Recht
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Ein Gastbeitrag von Dr. Susanne Mertens, LL.M. Die Beschaffungsvorgänge der öffentlichen Hand unterliegen einem ständigen Veränderungs- und Anpassungsprozess. Mit dem Entwurf zur Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Stand Juni 2011 – Entwurf) soll das Kriterium der Energieeffizienz „als richtiges Kriterium bei der öffentlichen Vergabe oberhalb der Schwellenwerte“ rechtlich verankert werden. Ziel der Regelungen ist es, dass künftig bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte Produkte oder Dienste beschafft werden, die im Hinblick auf die Energieeffizienz die höchsten Leistungsniveaus haben und zur höchsten Effizienzklasse gehören (vgl. Begründung A. I zum Entwurf). Die nachfolgenden Ausführungen zeigen, dass Energieeffizienz bereits jetzt sinnvoll in den Beschaffungsregelwerken verankert ist. Die geltende Rechtslage wird der Forderung nach Umweltaspekten, Aspekten der Nachhaltigkeit und Energieeffizienzkriterien bereits gerecht.
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Die Vergabe von Arzneimittelrabattverträgen erfolgt mittlerweile durchweg im Wege europaweiter Vergabeverfahren. Zwar haben einige gesetzliche Krankenkassen zunächst argumentiert, sie seien nicht an das Vergaberecht gebunden. Doch das erwies sich vor Vergabekammern und Gerichten als nicht haltbar und ist lange her. Vor kurzem unternahm eine einzelne gesetzliche Krankenkasse einen erneuten Anlauf gegen die Ausschreibungspflicht. Sie sagte zu, mit jedem interessierten Unternehmen einen Rabattvertrag zu schließen und ausdrücklich keine Auswahlentscheidung zu treffen. Damit sei die Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht erforderlich.
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§ 101 a GWB, § 29 Abs.4, 5 SektVO Teststellungen bei IT-Vergaben geben häufig Anlass für Streitigkeiten. Die Teststellung im EDV-Bereich ist einer Bemusterung gleichzusetzen, die eine Bietererklärung nach § 16 Abs. 3 EG VOL/A darstellt (VK Sachsen, Beschluss v. 19.05.2009, 1/SVK/008-09). Eine fehlgeschlagene Teststellung kann einen Ausschlussgrund nach § 19 Abs. 3 EG VOL/A darstellen. Der Auftraggeber hat somit insbesondere bei komplexen IT-Vergaben ein legitimes Interesse an Probeläufen, um die vom Bieter angebotene Leistung zu überprüfen. Das OLG München (Beschluss v. 12.05.2011 – Verg 26/10) hat im Rahmen einer IT-Vergabe im Bereich der Sektorenverordnung entschieden, dass eine fehlgeschlagene Teststellung trotz unstrittig unterbliebener Vorabinformation einen zwingenden Ausschlussgrund darstellt. Denn: Nur wenn der Antragssteller bei ordnungsgemäßem Vergabeverfahren eine Zuschlagschance hat oder gehabt hätte, könne er sich auf eine Verletzung im Rahmen von § 101 a GWB berufen.
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Nachdem zahlreiche Bundesländer die erhöhten Wertgrenzen bis Jahresende oder darüber hinaus aufrecht erhalten, hat nun auch Bayern nachgezogen.
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Ein Gastbeitrag von RA Dr. Volkmar Wagner, CMS Hasche Sigle Es kommt Bewegung in die Bemühungen zur Anpassung des deutschen Vergaberechts an die Vorgaben des Defence Package der Europäischen Union. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat zwei Entwürfe zur Umsetzung der Verteidigungsvergaberichtlinie zur Stellungnahme an die Verbände weitergegeben. Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit“ soll in einem ersten Schritt für die Umsetzung der Verteidigungsvergaberichtlinie die notwendige Anpassung des GWB vorgenommen werden. Die eigentliche Umsetzung der Verteidigungsvergaberichtlinie soll mit der „Verteidigungsvergabeverordnung – VSVgV“ erfolgen.
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Heute, am 30. Juni, findet in Brüssel auf Einladung von EU-Kommissar Michel Barnier eine Konferenz über die Modernisierung der europäischen Vergaberichtlinien statt. Die Kommission wird Ergebnisse ihrer Ex-Post-Evaluierung der geltenden Vergaberichtlinien präsentieren, ebenso wie die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation durch das Grünbuch, welches sie im Januar veröffentlichte. Kurz zuvor veröffentlichte sie nun bereits diese mit Spannung erwarteten Ergebnisse und lies wissen: “Im Durchschnitt dauert ein öffentliches Auftragsvergabeverfahren 108 Tage und kostet 28000 Euro.” Allerdings hätten die Mitgliedsstaaten dank der EU-Vergaberichtlinien rund 20 Milliarden Euro einsparen und die Kosten um bis zu vier Prozent senken können.
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Nach der Reform ist vor der Reform – die nächste Änderung der Vergabeverordnung steht an, kaum, dass die letzte Änderung am 12. Mai 2011 in Kraft getreten ist (Vergabeblog vom 24. Mai 2011): Künftig sollen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge grundsätzlich nur Beschaffungen getätigt werden, die im Hinblick auf die Energieeffizienz das höchste Leistungsniveau aufweisen und zur höchsten Effizienzklasse gehören – ein erheblicher Einschnitt in die Beschaffungsautonomie der Vergabestelle.
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Auftraggeber, die Nebenangebote zulassen, ermöglichen so innovative Angebote, die in bestimmten Punkten von der Leistungsbeschreibung abweichen. Gegenwärtig ist umstritten, wie dann diese Leistung zu bewerten ist. Die Frage betrifft die Wahl der Zuschlagskriterien. Hier lohnt es sich, Inhalt und Konsequenzen der vertretenen Ansichten zu kennen und bei der Konzeption zu berücksichtigen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick.
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§ 7 Abs. 1 VOL/A 2009; § 8 Abs. 1 EG VOL/A 2009; § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 Anders als in der VOB/A 2009 ist das Verbot ungewöhnlicher Wagnisse in der VOL/A 2009 nicht mehr enthalten. Hieraus wird teilweise der Schluss gezogen, das Verbot ungewöhnlicher Wagnisse existiere im Anwendungsbereich der VOL/A nicht mehr. Stimmt das? Ein Beitrag zum Verbleib eines Grundpfeilers der Leistungsbeschreibung.
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Der aktuelle Gesetzesentwurf der nordrhein-westfälischen Landesregierung für ein Vergabe- und Tariftreuegesetz sieht die verbindliche Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sowie ökologischer Kriterien vor, insbesondere durch eine Analyse der Lebenszykluskosten aller Neuanschaffungen. Der Gesetzentwurf ist mutig, von einem vergabespezifischen Mindestlohn bis zur Verpflichtung einer Frauenförderung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Damit ist NRW das erste Flächenland in Deutschland, dass diesen Weg geht.