Recht
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Die VK Bund hat aktuell entschieden, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Einzelfall dazu führen können, dass sich die Grundlage des Verfahrens derart wesentlich ändert, dass eine Aufhebung gerechtfertigt sein kann. Erforderlich hierfür ist, dass sich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht die aktuelle Beschaffungssituation wesentlich verändert hat, sodass am Beschaffungsbedarf nicht mehr festgehalten werden kann.
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Der Ausschlussgrund Änderungen an den Vergabeunterlagen ist nur einschlägig, wenn die Gefahr besteht, dass der Auftraggeber ein Angebot bezuschlagt, das nicht seinen Anforderungen entspricht. Diese Gefahr ist nicht gegeben, wenn der Bieter in einem Vordruck mit einer Eigenerklärung zur Eignung seine Unternehmensbezeichnung ergänzt. Eine falsche Schreibweise durch verdrehte Buchstaben ist derart offensichtlich, dass dies einen Ausschluss ebenfalls nicht rechtfertigt. Der Auftraggeber kann (ggf. muss) dies selbst korrigieren. Denn sind Rechen- oder wie Schreibfehler derart offenkundig, ist eine Korrektur durch den Auftraggeber im Wege der Angebotsauslegung auch ohne Aufklärung angezeigt.
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In dem neuesten Urteil seiner aktuellen Entscheidungsserie (vgl. Urt. v. 04.06.2020, C-429/19 – Remondis, Urt. v. 28.05.2020, C-796/18 – Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung) zur vergaberechtsfreien Zusammenarbeit von öffentlichen Auftraggebern befasst sich der EuGH mit einer Aufgabenübertragung zwischen Kommunen im ÖPNV und Bereich des Sozial- und Gesundheitsdienstes. Im Fokus der Entscheidung steht die bislang ungeklärte Frage, ob der nach einer vergaberechtsfreien Aufgabenübertragung zuständige Hoheitsträger eine Inhouse-Vergabe durchführen darf, mit der er nicht nur ihren seinen Bedarf, sondern auch den Bedarf der anderen Hoheitsträger, die ihm die Befugnis übertragen haben, deckt.
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Der EuGH klärt, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Stellen ohne Vergabeverfahren zusammenarbeiten dürfen und stärkt damit zugleich Kooperationen innerhalb der öffentlichen Hand. Gleich zwei Urteile hat der EuGH im Abstand von nur einer Woche zum Ausnahmetatbestand der horizontalen öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (auf kommunaler Ebene auch bezeichnet als „interkommunale Kooperation“) erlassen.
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Immer wieder taucht im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren die Frage nach der Möglichkeit einer Loslimitierung bei in Lose teilbaren Leistungen auf. Die zu vergebenden Leistungen sind grundsätzlich sowohl im Oberschwellen- als auch im Unterschwellenbereich in Lose aufzuteilen. Nur wenn technische oder wirtschaftliche Gründe dies gebieten, darf auf eine Aufteilung in Lose zu Gunsten eines Gesamtauftrags ausgewichen werden.
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Das OLG München überzeugte sich ob der substantiierten Darlegung eines Bieters davon, dass die Vorgaben zur Medienausstattung einer Schule auf Produkte eines bestimmten Herstellers zugeschnitten waren. Die bloße Möglichkeit, so die Richter, dass der Hersteller dieses Produkts Händlern unterschiedliche Einkaufskonditionen in Form eines Projektpreises gewährt, reichte dann für eine subjektive Rechtsverletzung des Bieters aus. Der Auftraggeber hatte es versäumt, passende Alternativprodukte zu benennen, und verstieß außerdem durch die ungeschwärzte Weitergabe des Submissionsprotokolls an die Bieter gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz.
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Die vergaberechtsfreie Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern führt seit der Leitentscheidung Stadtreinigung Hamburg (EuGH, Urt. v. 9.6.2009, C-480/06) immer wieder zu Rechtsunsicherheiten. Diese Unwägbarkeiten sollten durch Art. 12 Abs. 4 RL 2014/24/EU (bzw. § 108 Abs. 6 GWB) legislativ beseitigt werden. Die Vorschriften regeln erstmals die ausschreibungsfreie horizontale Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen. Dennoch sind nicht alle Streitpunkte abschließend geklärt (vgl. auch jüngst EuGH, Urt. v. 28.5.2020, C-796/18 – Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung; Urt. v. 18.6.2020 – C-328/19 – Porin kaupunki). Die europäischen Richter haben nun den wichtigen Begriff der Zusammenarbeit näher kommentiert.
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Ein über die E-Vergabeplattform verschlüsselt und fristgerecht eingereichtes Angebot ist nicht allein deshalb auszuschließen, weil es zuvor als unverschlüsselter Anhang einer E-Mail übermittelt wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn gewährleistet ist, dass es zu keiner vorfristigen Kenntnis vom Inhalt des per E-Mail formwidrig abgegebenen Angebots kam bzw. dies ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden kann. Allein die Möglichkeit der abstrakten Gefährdung des Geheimwettbewerbs rechtfertige einen Ausschluss vom Vergabeverfahren nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht.
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Damit die im Corona-Konjunkturpaket vorgesehenen Investitionsfördermaßnahmen schnell in konkrete Projekte umgesetzt werden, soll laut Beschluss des Koalitionsausschusses „das Vergaberecht temporär vereinfacht werden“ (siehe auch Vergabeblog.de vom 05/06/2020, Nr. 44268). Welche Vereinfachungen dies im Einzelnen sind, wurde bisher noch nicht festgelegt. Diese müssen in den kommenden Wochen und Monaten zunächst von der Politik ausgearbeitet werden. Mögliche Ansatzpunkte, um Vergabeverfahren tatsächlich effizienter und schneller zu gestalten, können der täglichen Vergabepraxis zu genüge entnommen werden.
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Nicht zuletzt während der andauernden COVID-19-Pandemie, die aufgrund ständig neuer Nachrichten, ungewöhnlicher Arbeitsbedingungen und spezieller Betreuungssituationen besondere Herausforderungen an den Arbeitsalltag stellt, können Berichte über laufende Gesetzesvorhaben und drohende Umsetzungsaufwände zusätzlich verunsichern. Vor diesem Hintergrund haben die kürzlich ergangenen Meldungen über die Veröffentlichung des Entwurfs des Verbandssanktionengesetzes (BMJV, Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, hier zu finden) bei dem ein oder anderen Beschäftigten eines öffentlichen Auftraggebers möglicherweise die Frage aufgeworfen, ob das Gesetz Auswirkungen auf die Durchführung von Vergabeverfahren haben könnte.