Recht
-
Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen einer Ausschreibung zur Beschaffung medizinischer Gegenstände besteht kein Vorrangverhältnis zwischen den individuellen technischen Merkmalen der zu beschaffenden medizinischen Geräte und deren Funktionalität. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, dass die technischen Spezifikationen insgesamt die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit wahren. Mit diesen (redaktionell bearbeiteten) Entscheidungssätzen äußerte sich der EuGH zu den Spielräumen und Grenzen der Bestimmungsfreiheit von öffentlichen Auftraggebern im Gesundheitssektor.
-
Das für die Auftragsdurchführung erforderliche Personal muss nicht bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhanden sein; es genügt, wenn der Bieter nachweist, dass dieses zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns zur Verfügung stehen wird.
-
In der Praxis öffentlicher Auftraggeber spielen Zertifikate, Gütezeichen und Normen sowohl im Rahmen der Leistungsbeschreibung als auch bei der Eignungsprüfung und der Zuschlagsentscheidung eine immer wichtigere Rolle.
-
In der Beschaffungspraxis (z.B. Klärschlammentsorgung) sind Rahmenvereinbarungen heute kaum mehr wegzudenken. Denn häufig ist eine genaue, abschließende Bestimmung des zu beschaffenden Leistungsvolumens nicht möglich. Mit Hilfe von Rahmenvereinbarungen können öffentliche Auftraggeber ihren Beschaffungsbedarf flexibel eindecken. So regelt das deutsche Vergaberecht, dass das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln, aber nicht abschließend anzugeben ist. Breite Anwendung findet das Beschaffungsinstrument auch deshalb, weil oftmals mehrere öffentliche Auftraggeber auf Grundlage derselben Rahmenvereinbarung Einzelaufträge vergeben.
-
Die Vergabestellen von öffentlichen Auftraggebern müssen sich beim Einkauf und der Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen an das öffentliche Vergaberecht halten und Vergabeverfahren durchführen. Bei den „klassischen“ öffentlichen Auftraggebern wie Bund, Land, Landkreise, Städte und Gemeinden bestehen keine Zweifel an der Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber. Mitunter kann die Frage der Qualifizierung als öffentlicher Auftraggeber in bestimmten Konstellationen jedoch nicht so einfach beantwortet werden, beispielsweise bei Beschaffungen des Personalrats eines öffentlichen Auftraggebers.
-
Kann eine unentgeltliche Softwareüberlassung ein öffentlicher Auftrag sein? Muss der Gegenstand einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit die gegenüber dem Bürger zu erbringende öffentliche Dienstleistung selbst sein? Existiert ein Besserstellungsverbot als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Bereichsausnahme der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit? Das OLG Düsseldorf bittet den EuGH um Klärung verschiedener Fragen zur öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit im IT-Bereich.
-
Nicht wenige Vergabestellen stehen regelmäßig vor der Entscheidung, Finanzierungsverträge schließen zu wollen bzw. schließen zu müssen. Sei es, weil es als öffentliche Bank zu der Geschäftstätigkeit des öffentlichen Auftraggebers gehört, oder sei es, weil sie als öffentlicher Auftraggeber abseits der Bankenbranche Geldmittel für sonstige Vorhaben oder Projekte benötigen.
-
Für eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte (KITA) im Unterschwellenbereich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Bei unterschwelligen Ausschreibungen im Vergaberecht ist der Primärrechtsschutz nicht ausgeschlossen, wenn der erfolglose Bieter rechtzeitig von der Vergabe erfährt. Grenze des Primärrechtsschutzes ist allerdings der wirksam erteilte Zuschlag. Insofern kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Auch bei unterschwelligen Konzessionsvergaben im Kindertageseinrichtungsrecht beschränkt sich das Recht des Mitbewerbers auf den Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.
-
Bei der Verwendung von Alternativpositionen im Leistungsverzeichnis ist es erforderlich, dass der Auftraggeber eine Entscheidung über die auszuführende Alternative nach Eingang der Angebote und vor Zuschlagsentscheidung trifft. In die Angebotswertung zur Bestimmung des wirtschaftlichen Angebotes darf nur die Alternativposition eingestellt werden, welche tatsächlich zur Ausführung kommt.
-
Bei Open-House-Verfahren handelt es sich um reine (nicht exklusive) Zulassungsverfahren bei denen der öffentliche Auftraggeber jedem geeigneten Wirtschaftsteilnehmer während der Laufzeit des Vertrags ein Beitrittsrecht zur relevanten Rahmenvereinbarung einräumt und dabei keine Auswahlentscheidung trifft. Es liegt kein Open-House-Verfahren vor, wenn der Auftraggeber keine eindeutigen und klaren Regeln über den Vertragsschluss und den Vertragsbeitritt festlegt. Es liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn der Auftraggeber einzelnen Unternehmen die Möglichkeit zu exklusiven Vertragsverhandlungen gibt und ihnen die von anderen Unternehmen eingereichten Vorschläge zur Optimierung der Leistung mitteilt.