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Eine Bietergemeinschaft, die nur zu dem Zweck der Umgehung eines Doppelbewerbungsverbotes (Loslimitierung) in einem Los ein drittes Mitglied aufnimmt, während sie in einem anderen Los mit nur zwei Mitgliedern auftritt, ist als ein und derselbe Bieter anzusehen. Das KG Berlin hatte in der vorausgegangene Eilentscheidung (24.10.2013 Verg 11/13, Besprechung Dr. Herten-Koch) eine generelle Kartellrechtswidrigkeit von Bietergemeinschaften konstatiert und damit für viel Wirbel gesorgt. In der Hauptsacheentscheidung vom 20.02.2014 kam es hierauf jedoch nicht mehr an, da der Nachprüfungsantrag bereits wegen eines Verstoßes gegen das Doppelbewerbungsverbot durch die fragliche Bietergemeinschaft Erfolg hatte.
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Wann ein Auftraggeber nachfordern und aufklären darf, gehört zu den praxisrelevantesten Fragen des Vergaberechts. Das OLG Dresden (Beschluss vom 17.01.2014; AZ.: Verg 7/13) scheint die bislang eher strenge Rechtsprechung in Bezug auf Nachforderungen bei körperlich vorliegenden Referenzen etwas abzuschwächen.
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In wirtschaftlich starken Zeiten nimmt das Interesse von Unternehmen, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen, ab. Der Wettbewerbsgrundsatz im Vergaberecht bleibt dann auf der Strecke. Fragt man in die Runde, sind die Verlautbarungen ähnlich: Der Kosten-Nutzen-Aufwand lohne sich nicht, die Anforderungen seien häufig überzogen und benachteiligten den Mittelstand, häufig wisse man auch nicht, ob nicht bereits ein Unternehmen vorausgewählt sei, da bewerbe man sich doch lieber bei privaten Unternehmen. Unser Autor Dr. Roderic Ortner ist der Auffassung, dass Entscheidungen wie die nun vorliegende des OLG Celle diesem Trend Vorschub leisten.
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Die Voraussetzungen für ein vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft sind von der Rechtsprechung für das Verhältnis der öffentlichen Auftraggeber zu ihren auftragnehmenden Tochter-Gesellschaften weitgehend geklärt. Noch nicht gerichtlich entschieden ist die Frage, ob die Inhouse-Grundsätze auch auf Auftragsvergaben zwischen öffentlichen Beteiligungsgesellschaften (sog. Schwester-Gesellschaften) anwendbar sind. Diese Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da Bund, Länder und Kommunen häufig mehrstufige Gesellschaftsstrukturen für die Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben wählen. Ein Gesichtspunkt zur Einführung von konzernähnlichen Unternehmensstrukturen besteht u.a. in der Hoffnung, dass solche Schwester-Gesellschaften untereinander frei von den Zwängen des Vergaberechts beschaffen können. Zu diesem besonderen Inhouse-Thema hatte der EuGH die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
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Die nationale Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien muss bis zum 18. April 2016 erfolgt sein. Sie enthalten zahlreiche Vorschriften, die das Vorhandensein und den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren zwingend voraussetzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daher eine Orientierungshilfe erarbeitet, die einen Überblick über die verschiedenen Vorschriften gibt und deren Verständnis erleicht.
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Zahlungsfristen größer 60 Tage künftig unzulässig Ein „rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben“ schaffen, um die „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ zu fördern: Mit diesen Worten beschreibt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/1309) das Anliegen, private Unternehmen und staatliche Auftraggeber zu veranlassen, ihre Rechnungen für die Leistungserbringung durch Auftragnehmer rascher zu begleichen.
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Die Auftragsberatungsstellen haben ihre Übersicht der in den Bundesländern geltenden Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben aktualisiert. Sie finden diese im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW). Noch kein Mitglied? Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
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Das Oberlandesgericht Frankfurt billigt eine Inhouse-Vergabe nach den alten Teckal-Kriterien ohne Berücksichtigung der VO (EG) 1370/2007 Die VO (EG) 1370/2007 schafft für öffentliche Dienstleistungsaufträge im Personenverkehr ein Sonderrechtsregime, das den EU-Vergaberichtlinien als lex specialis vorgeht. Dieses Sonderrechtsregime gilt jedoch ausdrücklich nur für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen, die in Form einer Dienstleistungskonzession vergeben werden. Inhouse-Vergaben im Sinne der Teckal-Rechtsprechung des EuGH unterfallen daher nicht der VO (EG) 1370/2007.
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Man könnte den Eindruck gewinnen, dass Wilhelm Busch, von dem dieses Zitat stammt, ein Vorreiter des Vergaberechts war. Bietergemeinschaften sind in Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber allgegenwärtig. Sie finden sogar ausdrückliche Erwähnung in den Vergabeordnungen. Ihre Erscheinungsformen sind so vielfältig, wie die Motivation der BIEGE-Partner, sich zusammenzuschließen. Dazu zählen wettbewerbsfördernde Motivationen, wie z.B. die Bündelung unterschiedlicher Kompetenzen oder bloßer Synergieeffekte. Aber auch strategische Überlegungen, die zumindest problematisch sind (z.B. der Zusammenschluss mit einem regionalen gut vernetzen und dem Auftraggeber bekannten Unternehmen) oder die klar wettbewerbswidrig sind (Ausschluss konkurrierender Angebote), spielen in der Praxis eine Rolle.
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Vertragsklauseln, die eine wesentliche Erweiterung eines öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit erlauben, müssen bereits in der Auftragsbekanntmachung erwähnt werden. Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12. Februar 2014 verlangen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz, dass Vertragsklauseln, die eine wesentliche Erweiterung eines Auftrags während seiner Laufzeit ermöglichen sollen, bereits in der Bekanntmachung genannt und inhaltlich so umrissen werden, dass sich für die potentiellen Bieter klar ergibt, unter welchen Umständen der Vertrag wann und wie geändert werden kann. Diese Anforderung geht über Art. 72 Abs. 1 Buchst. a) der neuen Vergaberechtsrichtlinie 2014/24/EU hinaus.