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Nach Einarbeitung einer Regelung für Sektorentätigkeit und Prüfung durch die Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung ist die neue niedersächsische Wertgrenzenverordnung (NWertVO) am 25.2.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden und trat damit am 26.02.2014 in Kraft. Der bisheriger Erlass lief zum 31.12.2013 aus. Mit der neuen Verordnung kann unter vereinfachten Bedingungen eine Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe vorgenommen werden. Die Verordnung finden Sie hier.
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„Es gehört zu den wichtigsten Aufgaben in meinem Amt, unseren Soldatinnen und Soldaten die bestmögliche Ausrüstung zur Verfügung zu stellen“, so Ministerin von der Leyen am Donnerstag in einem Brief an die zivilen und militärischen Mitarbeiter der Bundeswehr zu den Hintergründen ihrer Personalentscheidung. „Viele Großprojekte halten weder Zeit- noch Finanzrahmen ein“, so die Ministerin darin. Sie kündigt an, ein Expertenteam einzusetzen, um das gesamte Beschaffungswesen der Bundeswehr auf den Prüfstand zu stellen. Den Brief von Ministerin von der Leyen finden Sie hier.
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Im ersten Teil dieses Beitrags wurde die neuen Regeln für In-House-Geschäfte und Interkommunale Kooperationen sowie das neue Verfahren der „Innovationspartnerschaft“, das Gebot der Losvergabe und die neuen Anforderungen an die Bietereignung besprochen. Der zweite Teil des Beitrags gibt ein Überblick über wichtige Neuerungen bei den Zuschlagskriterien, Unterkostenangeboten, wesentlichen Vertragsänderungen und nachrangigen Dienstleistungen.
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Der nordrhein-westfälische Vergabesenat hat entschieden, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis mit 95% und des Zuschlagskriteriums Terminplanung mit 5% das Vergaberecht verletzt, wenn bieterseitig die von der Vergabestelle vorgegebene Terminplanung eingehalten wird (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.11.2013 – VII-Verg 20/13). Das OLG Düsseldorf knüpft damit an seine Rechtsprechung vom 29.12.2001 (Az.: Verg 22/01) an, wonach der öffentliche Auftraggeber den Preis in ein angemessenes Verhältnis zu den übrigen Wirtschaftlichkeitsaspekten zu bringen hat. In dem zugrundeliegenden Streitfall verhält es sich aber umgekehrt.
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Am 15.01.2014 hat das EU-Parlament die neuen Richtlinien für das öffentliche Beschaffungswesen angenommen. Verabschiedet wurden insgesamt drei neue Richtlinien, die die bisherigen EU-Vergaberichtlinien ersetzen werden – die “klassische” Vergaberichtlinie (bisher RL 2004/18/EG), die Richtlinie für Sektorenvergaben (bisher RL 2004/17/EG) und die Konzessionsrichtlinie (kein Vorgänger). Für all jene, die wirklich an eine Vereinfachung geglaubt haben, sei bereits vorweggenommen: Die Richtlinien werden nicht etwa übersichtlicher oder kürzer, sondern differenzierter und länger. So bringt es allein die allgemeine Vergaberichtlinie auf 598 Seiten, während ihre Vorgängerin noch mit 127 Seiten auskam! Diese Richtlinie wird, wie bisher, die größte Bedeutung erlangen. Grund genug, ein wenig Ordnung in den neuen Vorschriften-Dschungel zu bringen. Im ersten Teil des Beitrags ein Überblick über 5 der 10 wichtigsten Neuerungen:
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 7. Januar 2014 (X ZB 15/13) entschieden, dass Nebenangebote nicht zugelassen und gewertet werden dürfen, wenn in einem Vergabeverfahren der Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist. Auf die Divergenzvorlage des OLG Jena (Beschluss vom 16.09.2013 9 Verg 3/13; vgl. den Beitrag von Sonja Stenzel) hin hat der BGH nunmehr eine der umstrittensten vergaberechtlichen Fragen der vergangenen Jahre geklärt. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es nach Ansicht des entscheidenden Senats nicht, weil Nebenangebote bereits nach dem Inhalt des anzuwendenden nationalen Vergaberechts bei einem reinen Preiswettbewerb nicht zugelassen werden dürfen. Die bisherige Rechtsprechung der Vergabesenate hatte demgegenüber stets auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie (RL 2004/18/EG) abgestellt.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 07.01.2014 (X ZB 15/13) die Zulässigkeit von Nebenangeboten bei reinem Preiswettbewerb verneint und damit eine der umstrittensten vergaberechtlichen Fragen der letzten Jahre entschieden. Im Ergebnis folgt das Gericht somit der Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschluss v. 2.11.2011 – AZ: VII 22/11, vgl. Beitrag von Frau Dr. Valeska Pfarr) und des OLG Jena (Beschluss v.. 16.09.2013 – 9 Verg 3/13, vgl. Beitrag von Frau Sonja Stenzel). Mehrere Obergerichte hatten die Frage teils divergierend beantwortet mit dem unbefriedigenden Ergebnis, dass die Zulässigkeit von Nebenangeboten bei reinem Preiswettbewerb vom Bundesland abhängig war.
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Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments (EP) haben erwartungsgemäß heute, Mittwoch, den 15.01.2014, in Straßburg den neuen EU-Vergaberichtlinien mit großer Mehrheit zugestimmt. Damit ist das europäische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Im Juni 2013 wurden die neuen Regeln bereits mit dem Rat der Europäischen Union, der zusammen mit dem EP die Rechtsetzung der Europäischen Union ausübt, vereinbart. Die 2011 von der EU-Kommission angestoßene Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien ist Teil eines Gesamtpakets, mit dem die öffentliche Auftragsvergabe in der Europäischen Union tiefgreifend modernisiert werden soll. Die neuen Richtlinien werden 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Veranstaltungshinweis: Auf der nächsten Sitzung der Regionalgruppe Berlin des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) am 21. Januar wird Herr Dr. Thomas Solbach, Leiter des Referats Öffentliche Aufträge im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, zu den neuen Richtlinien und deren möglicher Umsetzung in Deutschland berichten. Kostenlose Anmeldung im Mitgliederbereich des DVNW oben.
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Der “Gemeinsame Runderlass Öffentliches Auftragswesen” des Landes Hessen vom 1. 11. 2007 ist vor Ablauf seiner Gültigkeit zum 31.12.2013 um ein weiteres Jahr bis einschließlich 31.12.2014 verlängert worden.
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Zuweilen interessieren sich neben Unternehmen der Privatwirtschaft auch öffentliche Auftraggeber für öffentliche Aufträge. Nicht selten können sie die Leistungen ebenso wirtschaftlich wie die private Konkurrenz erbringen. Die Frage ist: Dürfen sie dies auch? Das OLG Düsseldorf hat dies aus Sicht des Vergaberechts grundsätzlich bejaht, und zwar ungeachtet der Rechtsform des Auftraggebers. Einzige Bedingung: Das nationale Recht erlaubt die Leistungserbringung.