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UNBEDINGT LESEN!
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Geht nicht, gibt´s nicht: Dass man für den Volltext der Entscheidungen deutscher Gerichte Geld an Verlage zahlen muss, fanden wir schon immer kurios. Schluss damit! Ab sofort finden Mitglieder des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) im Netzwerk die jeweils neuesten vergaberechtlichen Entscheidungen von den Vergabekammern über die Oberlandesgerichte bis zum EuGH im VOLLTEXT – und das völlig KOSTENLOS. Sie sind noch kein Mitglied im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW)? Zum Aufnahmeantrag für die ebenfalls kostenlose Mitgliedschaft geht es HIER.
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Wie steht das Vergaberecht zur Kündigung von Verträgen? Im Spannungsverhältnis zwischen Zivil- und Vergaberecht ist hier noch Vieles offen. Das OLG Naumburg hatte nun den Fall einer Kündigungsrücknahme zu entscheiden und dabei vergaberechtlichen Wertungen Vorrang eingeräumt (OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2012, Az.: 2 Verg 2/12).
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Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sind seit dem Teckal-Urteil des EuGH aus dem Jahr 1999 nicht ausschreibungspflichtig, wenn der öffentliche Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen („Kontrollkriterium“) und wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber verrichtet, der seine Anteile innehat („Wesentlichkeitskriterium“). Während die – ganz gleich in welcher Höhe – Beteiligung eines privaten Gesellschafters an dem auftragnehmenden Unternehmen einer Kontrolle entgegensteht, ist das Kontrollmerkmal grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn das Kapital des Auftragnehmers nicht nur von einer, sondern von mehreren öffentlichen Körperschaften gehalten wird. Hieraus wurde von Rechtsprechung und Literatur bislang überwiegend gefolgert, dass auch der Minderheitsgesellschafter einem Gemeinschaftsunternehmen vergaberechtsfrei einen öffentlichen Auftrag erteilen kann. Insoweit wurde es für ausreichend erachtet, dass die Kontrolle von den öffentlichen Gesellschaftern gemeinsam ausgeübt wird. Nun hat der EuGH mit seinem Urteil vom 29.11.2012 (Rs. C-182/11 und C-183/11 „Econord“) das Kontrollkriterium für Gemeinschaftsunternehmen der öffentlichen Hand verschärft.
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Die Bildung von Einkaufsgemeinschaften und dann Losaufteilung nach der „Bündelung“ – konterkariert das nicht die Mittelstandsförderung? Was aus vergaberechtlicher Sicht zulässig und zu beachten ist, hat das OLG Schleswig zwar nur in einer vorläufigen summarischen Prüfung ausgeführt, dabei aber klare Aussagen getroffen.
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Das OLG Düsseldorf setzt sich auch in diesem Jahr dezidiert mit den Möglichkeiten und Freiheiten des öffentlichen Auftraggebers zur Definition des Beschaffungsgegenstandes auseinander und leuchtet dabei das Spannungsfeld zwischen der Bestimmungsfreiheit einerseits und der Wettbewerbsöffnung andererseits weiter aus. Es knüpft dabei an seine Beschlüsse vom 09.09.2010, Verg 10/10, vom 17.02.2010, VII-Verg 42/09, vom 03.03.2010, VII-Verg 46/09 sowie zuletzt vom 27.06.2012, VII-Verg 7/12, an. Das OLG Naumburg schließt sich mit seinem Beschluss vom 20.09.2012, 2 Verg 4/12, dieser Rechtsprechung für einen bedeutsame Fallvariante an und lässt erkennen, dass das letzte Wort zu diesem Rechtskomplex noch nicht gesprochen, sondern dem Bundesgerichtshof vorbehalten sein dürfte.
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Ein Gastbeitrag von RAin Anna Rieder, LL.M. Zumindest unter dem Weihnachtsbaum des Ausschusses für den Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments werden wir zwei Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen finden.
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Schon 5 Jahre Vergabeblog? Man mag es selbst kaum glauben. Der Vergabeblog ging im Oktober 2007 als Ein-Autoren-Blog online. Heute, fünf Jahre danach, ist er die führende Informationsquelle im Öffentlichen Auftragswesen und Vergaberecht, an der 20 feste und viele Gastautoren mitarbeiten. Die Besucherzahlen wuchsen ebenso kontinuierlich, auf inzwischen über 110.000 verschiedene (!), sog. Unique Visitors in den letzten 12 Monaten (Grafik oben, zum Vergrößern Klicken), die in dieser Zeit knapp 430.000 mal einen Vergabeblogbeitrag lasen. Eine kleine Bilanz und ein Ausblick in die Zukunft:
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Keine Besonderheit in der Praxis: In der Bekanntmachung ist geregelt, dass die Vergabeunterlagen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Angebotsabgabe angefordert werden können, danach erhalten interessierte Unternehmen die Unterlagen nicht mehr. Dagegen hat sich ein potentieller Bieter, der aufgrund des Zeitablaufs die Unterlagen von der Vergabestelle nicht bekam, vor der Vergabekammer Sachsen gewehrt – und Recht bekommen. Wie der gleich näher erläuterte Fall zeigt: Vergaberechtliche Schulungen können für Unternehmen durchaus gewinnbringend sein.
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Ein Gastbeitrag von Wolfgang Bartsch Auf dem Weg zur UfAB VI, die 2013 erscheinen soll, hat die UfAB Arbeitsgruppe im September 2012 ein zweites Sonderheft mit immerhin 71 Seiten vorgelegt. Dieses enthält eine Überarbeitung des Moduls „Bewertungsmethoden“ aus dem ersten Sonderheft zur UfAB V (September 2011) sowie zwei neue Module. Alle drei UfAB Module des neuen Sonderhefts sind der 4. Wertungsstufe, also der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zuzurechnen.
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Die Abfrage von Referenzen durch den öffentlichen Auftraggeber stellt nach der Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe, 20.7.2011 – 15 Verg 6/11) eine geeignete und vergaberechtskonforme Maßnahme dar, die es der Vergabestelle erleichtert, die Eignungsprüfung im Rahmen der Angebotswertung durchzuführen. Es obliegt daher dem Bieter, sich durch die Aufzählung oder Vorlage von ausgewählten Referenzen in ein „gutes Licht“ zu setzen (VK Nordbayern, 9.2.2012 – 21.VK – 3194 – 43/11).