UNBEDINGT LESEN!
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Fast 400 TeilnehmerInnen fanden am vergangenen Donnerstag den Weg zum 1. Deutschen Vergabetag nach Berlin. Im bis auf den letzten Platz ausverkauften Bundespresseamt eröffnete Professor Heiko Höfler (Bird&Bird LLP) die wohl größte vergaberechtliche Fachtagung in Deutschland und führte durch den Tag, der noch eine Überraschung mit sich brachte (Foto v.l.n.r.: Prof. Heiko Höfler, Dr. Thomas Solbach, Norbert Portz, Dr. Birgit Settekorn).
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Das erst seit knapp über einem Jahr bestehende Hessische Vergabegesetz (in Kraft getreten am 01.07.2013) steht bereits vor seiner ersten grundlegenden Überarbeitung. Sowohl die schwarz-grüne hessische Landesregierung, als auch die in der Opposition befindliche SPD sowie DIE LINKE haben hierzu jeweils eigenständige Gesetzesentwürfe erarbeitet.
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Karlsruhe hat gesprochen: Die Festlegung einer Höchstgrenze von Optionskommunen ist verfassungsgemäß. Kommunen und Kreise haben keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, die Langzeitarbeitslosen in ihrem Einzugsgebiet in eigener Verantwortung zu betreuen. Das Urteil stärkt die Position des Bundes. Dennoch haben kommunale Akteure weiterhin Möglichkeiten, individuelle Wege zu gehen.
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Am vergangenen Donnerstag hat der EuGH in einer lange erwarteten Entscheidung Stellung zum vergabespezifischen Mindestlohn des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalens (TVgG NRW) genommen und dabei die Geltung des vergabespezifischen Mindestlohns im europäischen Ausland eingeschränkt.
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Heute hat der Europäische Gerichtshof die lang ersehnte Entscheidung zum vergabespezifischen Mindestlohn nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW getroffen. Danach ist die Forderung nach einem vergabespezifischen Mindestlohn jedenfalls in der entschiedenen Konstellation unvereinbar mit EU-Recht. Sie finden eine Darstellung der Entscheidung durch RA Dr. Alexander Fandrey sowie eine kontroverse Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), in Kürze hier im Vergabeblog auch eine ausführliche Besprechung. Noch kein Mitglied im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW)? Hier geht es zur Mitgliedschaft.
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Am 23. Oktober findet im Bundespresseamt in Berlin der 1. Deutsche Vergabetag 2014 des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt. Er führt öffentliche Beschaffer aus ganz Deutschland, Vertreter der Rechtspflege, Wirtschaft, Wissenschaft und Politik zu den aktuellen und entscheidenden Fragen der öffentlichen Beschaffung zusammen – seien Sie dabei!
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Mit Beschluss vom 25.06.2014 (Az. VII-Verg 39/13) hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf sich erstmals mit der Verpflichtungserklärung zur Frauen- und Familienförderung nach § 19 TVgG-NRW auseinander gesetzt. Er hält dem öffentlichen Auftraggeber entgegen, dass dieser die Erklärung fälschlicherweise als Eignungsnachweis forderte. Denn diese Verpflichtungserklärung enthielt ergänzende Bedingungen an die Auftragsausführung und sei daher als solche in der Bekanntmachung zu benennen. Ferner und hier liegt das Neue der Entscheidung begegne die Forderung nach § 19 TVgG-NRW bei (reinen) Lieferaufträgen Bedenken.
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Am 23. Oktober 2014 findet in Berlin der 1. Deutsche Vergabetag 2014 des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt. In insgesamt acht Workshops werden relevante und aktuelle Beschaffungsthemen durch namhafte Experten aufbereitet und Hilfestellungen für die Beschaffungspraxis gegeben. Im Vorfeld des Kongresses möchten wir Ihnen die Workshops vorstellen. Heute der Workshop: “Keine Angst vorm wettbewerblichen Dialog!”.
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Das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) ist die führende Informations- und Wissensplattform im Vergaberecht. Aufgrund unseres rasanten Wachstums suchen wir ab sofort eine/n RechtsreferendarIn und/oder Wissenschaftliche/n MitarbeiterIn
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat mit Beschluss vom 25. März 2014 (1 S 169/14) entschieden, dass Auskunftsansprüche privater Datensammler in Bezug auf Ausschreibungsinformationen öffentlicher Auftraggeber weder auf der Grundlage des einschlägigen Landespressegesetzes noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sind. Mit seiner Entscheidung schiebt der VGH BW insbesondere Auskunftsansprüchen von Internetportalen einen Riegel vor. Bereits im vergangenen Jahr hatte der VGH BW festgestellt, dass das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, Bekanntmachungstexte, die von einem bestimmten Ausschreibungsdienst veröffentlicht worden sind, auf Anfrage auch anderen Ausschreibungsdiensten zu überlassen (vgl. den Beitrag des Autors hier).