Recht
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Im Rahmen des Projekts “ITK-Beschaffung.de” zur produktneutralen Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnologien (ITK) unter Federführung des Beschaffungsamts des BMI und des BITKOM wurde nach ca. einjähriger, intensiver Arbeit ein neuer Leitfaden zur produktneutralen Beschaffung von x86-Servern veröffentlicht. Gleichzeitig wurden die bereits vorhandenen Leitfäden zur produktneutralen Ausschreibung von Notebooks und Desktop-PCs turnusmäßig an den aktuellen Stand der Technik angepasst.
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Outsourcing liegt im Trend, auch bei der öffentlichen Hand. Gleichwohl gibt es Grenzen, z.B. bei der Privatisierung eines gemeindlichen Weihnachtsmarktes, woran angesichts des Kalenders erinnert werden soll. Das hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Urteil vom 4.3.2010, Az: 8 A 2613/09 entschieden, als es nach der Privatisierung des Offenbacher Weihnachtsmarktes Streit um die „Vergabe“ eines Standplatzes gab. Nach dem VGH ist die vollständige Übertragung der Organisation und Durchführung des Weihnachtsmarktes unzulässig, weil es einer Kommune nicht erlaubt sei, sich einer einmal übernommenen freiwilligen Aufgabe ohne Einschränkung zu entledigen.
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Ein wesentliches Anliegen der Reform der VOL/A und VOB/A war die Schaffung von mehr Transparenz im Unterschwellenbereich (s. dazu auch den Beitrag im Vergabeblog). Nun sollte man meinen, dass gerade Hessen nach den aktuellen Geschehnissen um die umstrittene Vergabe mehrerer IT-Großaufträge es damit fortan besonders genau nimmt. So hatte eben deshalb noch am 3. November Hessens Finanzminister Schäfer Fehler bei der Vergabe eingeräumt und verkündet „Wir tun alles, um für die Zukunft eine optimale Organisation der IT-Vergaben im Land Hessen sicher zu stellen“. Man darf sich angesichts dessen schon die Frage stellen, wie dazu ein aktueller Runderlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. Oktober passt. Denn dieser stellt just jene Vorschriften des neuen Vergaberechts zur Anwendung frei, die für mehr Transparenz sorgen sollten.
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Wir erinnern uns: Am 13.1.2009 einigte sich der Koalitionsausschuss im Kanzleramt auf das Konjunkturpaket II, darin enthalten: Die “Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts”, im wesentlichen durch stark angehobene Schwellenwerte für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben. Die Maßnahme war befristet für zwei Jahre und endet dementsprechend am 31.12. dieses Jahres. Eigentlich. Die Kommunalen Spitzenverbände hatten bereits Ende Juli eine Stellungnahme zur Fortführung der vergaberechtlichen Vereinfachungen sowohl an Minister Brüderle, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), als auch an Minister Dr. Ramsauer, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) gerichtet. Wie es die Spatzen in Berlin nun von den Dächern pfeifen, ist man im BMVBS bereits guter Dinge hinsichtlich einer Verlängerung der Maßnahmen, im BMWi grübelt man zumindest noch.
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Fällt die Entscheidung, sich um öffentliche Aufträge zu bemühen, steht sicherlich zunächst die Frage im Vordergrund: Wie komme ich an relevante Ausschreibungen und wie beteilige ich mich möglichst erfolgreich daran. Mit Blick auf eine erfolgreiche Teilnahme und Durchführung des Auftrages verdienen jedoch auch die relevanten Vorschriften des öffentlichen Preisrechts besondere Beachtung. Der nachfolgende Gastbeitrag gibt eine Einführung in diese schwierige Thematik. (Anmk. der Red.)
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Endlich gibt es eine aktuelle Entscheidung zu einer der wichtigsten neuen Regelungen in den Vergabeordnungen: Die Vergabekammer (VK) Nordbayern hat entschieden, dass in den Vergabeunterlagen geforderte Nachweise oder Erklärungen nach der neuen Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 auch noch nach Angebotsabgabe vom Bieter vorgelegt werden können. Ein Ausschluss des Bieters wegen fehlender Unterlagen ist nicht – mehr – gerechtfertigt.
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Ein Gastbeitrag von RA Wolfgang Steen, Hamburg. Die Befristung von Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst steht auf dem Prüfstand. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Zweifel, ob die Regelung mit europäischem Recht vereinbar ist. Jetzt sollen Europarichter die Zulässigkeit von Kettenarbeitsverträgen prüfen. In dem Fall ging es um einen Justizangestellten, die über zehn Jahren hinweg auf Basis von insg. 13 befristeten Verträgen angestellt worden war. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte sich auf “zeitlich beschränkte Haushaltsmittel” gestützt.
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Nachdem im Juni die Schweizer Beschaffungskommission des Bundes (BKB) nach einem langwierigen Revisionsverfahren die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Informatikleistungen (IT AGB) genehmigte, sind diese am 20. Oktober in Kraft getreten.
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Was waren die wichtigsten vergabe(rechtlichen) Themen im Oktober? Jedenfalls eine Menge Rechtsprechung – unser Monatsrückblick gibt wie immer den Überblick.
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2010 – Verg W 8/10 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2010 – VII-Verg 14/10 KG, Beschluss vom 27.11.2008 – 2 Verg 4/08 OLG Koblenz, Beschluss vom 04.10.2010 – 1 Verg 8/10 Lange Zeit war es aus Sicht vieler Vergabestellen ein großes Problem, solche Bieter, die in der Vergangenheit durch eine schlechte Vertragserfüllung negativ aufgefallen sind, und die sich überdies nicht zu schade waren, sich bei vergleichbaren oder wiederholenden Ausschreibungen zu bewerben, als ungeeignet auszuschließen. Seit jüngerer Zeit hat sich die rechtliche Einschätzung hierzu infolge der neuen Spruchpraxis komplett gewandelt.