Bauleistungen
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Bieter dürfen mehrere Hauptangebote nur abgeben, wenn diese dem Leistungsverzeichnis (LV) entsprechen und das LV unterschiedliche Lösungen zulässt. Dagegen sind „Doppelangebote“ unzulässig. Ein „Hauptangebot“ mit einem vom vorgegebenen LV abweichenden Inhalt ist zwingend auszuschließen.
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Seien Sie am 21. März 2019 in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften am Berliner Gendarmenmarkt beim 3. Bau-Vergabetag dabei und melden Sie sich jetzt zum Frühbucherrabatt an. Hier geht es direkt zur Anmeldung.
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Am 21. Juni fand zum zweiten Mal der Bau-Vergabetag, die Fachtagung für öffentliche Beschaffung von Bauleistungen des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) unter dem Thema: „Digitales Planen und Bauen – Chance und Herausforderung für das öffentliche Auftragswesen“ statt. Nach der erfolgreichen Premiere des Bau-Vergabetages 2017, sind rund 200 Gäste erneut der Einladung des DVNW am 21. Juni 2018 nach Berlin gefolgt. Wieder ein voller Erfolg angesichts des derzeitigen Booms im öffentlichen Bauwesen, der überall personelle Kapazitäten stark bindet. In den altehrwürdigen Räumlichkeiten der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften am Gendarmenmarkt eröffnete Marco Junk als einer der beiden Geschäftsführer des DVNW die Veranstaltung und übergab dann die Moderation an Jan Buchholz, Leiter der DVNW Geschäftsstelle, der durch den Tag führte.
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Nur 57 Prozent der Berliner und 63 Prozent der Brandenburger Bauunternehmen bewerben sich aktuell um öffentliche Aufträge. Das ergab eine Umfrage unter den Mitgliedsunternehmen der Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg.
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Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass das Vergabeverfahren des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW(BLB), das die Sanierung des Schieferdachs des Poppelsdorfer Schlosses in Bonn betrifft, nicht durch Erteilung des Zuschlags abgeschlossen werden darf. Der Senat änderte damit eine anderslautende Entscheidung der Vergabekammer Rheinland und gab einem Dachdecker Recht, der gegen seinen Ausschluss vom Vergabeverfahren vorgegangen war.
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Die neuen Vorschriften im BGB zur rechtlichen Behandlung von Bauverträgen haben zahlreiche Auswirkungen auf die Beschaffung. Wie ist mit den Änderungen in der Baupraxis und bei Ausschreibungen umzugehen? Wo liegen die Abweichungen zur VOB/B? Welche Widersprüche und rechtlichen Konflikte sind entstanden? Übersichtlich und verständlich werden in dem Seminar die Änderungen vermittelt, welche sich für die Beschaffung, Baupraxis, Vertragsgestaltung und Planerverträge ergeben. Weitere Informationen und Anmeldung. Melden Sie sich bis zum 29.07.2018 an und sichern Sie sich den Frühbucherrabatt!
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§ 122 Abs. 4 GWB fordert, dass Eignungskriterien in der Bekanntmachung aufzuführen sind. Werden die Voraussetzungen einer wirksamen Bekanntmachung nicht erfüllt, hat der Auftraggeber die entsprechenden Eignungsnachweise nicht wirksam gefordert. Der Bieter muss diese mithin auch nicht vorlegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Durchführung der Eignungsprüfung und Erstellung der Eignungsprognose ist