Liefer- & Dienstleistungen
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Der EuGH hat in einer wegweisenden Entscheidung zum Erfordernis einer Höchstgrenze bei Rahmenvereinbarungen im Jahr 2021 festgestellt, dass eine Rahmenvereinbarung bei Erreichen der Höchstgrenze ihre Wirkung verliert. Seitdem ist in der Vergabepraxis ungeklärt, was unter diesem „Verlieren der Wirkung“ genau zu verstehen ist. Das OLG Koblenz hat sich nunmehr in einer aktuellen Entscheidung ausführlich mit dieser Frage befasst. Nach Auffassung des OLG Koblenz verliert eine Rahmenvereinbarung bei Erreichen der Höchstgrenze automatisch ihre Wirkung. Ein Kündigungsrecht des Auftraggebers für den Fall des Erreichens der Höchstgrenze sei deshalb nicht erforderlich und führe dazu, dass die Höchstgrenze nicht transparent aufgestellt wurde.
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Trotz zum Teil schwerer Vergaberechtsverstöße erklärte der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Rückforderung einer Zuwendung für rechtswidrig (siehe hierzu bereits Vergabeblog.de vom 21/09/2022, Nr. 51030). Rückforderungen müssen verhältnismäßig sein und auch ein sog. „intendiertes Ermessen“ muss fehlerfrei ausgeübt werden.
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Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls hat im vergangenen Jahr bundesweit 53.182 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt. Davon fanden mit 11.524 die meisten Prüfungen im Baugewerbe statt, gefolgt von 8.818 Prüfungen in der Gastronomie. Damit ist die Zahl der Prüfungen gegenüber 2021 (48.244) erheblich gestiegen,
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Nachdem es bei der Vergabe von Lieferleistungen kein allgemeines Verbot für öffentliche Auftraggeber mehr gibt, den Bietern ungewöhnliche Wagnisse aufzubürden, ist eine Preisanpassungsklausel nur dann anzuordnen, wenn den Bietern eine vernünftige kaufmännische Kalkulation unzumutbar ist. Die Hürden für die Unzumutbarkeitsgrenze liegen hoch. Dass der öffentliche Auftraggeber bei Preisgleichstand von Angeboten über den Zuschlag durch Los entscheiden will (sog. Stichentscheid), ist nicht vergaberechtswidrig.
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Ein Schulträger wollte preisgebundene Schulbücher und Arbeitshefte für das neue Schuljahr beschaffen. Innerhalb des Vergabeverfahrens kam es zwischen öffentlichem Auftraggeber und einer Bieterin zu Missverständnissen, wie die Vergabeunterlagen zu verstehen seien. So nahm die vergaberechtliche Nachprüfung ihren Lauf.
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Vergabekonforme zentrale Beschaffungstätigkeit oder unzulässige Auslagerung der Vergabeentscheidung?
Viele öffentliche Auftraggeber haben sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, ob und wie ihre öffentliche Beschaffungstätigkeit zumindest in Zeiten enger zeitlicher und personeller Ressourcen ausgelagert werden darf, obwohl die Vorbereitung, Durchführung und Beratung in Vergabeverfahren zu den klassischen Aufgabenbereichen der öffentlichen Verwaltung gehört. Die Auslagerung der Vergabeentscheidung ist grundsätzlich an unterschiedliche externe Stellen denkbar. So kommen als gängigste externe Stellen Unternehmensberatungen, Rechtsanwaltskanzleien, Architekten- und Ingenieurbüros und ähnliche Beschaffungsdienstleister oder zentrale Beschaffungsstellen in Betracht.
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Die VK Rheinland hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss intensiv mit der umstrittenen Frage auseinandergesetzt, ob Bieter in Verhandlungsverfahren in der Angebotsphase Rechtsschutz gegen die im Teilnahmewettbewerb fehlerhaft bejahte Eignung eines Konkurrenten geltend machen können. Das OLG Düsseldorf hatte im Jahr 2021 für Aufsehen gesorgt, als es entschied, dass Konkurrenten derartige Vergabeverstöße aufgrund des Vertrauensschutzes des Bieters, dessen Eignung unzutreffend angenommen wurde, hinnehmen müssen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.03.2021 – Verg 9/21). Gegen diese Auffassung hat die VK Rheinland nunmehr klar Stellung bezogen.
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Das Umweltbundesamt hat den Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung: Mobiltelefone, Smartphones und Tablets, Stand Dezember 2022, herausgegeben. Der Leitfaden basiert auf den Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel für Mobiltelefone, Smartphones und Tablets (DE-UZ 106, Ausgabe Januar 2022).
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Der Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft (BNW) legt Positionspapier vor und stellt 6 Kernforderungen an die Bundesregierung auf:
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Ob ein Auftrag zu einer Sektorentätigkeit bestimmt ist, ist funktional und nach einheitlichen Maßstäben zu beurteilen.