Sicherheit & Verteidigung
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Insbesondere bei Vergabeverfahren in sicherheitsrelevanten Bereichen lehnen es öffentliche Auftraggeber zuweilen ab, interessierten Unternehmen bestimmte besonders sensible Dokumente zur Verfügung zu stellen. Stattdessen verweisen sie die Bewerber auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Dokumente an ihrem Dienstsitz. Die Gründe liegen auf der Hand: Die unkontrollierte Verbreitung sicherheitsrelevanter Informationen soll verhindert werden, zumal ihre Kenntnis letztlich nur für das bezuschlagte Unternehmen von Bedeutung ist. Dies ist gerade in Zeiten grenzenloser digitaler Verbreitungsmöglichkeiten allzu verständlich. Doch ist es auch vergaberechtlich zulässig? Das OLG Düsseldorf sagt Nein und verlangt, dass Auftraggebern den Bietern stets sämtliche Vergabeunterlagen frühzeitig zur Verfügung stellen. (OLG Düsseldorf vom 13.11.2013 – hier lesen Sie es zuerst!, a.d.R.)
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Modernität hat bekanntlich auch ihre Schattenseiten. Dass die seit etwa zwei Jahrzehnten mit wechselndem Eifer betriebene Umbildung des Verwaltungshandelns in ein elektronisches „E-Government“ auch seine – technisch bedingten – Gefahren haben könnte, ist nicht überraschend. Auch ohne den noch fernen Traum einer „digitalisierten“ Verwaltung gehören Probleme der IT-Sicherheit heute jedenfalls zum Alltagsgeschäft staatlicher Stellen. So sehr die Welt sich vernetzt, so sehr ist auch der gesamte öffentliche Bereich Gefahren durch Angriffe über seine Netzwerke (und ggf. sogar auf seine Netzwerke) ausgesetzt. Das gilt für den Bund wie für Länder und Kommunen. Die EU hat nun unter dem denkbar weit gefassten Stichwort der „Cybersicherheit“ einen groß angelegten Vorstoß in diesem Bereich gemacht und dabei insbesondere den Vorschlag einer „Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union“ vorgelegt (COM[2013] 48).
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Öffentliche Auftraggeber müssen auch bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen die Leistungen klar und vollständig beschreiben, so dass alle Bieter wissen, was sie anbieten sollen. Sämtliche ausgeschriebenen Leistungen müssen Gegenstand des Wettbewerbs sein. Spätere wesentliche Änderungen der ursprünglich ausgeschriebenen Bedingungen sind unzulässig. Das gilt vor allem, wenn die Rahmenvereinbarung nur mit einem Unternehmen geschlossen wird. Vor diesem Hintergrund können Leistungen, deren konkreter Inhalt bei Zuschlag noch nicht feststeht, nicht Gegenstand von Rahmenvereinbarungen sein. Zudem ist ein aufschiebend bedingter Zuschlag für einen Teil der Leistung nicht möglich. Insbesondere kann nicht ein Teil der Leistung später an einen anderen (beispielsweise den zweitplazierten) Bieter vergeben werden (VK Bund, 21.08.2013 – VK 1-67/13).
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Die siemenseigene BWI Services GmbH muss Dienst- und Lieferleistungen im Bereich der nichtmilitärischen Informationstechnik der Bundeswehr öffentlich ausschreiben, da sie als öffentlicher Auftraggeber zu qualifizieren ist. Unerheblich ist, dass das Herkules-Projekt als Ganzes bereits nach Vergaberecht vergeben worden war. Denn BWI Services GmbH beschafft auf Abruf Leistungen in ihrer aktuellen Ausprägung auf dem Markt. Eine solche nachgelagerte Beschaffung ist auszuschreiben, wenn ein öffentlicher Auftraggeber beschafft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013, VII-Verg 55/12).
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Zur Absicherung von Rüstungsexporten hat die Bundesregierung vorläufige Deckungszusagen in Höhe von 1,6 Milliarden Euro gegeben. Dies geht aus einer Antwort der Regierung (17/14756) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/14563) hervor.
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Die Kosten für die Personalwerbung der Bundeswehr sind deutlich gestiegen. Vor allem seit der Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 haben die Streitkräfte deutlich mehr Geld für die Nachwuchsgewinnung ausgegeben. Mit einem Anstieg von 8,55 Mio im Jahr 2011 auf 20,34 Mio Euro im Jahr 2012 haben sie sich mehr als verdoppelt.
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Die Auslandseinsätze der Bundeswehr haben seit 1992 mehr als 17 Milliarden Euro gekostet, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/14491) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/14408) mitteilte.
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Die Projektverantwortlichen beim Euro-Hawk haben nach Einschätzung des Bundesrechnungshofes an entscheidenden Stellen versagt und hätten das Drohnen-Projekt schon vor Jahren grundsätzlich infrage stellen müssen. Ministerialrätin Angelika Bauch vom Rechnungshof sagte am heutigen Mittwoch als Zeugin vor dem Untersuchungsausschuss zur Euro-Hawk-Affäre, bereits 2009, aber spätestens 2011 hätte das Projekt vom Bundesverteidigungsministerium neu bewertet werden müssen. Bauch stellte fest: „Das Projektcontrolling hat nicht funktioniert.“
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Die Leistungen des Bundes für die Stationierung der in der Bundesrepublik stationierten US-Streitkräfte haben in den vergangenen zehn Jahren 598 Millionen Euro betragen.
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Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Vergabeverfahren, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2009/81/EG, aber vor deren Umsetzung ins deutsche Recht begonnen wurden, sind europaweit auszuschreiben. Dabei ist das geltende Vergaberecht richtlinienkonform auszulegen (1. VK Bund, Beschluss vom 20.12.2012, VK 1-130/12).