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Die Vergaberegeln für die öffentliche Verwaltung werden für Einkäufe unter 10.000 EUR vereinfacht, insofern diese im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine erfolgen. Bund, Länder und Kommunen sollen damit schneller auf die Folgen des Krieges reagieren können.
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Der Bundesrechnungshof veröffentlicht neue Prüfungsergebnisse, die seine Bemerkungen 2021 ergänzen. Der Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages berät diese Prüfungsergebnisse bis zur parlamentarischen Sommerpause. Die aktuelle Ergänzung (Bemerkungen 2021 – Ergänzungsband) umfasst unter anderem die Nr. 48: „Seit Jahren mangelhafte Korruptionsprävention im größten Beschaffungsamt der Bundeswehr“:
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Die Verteuerung der Baustoffe sorgt derzeit für große Sorgen im Baugewerbe und gefährdet sogar Infrastrukturprojekte (siehe Vergabeblog.de vom 01/04/2022, Nr. 49342). Die Bundesregierung hat mit einem Erlass reagiert (siehe Vergabeblog.de vom 29/03/2022, Nr. 49308) und gibt befristet bis zum 30.06.2022 Praxishinweise öffentliche Bauleistungen verbindlich vor. Doch genügt dies? Kann auf diese Weise dem Verlust der Auskömmlichkeit von Angebotspreisen entgegengewirkt werden? Zu Fragen rund um explodierende Baustoffpreise stand Herr Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Bau- und Vergaberecht Prof. Dr. Ralf Leinemann der Kanzlei Leinemann Partner Rechtsanwälte Vergabeblog zur Verfügung. Das Gespräch führte Marco Junk vom Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW).
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Manch einer mag es für einen Aprilscherz halten. Nach acht Jahren Diskussion tritt ausgerechnet zum 1.4. die „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ in Kraft. Dürfen wir uns jetzt freuen oder müssen wir uns fürchten? Je nach Sichtweise – Auftraggeber, Auftragnehmer, Preisprüfer oder Steuerzahler – mag das Urteil unterschiedlich ausfallen, aber ein Punkt sollte alle gleichermaßen berühren.
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Univ.-Prof. Dr. rer. pol. Michael Eßig an der Universität der Bundeswehr München gehört in der öffentlichen Beschaffungs- und Vergabeszene seit vielen Jahren zum „Kernbestand“ wichtiger Persönlichkeiten, denen es immer lohnt, zuzuhören. Dem Vergabeblog gegenüber stand Prof. Eßig bereits des Öfteren für ein Interview bereit, z.B. im Interview auf Vergabeblog.de vom 24/03/2021, Nr. 46541. Rund 50.000.000.000 EUR soll, wenn es nach dem Plan der Bundesregierun geht, der Wehretat noch 2022 betragen; Die Einrichtung eines Sondervermögens von 100.000.000.000 Euro ist geplant – Ein Grund für ein erneutes Interview mit Prof. Eßig. Diesesmal im Gespräch mit Marco Junk:
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Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben eine politische Einigung erzielt, durch die die EU mehr Einfluss im Hinblick auf den Zugang zu Märkten für öffentliche Aufträge außerhalb der EU erhalten soll. Dadurch werden auch für EU-Unternehmen mehr Chancen geschaffen. Der Einigung über das Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen (IPI) war am 14. März ein abschließender Trilog in Brüssel vorangegangen.
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Das Niedersächsische Finanzministerium sowie das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung haben auf Grundlage von § 8 Abs. 4 Nr. 17 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eine Ausführungsbestimmung über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO getroffen. Danach dürfen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen, die
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Das OLG bestätigt in der sofortigen Beschwerde die Entscheidung der VK Bund auf den Tag genau ein Jahr später. Eine Differenzierung alleine nach Herkunftsstaaten ist ihrem Verständnis nach weder mit dem GWB noch mit dem europäischen Vergaberecht vereinbar. Die Bevorzugung von Unternehmen, die eine geschlossene Lieferkette innerhalb der EU, dem GPA oder Freihandelszonen nachweisen können, ist in den Augen des Vergabesenats ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei weder geeignet besondere Umwelt- und Sozialstandards zu garantieren noch mit einer erhöhten Versorgungssicherheit verbunden.
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Der Auftraggeber wahrt den Wettbewerbsgrundsatz, wenn er bei einer Dringlichkeitsvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordert. Eine fehlerhafte Auswahl der zur Angebotsaufgabe aufzufordernden Unternehmen führt zwar nicht zu einer Unwirksamkeit des Vertrages im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. In einem solchen Fall kann aber in entsprechender Anwendung des § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB festgestellt werden, dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist. Im Anschluss an eine solche Feststellung käme Sekundärrechtsschutz vor den Zivilgerichten in Betracht.
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Die Finanzbehörde geht im Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Ukraine bereits jetzt davon aus, dass sehr zeitnah eine große Anzahl Schutzsuchender auch in Hamburg ankommen wird, was diesbe-zügliche Beschaffungen in großem Umfang erforderlich macht. Ab sofort gilt daher für die nachgeordneten Vergabe- und Beschaffungstellen: