Liefer- & Dienstleistungen
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Das Niedersächsische Finanzministerium sowie das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung haben auf Grundlage von § 8 Abs. 4 Nr. 17 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eine Ausführungsbestimmung über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO getroffen. Danach dürfen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen, die
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Das OLG bestätigt in der sofortigen Beschwerde die Entscheidung der VK Bund auf den Tag genau ein Jahr später. Eine Differenzierung alleine nach Herkunftsstaaten ist ihrem Verständnis nach weder mit dem GWB noch mit dem europäischen Vergaberecht vereinbar. Die Bevorzugung von Unternehmen, die eine geschlossene Lieferkette innerhalb der EU, dem GPA oder Freihandelszonen nachweisen können, ist in den Augen des Vergabesenats ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei weder geeignet besondere Umwelt- und Sozialstandards zu garantieren noch mit einer erhöhten Versorgungssicherheit verbunden.
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Der Bezirksverband Pfalz hat einen neuen Leitfaden mit dem Titel „Nutzung von Umweltsiegeln für nachhaltige Beschaffung – Eine Orientierungshilfe für die kommunale Beschaffung“ veröffentlicht. Der Leitfaden soll insbesondere für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Verwaltungen im Bereich Beschaffung und Vergabe als Hilfestellung dienen, kann aber auch von Unternehmen genutzt werden.
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Das Gericht trifft Klarstellungen zur Rechtmäßigkeit eines „hybriden“ Verfahrens, bei dem das Vergleichsverfahren und das ordentliche Verwaltungsverfahren in Kartellsachen verbunden werden, sowie zum Konzept „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“. Es weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission wegen der Beteiligung von Scania an einem Kartell zwischen Lkw-Herstellern verhängte Geldbuße von 880,52 Millionen Euro.
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Die Finanzbehörde geht im Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Ukraine bereits jetzt davon aus, dass sehr zeitnah eine große Anzahl Schutzsuchender auch in Hamburg ankommen wird, was diesbe-zügliche Beschaffungen in großem Umfang erforderlich macht. Ab sofort gilt daher für die nachgeordneten Vergabe- und Beschaffungstellen:
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Die Bekanntmachung von Eignungskriterien ist häufig Gegenstand von Nachprüfungsverfahren gewesen. Die Vergabekammer Bund (VK Bund) beschäftigt sich in ihrem Beschluss vom 26.10.2021 erneut mit diesem Thema. Gegenstand des Verfahrens ist nicht nur der Vorwurf der Intransparenz der Bekanntmachung der Eignungskriterien, sondern auch deren korrekte Anwendung in der Eignungsprüfung, wenn es zwischen der EU-Bekanntmachung und den weiteren Vergabeunterlagen Widersprüche gibt. Im vorliegenden Fall hat die VK Bund diese Widersprüchlichkeiten aufgrund des konkreten Sachverhalts nicht als ausreichend für einen Transparenzverstoß angesehen.
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Die Webseite vergabe.mehrwert-inklusive.de bietet eine Übersicht zum Thema der öffentlichen Auftragsvergabe und der Einbeziehung von Inklusionsbetrieben. Dieses Informationsportal richtet sich
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Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Auftragnehmern führen häufig zu organisatorischen Umstrukturierungen. Wird ein Auftragnehmer durch einen anderen Auftragnehmer während der Laufzeit eines öffentlichen Auftrages ersetzt, stellt dies nach § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GWB eine wesentliche Änderung dar. Ein neues Vergabeverfahren ist dann notwendig. Gegebenenfalls steht dem öffentlichen Auftraggeber nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB sogar ein Kündigungsrecht zur Seite. Keine erneute Ausschreibung ist ausnahmsweise nötig, wenn der Auftragnehmerwechsel im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung erfolgt. Dazu zählt auch die Insolvenz. Wird dabei nur ein Vertrag des insolventen Auftragnehmers und kein Geschäftsbereich oder keine Betriebssparte übernommen, stellt sich die Frage nach einem zulässigen Auftragnehmerwechsel.
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Seit März 2020 unterstützt das „Kompetenzzentrum für nachhaltige Beschaffung und Vergabe“ (KNBV) Kommunen und andere öffentliche Träger bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeit in Vergabe- und Beschaffungsprozessen. Das Land hat nun den Vertrag mit der GMSH nach rund zweijähriger Probezeit bis zum Jahr 2030 Jahre verlängert und die Förderung auf 120.000 Euro jährlich verdoppelt. Am Beispiel der Gemeinde Oststeinbek hat die Finanzministerin sich vor Ort über die Arbeit des KNBV informiert.
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Zur Beschaffung und Verwaltung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) greift die Bundesregierung auf externe Dienstleister zurück. Auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) entfallen über die gesamte Laufzeit „für die Unterstützungsleistung im Rahmen der Betriebsführung der Beschaffung“ Ausgaben in Höhe von 36,8 Millionen Euro, wie es in der Antwort (20/722) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/464) der Linksfraktion heißt.