Liefer- & Dienstleistungen
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Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Auftragnehmern führen häufig zu organisatorischen Umstrukturierungen. Wird ein Auftragnehmer durch einen anderen Auftragnehmer während der Laufzeit eines öffentlichen Auftrages ersetzt, stellt dies nach § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GWB eine wesentliche Änderung dar. Ein neues Vergabeverfahren ist dann notwendig. Gegebenenfalls steht dem öffentlichen Auftraggeber nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB sogar ein Kündigungsrecht zur Seite. Keine erneute Ausschreibung ist ausnahmsweise nötig, wenn der Auftragnehmerwechsel im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung erfolgt. Dazu zählt auch die Insolvenz. Wird dabei nur ein Vertrag des insolventen Auftragnehmers und kein Geschäftsbereich oder keine Betriebssparte übernommen, stellt sich die Frage nach einem zulässigen Auftragnehmerwechsel.
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Seit März 2020 unterstützt das „Kompetenzzentrum für nachhaltige Beschaffung und Vergabe“ (KNBV) Kommunen und andere öffentliche Träger bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeit in Vergabe- und Beschaffungsprozessen. Das Land hat nun den Vertrag mit der GMSH nach rund zweijähriger Probezeit bis zum Jahr 2030 Jahre verlängert und die Förderung auf 120.000 Euro jährlich verdoppelt. Am Beispiel der Gemeinde Oststeinbek hat die Finanzministerin sich vor Ort über die Arbeit des KNBV informiert.
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Zur Beschaffung und Verwaltung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) greift die Bundesregierung auf externe Dienstleister zurück. Auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) entfallen über die gesamte Laufzeit „für die Unterstützungsleistung im Rahmen der Betriebsführung der Beschaffung“ Ausgaben in Höhe von 36,8 Millionen Euro, wie es in der Antwort (20/722) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/464) der Linksfraktion heißt.
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Neue Publikation des Umweltbundesamtes (UBA) – Wirtschaftlichkeit ist ein wichtiges Kriterium für Beschaffungsentscheidungen. Welches Verständnis von Wirtschaftlichkeit dabei zugrunde gelegt wird, entscheidet maßgeblich darüber, ob diese umweltgerecht sind oder nicht. Verschiedene Analysen im Rahmen einer Studie des UBA sollen helfen, das Verständnis für wirtschaftliche Entscheidungskalküle zu verbessern und Reformansätze aufzuzeigen.
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Bundesregierung und nachgeordnete Behörden haben zwischen dem 1. Juli 2020 bis zum September 2021 zahlreiche Gutachten in Auftrag gegeben und entgegengenommen. Eine Aufstellung ist in der Antwort der Bundesregierung (20/531)
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CO2-Ausstoß, Lebenszykluskosten, Abfallvermeidung, Regionalität und Gesundheitsschutz werden in Zukunft wesentliche Kriterien bei einer öffentlichen Beschaffung im Parlament sein. Im Rahmen einer Selbstverpflichtung der Parlamentsdirektion zum grundsätzlich nur für Bundesministerien vorgeschriebenen Aktionsplan für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung sind ökologische und soziale Mindeststandards nun auch für das Parlament verbindlich, wenn Dienstleistungen, Waren und Bauleistungen beschafft werden.
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Einen Leitfaden zur „Nutzung von Umweltsiegeln für nachhaltige Beschaffung“ hat der Bezirksverband Pfalz herausgegeben, um vor allem Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verwaltungen, die mit Beschaffung und Vergabe befasst sind, eine Orientierungshilfe an die Hand zu geben; kann aber auch von Unternehmen genutzt werden.
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In Verhandlungsverfahren stellt sich häufig die schwierige Frage nach der Abgrenzung verhandelbarer Leistungsinhalte von nicht verhandelbaren Mindestanforderungen. Werden Mindestanforderungen nicht eingehalten, müssen bereits indikative Erstangebote von dem Verfahren ausgeschlossen werden, die Mindestanforderungen nicht erfüllen.
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Seit dem 01. Januar 2022 gilt für Bundesbehörden die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima, siehe hierzu auch: Vergabeblog.de vom 06/01/2022, Nr. 48476 und Vergabeblog.de vom 19/07/2021, Nr. 47434). Die AVV Klima ist eine Weiterentwicklung der bisher gültigen AVV EnEff und soll eine enge Abbildung der Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes sicherstellen.
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Unter dem Titel: „Lifebrain-Klage wegen Schul-PCR-Tests: Republik muss 500.000 Euro Strafe zahlen“ berichtet DiePresse, dass die Republik Österreich nach einem unterlegenen Vergabenachprüfungsverfahren eine Strafzahlung von 500.000 Euro an den heimischen Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) zahlen müsse. Grund dafür: Der Großauftrag der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) für Tests an 2900 Schulstandorten wurde vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig bewertet.