Recht
-
Auf Vergabeblog lesen Sie Neugkeiten rund um das Beschaffungswesen und qualitativ hochwertige Besprechungen und Aufstätze unserer AutornInnen. Wir freuen uns, Ihnen künftig ein weiteres, neues Format anbieten zu können: DVNWnachgefragt! Ein Videoformat, in dem wir mit ausgesuchten, hochkarätigen ReferentInnen aktuelle Themen des öffentlichen Auftragswesens diskutieren. Schalten Sie ein!
-
Ab dem 01.06.2021 können etwaige Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen in Rheinland-Pfalz auch bei Verfahren mit einem geschätzten Auftragsvolumen unterhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte gerügt und vor Vergabeprüfstellen überprüft werden. Die entsprechende Landesverordnung (GVBl. 2021 Nr. 9 v. 02.03.2021, S.123) bildet den Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte demjenigen oberhalb der Schwellenwerte strukturell nach. Die Regelungen sind damit weit umfangreicher und detaillierter als
-
Für den physischen Postausgang gibt es bei öffentlichen Auftraggebern bewährte Strukturen. Briefe werden gedruckt, kuvertiert, frankiert und anschließend an den beauftragten Postdienstleister übergeben. Mit voranschreitender Digitalisierung ergibt es für öffentliche Auftraggeber Sinn, über eine Änderung dieses konventionellen Prozesses zu einem digitalisierten Postmanagement nachzudenken. Die Lösung: Die Einrichtung eines digitalen Postausgangs.
-
Vergabestellen haben ein nachvollziehbares Interesse daran, bekanntgemachte Verfahren innerhalb des veröffentlichten Zeitplans durchzuführen. Verlängerungen der Angebotsfrist sollen daher die Ausnahme bleiben. Doch oft gehen „kurz vor knapp“ vor Ablauf der Angebotsfrist doch noch Bieterfragen ein. Wie geht man damit um? Bis zu welchem Zeitpunkt müssen welche Fragen beantwortet werden? Dem geht dieser Beitrag nach.
-
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Auftraggeber bestimmte Erfahrungen der Bieter als Mindestanforderungen festlegen? Derartige Marktzutrittsbeschränkungen, wie etwa die Forderung einer Mindestzahl von vergleichbaren Referenzprojekten, oder eine Mindestdauer der Geschäftstätigkeit, sind regelmäßig Gegenstand von Nachprüfungsverfahren. Das OLG Schleswig hat sich kürzlich vertieft mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt.
-
Ein langjähriger Dauerbrenner in der öffentlichen Beschaffungsdiskussion ist das Verhältnis vom ausschreibungspflichtigen Bauauftrag einerseits und vergabefreien Mietvertrag andererseits. Dabei geraten häufig die mieterseitigen Wünsche und Anforderungen in einen vergaberechtlichen Abgrenzungskonflikt zu den Wesensmerkmalen eines öffentlichen Bauauftrages. Insbesondere dann, wenn das Mietobjekt noch nicht gebaut wurde, stellt sich die Frage, in welchem Umfang der künftige Mieter Einfluss auf die Gestaltung des noch zu errichtenden Gebäudes nehmen darf, ohne dass die rote Linie des Vergaberechts überschritten wird.
-
Hessen hat mit LDr. 20/5277 die Novelle des HVTG auf den Weg gebracht. Damit reiht sich das Bundesland nicht nur in die immer länger werdende Reihe von Umsetzungen der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) ein (siehe auch Vergabeblog.de vom 01/04/2021, Nr. 46727), sondern stellt eine umfassende Neuregelung des Landesvergaberegimes vor.
-
Öffentliche Auftraggeber dürfen das Verhandlungsverfahren auf reine Preisverhandlungen beschränken. Insbesondere verstoßen sie damit nicht gegen die Grundsätze des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und Transparenz. Das OLG Düsseldorf entscheidet damit eine seit vielen Jahren offene Frage zugunsten der Auftraggeber.
-
Kaum ein Auftraggeber möchte wohl einen Bieter noch zu Selbstreinigungsmaßnahmen befragen, der als ehemaliger Vertragspartner wegen schwerer Verfehlungen gerade erst strafrechtlich belangt wurde, wenn der Betreffende nicht schon von sich aus Compliance-Maßnahmen darlegt. Der EuGH entschied nun aber, dass Auftraggeber das grundsätzlich müssen.
-
Für die Bewertung von Zuschlagskriterien maßgebliche Aspekte sind häufig Unterkriterien und als solche mit einer Gewichtung zu versehen. Anderenfalls ist die Wertung der Angebote nicht transparent. Die Zulässigkeit auf das Personal bezogener qualitativer Zuschlagskriterien beschränkt sich nicht auf Aufträge, bei denen Dienstleistungen spezifisch intellektuellen Charakters erbracht werden sollen. Bei einem Leistungszeitraum von vier Jahren stellt es keine unverhältnismäßige Belastung der Bieter dar, wenn sie im Rahmen ihrer Kalkulation etwaige Preissteigerungen prognostizieren und das verbleibende Preis- bzw. Kalkulationsrisiko tragen müssen.