Recht
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Gerade im Bereich von Dienstleistungen im Niedriglohnsektor sind öffentliche Auftraggeber oftmals vermeintlichen Dumping-Angeboten ausgesetzt. Die vergaberechtlichen Regelungen ermöglichen zwar einen Ausschluss von unauskömmlichen Angeboten. Die Anforderungen an Prüfung und Dokumentation durch die Vergabestellen sind jedoch häufig aufwändig und komplex.
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Bei Änderungen der Vergabeunterlagen müssen Auftraggeber stets prüfen, ob diese einen „manipulativen Eingriff“ darstellen, der zum Angebotsausschluss führt oder ob eine Aufklärung der abweichenden Angaben des Bieters geboten ist. Die Vergabekammer des Bundes hat entschieden, dass die handschriftliche Ergänzung weiterer Unterlagen in dem Angebotsschreiben des Bieters, die zum Vertragsinhalt erklärt werden sollen, zum Angebotsausschluss führt. Auch wenn Angebote nicht unnötig aus formalen Gründen ausgeschlossen werden sollen, kann von einem Ausschluss nur dann abgesehen werden, wenn
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Als eine der ersten Nachprüfungsinstanzen im Rahmen des KHZG hatte sich die VK Nordbayern mit dem Gebot der Losvergabe in Bezug auf den Fördertatbestand 2 auseinanderzusetzen. Die VK Nordbayern vertritt die Auffassung, dass das digitale Aufnahme- und Behandlungsmanagement einerseits sowie das Entlassmanagement andererseits in Fachlosen auszuschreiben sind, da für jene (Teil-)Leistungen unabhängige Bietermärkte bestehen. Hierbei betont die Vergabekammer insbesondere die Wichtigkeit der entsprechenden Dokumentation.
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Die VK verneint die Statthaftigkeit des Nachprüfungsverfahrens mangels öffentlichem Auftrag und geht dabei insbesondere auf die Anforderungen eines Open-House-Verfahrens ein. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Auftraggeber zwischen den Angeboten eine Auswahlentscheidung trifft.
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Abermals beschäftigt sich eine Vergabekammer mit der Frage, ob deutsche Tochterunternehmen mit US-amerikanischer Muttergesellschaft allein wegen dieser Verflechtung vom Vergabeverfahren auszuschließen sind. Klar und deutlich entschied die VK Bund, dass eine solche Verflechtung allein nicht zum Ausschluss führen kann, wenn das Tochterunternehmen ausreichend Sicherheiten für die konforme Leistungsausführung bietet.
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„Vergabeverfahren sind oft langwierig und werden immer komplexer“: Mit diesem Vorurteil wird regelmäßig der öffentliche Einkauf konfrontiert (s. Bundesregierung will Beschaffung für Bundeswehr beschleunigen (handelsblatt.com) ebenso: Peiting setzt bei Vergaben auf externe Hilfe durch Zweckverband Kommunale Dienste Oberland (merkur.de), ebenso: Griesheim erprobt neues Vergabeverfahren für Kita (faz.net). Dabei sind es oft nicht die gesetzlichen Verfahrensfristen, die ein Vergabeverfahren langwierig erscheinen lassen, sondern eher der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens.
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Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bei der Softwarebeschaffung und -entwicklung in der Verwaltung auf Open Source Software zu setzen, um die digitale Souveränität zu stärken. Bisher fehlen aber noch konkrete Ansätze, dieses Ziel umzusetzen. Ein von der Open Source Business Alliance in Auftrag gegebenes juristisches Gutachten macht Vorschläge, wie ein Vorrang von Open Source Software bei der Beschaffung im Sinne des Koalitionsvertrages rechtssicher gesetzlich verankert werden kann.
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Im Frühjahr 2021 entschied das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 29.03.2021 – Verg 9/21), dass ein nachträglicher Ausschluss eines Bieters wegen Nichterfüllung der Eignungskriterien auf der zweiten Stufe eines zweistufigen Verfahrens nicht mehr möglich ist, nachdem seine Eignung im Teilnahmewettbewerb (auch zu Unrecht) bejaht worden war, da durch die Aufforderung zur Angebotsabgabe ein schützenswerter Vertrauenstatbestand gesetzt worden sei. Die Entscheidung
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Für ein rechtsverbindliches Angebot ist es bei der E-Vergabe grundsätzlich ausreichend, wenn sich die Identität des Bieters aus den Angebotsunterlagen zweifelsfrei ergibt und das Angebot über die Vergabeplattform hochgeladen wird.
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Die Frage, ob Interimsvergaben rechtmäßig sein können, ist hochaktuell. In zwei Beiträgen wurde das Thema bereits kontrovers auf Vergabeblog diskutiert. Auch das OLG Düsseldorf hat mittlerweile die Fragestellung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, ob eine Dringlichkeitsvergabe im Bereich der Daseinsvorsorge ausnahmsweise auch dann erlaubt ist, wenn das Ereignis für den öffentlichen Auftraggeber voraussehbar und die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit ihm zuzuschreiben sind. Dieser Beitrag möchte aufzeigen, wie die Rechtmäßigkeit von Interimsvergaben mit dem Wortlaut von § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV und der „Wettbewerb light“-Rechtsprechung des OLG Rostock in Übereinstimmung gebracht werden kann.