Recht
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Nachdem die flächendeckenden Impfungen gegen das Corona-Virus in Deutschland teilweise begonnen haben und in den kommenden Tagen deutlich ausgeweitet werden, müssen in der ganzen Bundesrepublik entsprechende Impfzentren betrieben werden. Da die Leistungen in den Impfzentren nicht nur mit Personal aus öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen erbracht werden können, wird die Beauftragung externer Dienstleistungsunternehmen beispielsweise für Dolmetscher-, Reinigungs- oder Kontroll- und Bewachungsdienste erforderlich sein. Auch in den kommenden Wochen und Monaten werden die Behörden in diesem Zusammenhang immer wieder flexibel auf neue Situationen reagieren müssen. Dabei sollten die vergaberechtlichen Rahmenbedingungen im Blick behalten werden.
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Die VK Bund hat in ihrem Beschluss vom 28.05.2020 (AZ.: VK 1-34/20) ausdrücklich geklärt, wie eine „schulbuchmäßige“ Rüge zu formulieren ist bzw. wann eine solche (noch) nicht vorliegt. Die Entscheidung ist insbesondere aus Bietersicht relevant: Bieter haben vorab genau zu durchdenken, wie sie ihren eventuellen Unmut gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber äußern. Diese Überlegung ist deshalb wichtig, um nicht in die Fristen- oder Präklusions-„Falle“ zu treten. Einem bloßen „Taktieren“ mit vermeintlich „unechten“ Rügen erteilt die VK eine klare Absage.
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Der Antragsteller gerät in die Insolvenz, die für die Vergabekammer ausgedruckte Akte entspricht nicht der elektronisch geführten Vergabeakte, die bekanntgegebenen Wertungskriterien entsprechen nicht den angewendeten und die Notenbegründung fällt knapp aus: Viel Stoff für den Vergabesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt, der die vielen prozessualen und materiellrechtlichen Themen souverän sortiert.
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Preisanpassungsklauseln verringern bei Aufträgen mit langen Laufzeiten und einem hohen Anteil von variablen Kostenfaktoren – wie etwa Rohstoff-, Kraftstoff-, und/oder Personalkosten – das kalkulatorische Risiko des Bieters im Hinblick auf die zukünftige Kostenentwicklung. Sie verschaffen den Bietern Kalkulationssicherheit. Möchte ein Bieter trotz der eingeräumten Anpassungsmöglichkeit ein reines Fixkostenangebot abgeben, ist dies nur dann vergaberechtlich unzulässig, wenn sich aus den Ausschreibungsbedingungen unzweideutig ergibt, dass der Auftraggeber ausschließlich Angebote mit variablen Preisanteilen verlangt.
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Ein Bürgermeister, der Vergaben der Gemeinde abspricht und die entsprechenden Vergaberichtlinien nicht einhält, begeht ein innerdienstliches Dienstvergehen. Sofern der Gemeinde dadurch ein substanzieller Schaden entsteht, eine strafrechtliche Verurteilung des Bürgermeisters in Rede steht und das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine gesetzestreue Gemeindearbeit beschädigt ist, kann dies zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (vorliegend angenommen bei einem Schaden von über EUR 50.000 und einer Verurteilung wegen Untreue zu 11 Monaten auf Bewährung).
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Ist bei einer Vergabesperre immer ein Ausschluss wegen schwerer Verfehlung gerechtfertigt? In welchem Rahmen ist ein Unternehmen für sein Personal oder seine Nachunternehmer verantwortlich? Mit diesen Fragen hat sich die VK Bund in ihrer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt und festgestellt: Eine Vergabesperre begründet dann einen Ausschluss wegen schwerer Verfehlung, wenn das Fehlverhalten einer Person dem Unternehmen infolge ihrer Leitungsverantwortung zuzuordnen ist. Dagegen ist ein Ausschluss wegen Schlechtleistung bereits dann gerechtfertigt, wenn der Verstoß dem Unternehmen objektiv im Rahmen seiner Organisationsverantwortung zuzurechnen ist.
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Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Rostock befasste sich gleich mit mehreren interessanten vergaberechtlichen Fragen rund um die Versorgungssicherheit betreffend Rettungshubschrauberleistungen. So geht es in dem Beschluss um die Abgrenzung von Eignungs- und Zuschlagskriterien und um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gesamtflottenstärke eines Bieters ein zulässiges Zuschlagskriterium sein kann. Ebenfalls stellte sich die Frage der Zulässigkeit des Verbots des Einsatzes von Unterauftragnehmern. Die Entscheidung betraf eine Konzession, dürfte aber für alle Vergaben relevant sein, bei denen die Versorgungssicherheit eine Rolle spielt, insbesondere im Bereich der sog. Daseinsvorsorge.
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Bislang hatten öffentliche Auftraggeber nach der Auffassung des Düsseldorfer Vergabesenats im Rahmen der Eignungsprüfung auch die „rechtliche Leistungsfähigkeit“ des Bieters zu untersuchen, die beispielsweise aufgrund möglicher Patentverletzungen, unklarer Genehmigungssituationen oder kommunalrechtlicher Betätigungsverbote fraglich sein konnte. Mit seiner Entscheidung vom 14.10.2020 gibt der Vergabesenat seine bisherige Rechtsprechung auf. Was folgt hieraus für öffentliche Auftraggeber, privatrechtliche Bieter und öffentliche Unternehmen?
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Der Sinn und Zweck der Vorlage von Zertifikaten im Vergabeverfahren – nämlich die Vereinfachung der Eignungsprüfung – kommt nur dann zum Tragen, wenn der Auftraggeber tatsächlich bloß eine rein formale Prüfung dahingehend anstellen muss, ob das abgeforderte Zertifikat vorliegt und auf den jeweiligen Bieter ausgestellt ist.
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Seit dem Beginn der andauernden Corona-Pandemie ist eine Vielzahl an Ausnahmen und Erleichterungen im Vergaberecht geschaffen worden. Damit das „Leben“ irgendwie weitergeht, ist eine funktionierende Wirtschaft erforderlich. Hier kommt das öffentliche Vergaberecht als steuerndes Instrument ins Spiel. Bereits in Zeiten vor der Corona-Pandemie wurden