Verkehr
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Zur Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben der öffentlichen Hand haben mehrere Verbände aus Industrie und Verkehr ein Gutachten für effizientere Planungs- und Genehmigungsverfahren insbesondere bei Brückensanierungen vorgestellt. (Foto: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.).
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Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen mehrer Kleine Anfragen zum Zustand der Eisenbahnbrücken gestellt. Die Abgeordneten möchten wissen, wie viele davon nach Kenntnis der Bundesregierung im jeweiligen Bundesland dringend sanierungsbedürftig sind und wie hoch ihr Anteil an der Gesamtzahl Eisenbahnbrücken pro Bundesland ist. Gefragt wird auch, welche Eisenbahnbrücken der bundeseigenen Schienenwege im Rahmen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung im Jahr 2017 erneuert werden sollen. Nun liegen die Antworten der Bundesregierung vor.
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„Privatisierungen der Autobahnen und Bundesfernstraßen müssen grundgesetzlich ausgeschlossen werden“, fordert der Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein, mit Blick auf die abschließenden Beratungen des Deutschen Bundestages zur Gründung einer Infrastrukturgesellschaft.
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Hessens Wirtschafts- und Verkehrsminister Tarek Al-Wazir hat den Ausbau sämtlicher Autobahnkreuze im Rhein-Main-Gebiet in Auftrag gegeben.
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Die geplante Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen soll so ausgestaltet werden, dass kein Schattenhaushalt entsteht.
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Die Vergabekammer des Bundes hat einen Nachprüfungsantrag der AGES Road Charging Services GmbH & Co. KG (AGES), Langenfeld, zurückgewiesen. Der Nachprüfungsantrag richtete sich gegen eine Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, aufgrund derer das Unternehmen AGES nicht weiter am Bieterverfahren um das LKW-Mautsystem teilnehmen kann.
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Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich in seiner Entscheidung u.a. mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Missachtung des im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) normierten Grundsatzes des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre eine Bestimmung des Vergaberechts i.S.d. § 97 Abs. 7 GWB a.F. darstellt, auf die sich der betroffene Bieter im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens berufen kann. Das Gericht verneinte dies und kam folgerichtig zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Geltendmachung dieses Verstoßes nicht antragsbefugt sei.
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Der Ausschluss wegen schwerer beruflicher Verfehlung kann grundsätzlich unter den Vorbehalt einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gestellt werden. Legt sich der Auftraggeber jedoch auf einen zwingenden Ausschluss fest, ist er daran gebunden.