Recht
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Das Umweltbundesamt (UBA) hat die wichtigsten Neuerungen der neuen EU-Vergaberichtlinien hinsichtlich einer umweltfreundlichen Beschaffung, die bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umgesetzt sein müssen, in einer übersichtlichen Broschüre zusammengestellt und anschaulich erläutert. Sie finden die Publikation im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), dort in der Bibliothek. Noch kein Mitglied? Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
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Man könnte den Eindruck gewinnen, dass Wilhelm Busch, von dem dieses Zitat stammt, ein Vorreiter des Vergaberechts war. Bietergemeinschaften sind in Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber allgegenwärtig. Sie finden sogar ausdrückliche Erwähnung in den Vergabeordnungen. Ihre Erscheinungsformen sind so vielfältig, wie die Motivation der BIEGE-Partner, sich zusammenzuschließen. Dazu zählen wettbewerbsfördernde Motivationen, wie z.B. die Bündelung unterschiedlicher Kompetenzen oder bloßer Synergieeffekte. Aber auch strategische Überlegungen, die zumindest problematisch sind (z.B. der Zusammenschluss mit einem regionalen gut vernetzen und dem Auftraggeber bekannten Unternehmen) oder die klar wettbewerbswidrig sind (Ausschluss konkurrierender Angebote), spielen in der Praxis eine Rolle.
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Vertragsklauseln, die eine wesentliche Erweiterung eines öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit erlauben, müssen bereits in der Auftragsbekanntmachung erwähnt werden. Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12. Februar 2014 verlangen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz, dass Vertragsklauseln, die eine wesentliche Erweiterung eines Auftrags während seiner Laufzeit ermöglichen sollen, bereits in der Bekanntmachung genannt und inhaltlich so umrissen werden, dass sich für die potentiellen Bieter klar ergibt, unter welchen Umständen der Vertrag wann und wie geändert werden kann. Diese Anforderung geht über Art. 72 Abs. 1 Buchst. a) der neuen Vergaberechtsrichtlinie 2014/24/EU hinaus.
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Manchmal entscheidet die Auslegung eines Angebots darüber, ob es von den Vergabeunterlagen abweicht und daher auszuschließen ist. Wie eine Entscheidung des OLG Koblenz verdeutlicht, können dabei nicht nur die eigentlichen Angebotsunterlagen und deren Auslegung relevant sein, sondern auch der wirkliche Wille eines Bieters.
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Am 28.03.2014 wurde die neue Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU veröffentlicht (Richtlinie 2014/24/EU). Die Richtlinien treten 20 Tage später in Kraft und sind innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen. Eines der mit der Richtlinie verfolgten Ziele ist die Vereinfachung des Verfahrens der Eignungsprüfung zum Nutzen sowohl der öffentlichen Auftraggeber als auch der Bewerber und Bieter. Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Beibringung einer Vielzahl von Dokumenten, die die Ausschluss- und Eignungskriterien betreffen, wird – nach den Erwägungsgründen des Richtlinientextes – auf Anbieterseite als eines der Haupthindernisse für die Beteiligung an Vergabeverfahren angesehen. Um diesem Hindernis entgegenzuwirken, führt die Richtlinie in Art. 59 die Eignungsnachweisführung mittels standardisierter Eigenerklärung – European Single Procurement Document bzw. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) – ein.
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Die Aufhebung einer Ausschreibung ist rechtswidrig, wenn dem Auftraggeber die tatsächlichen Grundlagen diese Entscheidung bereits vor Einleitung des Vergabeverfahrens vorliegen Fehler passieren. Auch in Vergabeverfahren. Nicht selten werden diese Fehler auch von den Bietern nicht gerügt. Sei es, dass sie diese Fehler nicht erkannt haben, oder dass sie durch die Rüge ihre Chance im Vergabeverfahren nicht beeinträchtigen wollen. Müssen diese Fehler dann korrigiert werden, greift der Auftraggeber nicht selten zu zwei vermeintlichen Allheilmitteln. Zum einen beruft er sich darauf, dass nach dem Bewerbungsbedingungen einen Verzicht auf die Auftragserteilung ausdrücklich vorbehalten ist. Zum anderen die Aufhebung der Ausschreibung. Die Bieter werden dann damit beruhigt, dass Ihnen mitgeteilt wird, es werde derzeit geprüft, „ob eine neue Ausschreibung in gleicher oder veränderter Form erfolgen werde“.
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Vier Jahre ist es her, dass der EuGH festgestellt hat, dass eine „unverzügliche“ Rechtsmittelfrist europarechtswidrig ist, weil sie sich nicht eindeutig berechnen lässt. Die Rechtsprechung in Deutschland zeigte sich davon überwiegend unbeeindruckt. Nur vereinzelt kam die Frage auf, ob nicht dasselbe auch für die „unverzügliche“ Rügefrist in § 107 Abs. 3 GWB gelten muss, da deren genaue Dauer (von einem Tag bis zu zwei Wochen) seit je her die Nachprüfungsinstanzen beschäftigt. Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland konnte nun vorläufig verhindert werden – durch das Versprechen, § 107 Abs. 3 GWB alsbald zu ändern und eine konkret berechenbare 10- bzw. 15-tägige Rügefrist einzuführen.
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Bei Konzessionärsauswahl zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes sind vorrangig Kriterien zu berücksichtigen, die das Ziel des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren. Ansonsten droht Nichtigkeit des Vertrages. Konzessionsvergaben nach § 46 EnWG sind nicht zuletzt aufgrund der unzureichenden gesetzlichen Regelung durch eine außerordentliche Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten geprägt. Gerade im Zuge der „Systementscheidung“ für oder gegen eine (Re-) Kommunalisierung stellen sich zahllose Einzelfragen, denen aufgrund der langen Laufzeit der Konzessionen von meist 20 Jahren eine enorme wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun erstmals Gelegenheit, in zwei Revisionsverfahren (Urteile vom 17.12.2013 – KZR 65/12 und KZR 66/12) den Rechtsrahmen für derartige Konzessionsvergaben zu konkretisieren und dabei wertvolle Hinweise zu geben, welche Zuschlagskriterien von den Kommunen im Hinblick auf die Ziele des § 1 EnWG bei der Wertung herangezogen werden dürfen.
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Viele Auftraggeber stehen der vollständig elektronischen Vergabe noch mit Vorbehalten gegenüber. Dennoch nutzen sie gern den oft schnelleren und einfacheren elektronischen Weg, um Vergabeunterlagen oder Bieterauskünfte zu versenden. Ähnlich wie bei der Übermittlung per Fax stellt sich dabei natürlich die Frage, wer im Zweifel den Zugang beweisen muss und welche Anforderungen gelten. Aufschlussreich ist hier eine aktuelle Entscheidung der VK Bund (VK Bund, Beschluss vom 03.02.2014 , AZ.: VK 2-1/14)
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Die Vergabestelle plant die Kommunalisierung von Versorgungsnetzen in ihrem Gemeindegebiet. Über ein zu gründendes gemischtwirtschaftliches Unternehmen (Gemeindewerke) sollen Wasserversorgung, Straßenbeleuchtung und Stromvertrieb, später auch die Gasversorgung und andere Aufgaben, betrieben werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 – Verg 31/12).