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Im Zusammenhang mit der Beschaffung der Luca-App für das Land Mecklenburg-Vorpommern im Wege der Direktvergabe hat sich das Oberlandesgericht Rostock mit Voraussetzungen und Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts befasst.
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Die EU Kommission hat vor kurzem einen Leitfaden für eine innovationsfördernde öffentliche Auftragsvergabe (2021/C 267/01) veröffentlicht (s. Vergabeblog.de vom 14/07/2021, Nr. 47444). Die innovationsfördernde öffentliche Auftragsvergabe soll den Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft erleichtern und die wirtschaftliche Erholung nach der COVID-19-Krise beschleunigen. Der Leitfaden richtet sich in 5 Kapiteln und 72 Seiten sowohl an öffentliche Auftraggeber als auch an die politischen Akteure.
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Bejaht der Auftraggeber fehlerhaft die Eignung eines Bewerbers in einem Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb, darf dieser auf das Ergebnis der Eignungsprüfung vertrauen. Eine nachträgliche Aberkennung seiner Eignung in der Angebotsphase ist ausgeschlossen.
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Dr. Fridhelm Marx hat als Leiter der für das Vergaberecht zuständigen Unterabteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) von 2000 bis 2009 und zuvor von 1994 bis Ende 1999 als Leiter des Referates „Öffentliche Aufträge“ die Geschicke des Vergaberechts in den 90igern und 00er Jahren in Deutschland ganz entscheidend mitbestimmt. Er wurde u.a. als „Vater der Vergaberechtsreform“ bezeichnet (Vergabeblog.de vom 07/04/2009, Nr. 1974). Am 20.08.2021 ist Dr. Fridhelm Marx verstorben.
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Der EuGH hat entschieden: Öffentliche Auftraggeber sind bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen (auch nach der neuen Rechtslage) zur Angabe einer Schätz- und Höchstmenge verpflichtet. Ab Erreichen der Höchstmenge verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirksamkeit. Der Auftraggeber hat spätestens ab diesem Zeitpunkt (besser frühzeitig vor Erreichen) seinen Bedarf neu auszuschreiben und ist vergaberechtlich nicht mehr dazu berechtigt, weitere Einzelabrufe zu tätigen. Dieser Beitrag soll öffentlichen Auftraggebern praktische Hinweise auf den Weg geben, wie sie auf die neue Entscheidung reagieren und Risiken für bereits abgeschlossene Rahmenvereinbarungen vermeiden können.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat ein aktuelles Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts bei der Beschaffung von Leistungen zur Bewältigung der Notlage in den Hochwasserkatastrophengebieten an die Bundesressorts, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände versandt. In dem Rundschreiben zeigt das BMWi Möglichkeiten auf, wie in schnelles Handeln in dieser Botlage unter Beachtung des Vergaberechts erfolgen kann:
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Zur Frage, ob dem Ablauf der Wartefrist an einem Wochenend- oder Feiertag § 193 BGB oder die Regelungen der VO (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71/EG entgegenstehen, ist noch nicht alles gesagt. Anmerkung zur Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes und zugleich vertiefende Gedanken zum Vergabemythos 1: „Die Stillhaltefrist endet auch an einem Feier- bzw. Wochenendtag Nein!“.
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Rheinland-Pfalz hat für die von den verheerenden Hochwasserschäden betroffenen Kommunen das Haushaltsvergaberecht zunächst bis zum Jahresende ausgesetzt (siehe Vergabeblog.de vom 20/07/2021, Nr. 47494). Mit einem gemeinsamen Runderlass vom 04.08.2021 folgt NRW dem Land Rheinland-Pfalz und setzt für Vergabeverfahren, die im Zusammenhang zu der Unwetterkastrophe stehen, die UVgO sowie die VOB/A – 1. Abschnitt aus. Im Übrigen werden Hinweise für Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte zusammengefasst.
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Vor zwei Jahren hatte die VK Südbayern mit einer Entscheidung zum elektronischen Absageschreiben gemäß § 134 Abs. 1 GWB bundesweit für Aufsehen gesorgt (Beschluss vom 29.03.2019 – Z3-3-3194-1-07-03/19 und Z3-3-3194-1-08-03/19). Danach sei es nicht ausreichend, das Absageschreiben lediglich im „Postfach“ der betroffenen Bieter auf der Vergabeplattform bereitzustellen, um den Lauf der Stillhalte- und Wartefrist des § 134 Abs. 2 GWB in Gang zu setzen. Das bloße Zugänglichmachen der Information nach § 134 Abs. 1 GWB auf der Vergabeplattform erfülle nicht die gesetzliche Anforderung der „Absendung“ an die Bieter. Notwendig sei hierfür vielmehr eine aktive „Versendung“ der Information aus der Vergabeplattform heraus mittels Fax oder einer herkömmlichen (externen) E-Mail. Die VK Saarland (Beschluss vom 22.03.2021 – 1 VK 06/2020) hat nun mit einer ausführlich begründeten Entscheidung die gegenteilige Ansicht vertreten.
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Wenn öffentlichen Auftraggebern nicht genügend Personal zur Verfügung steht, liegt es nahe, externe Dienstleister zu beauftragen. In einem Fall, den die Vergabekammer des Bundes zu entscheiden hatte, benötigte der Auftraggeber offenbar vor allem bei der operativen Abwicklung von Vergabeverfahren Unterstützung. Streitig war, ob das auch schon Rechtsberatungsleistungen beinhaltete?