.
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Mit lang erwartetem Urteil entschied der Europäische Gerichtshof, dass eine Vorschrift, die Bietern und deren Nachunternehmern vorschreibt einen festgelegten Mindeststundenlohn von 8,70 Euro (brutto) zu zahlen, nicht gegen Unionsrecht verstößt.
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Unter welchen Umständen dürfen öffentliche Aufträge (vom Auftraggeber) gekündigt werden? Und was sind die Folgen? Nach Artikel 73 der Richtlinie 2014/24/EU müssen die Mitgliedsstaaten ein Kündigungsrecht des Auftraggebers vorsehen, um einen vergaberechtswidrigen Zustand (etwa nach einer ‚wesentlichen‘ Änderung) zu beenden und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wiederherzustellen.
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Die Frist von 15 Kalendertagen zur zulässigen Einreichung eines Nachprüfungsantrages nach Nichtabhilfe auf eine Rüge sollte im Gesetz als Einrede ausgestaltet werden, die der Auftraggeber geltend machen kann aber nicht muss. Diese kleine aber feine Änderung im Bereich der (Un-)Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen würde den Beteiligten Spielräumen bieten und könnte Nachprüfungsverfahren verhindern.