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Nach wie vor ist eine äußerst praxisrelevante Frage heiß umstritten: dürfen Nebenangebote zugelassen werden, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist? Mehrere Obergerichte haben die Frage teils divergierend beantwortet mit dem unbefriedigenden Ergebnis, dass die Anwendung von Vergaberecht vom jeweiligen Bundesland abhängig ist. Mit seinem Vorlagebeschluss macht das OLG Jena (Beschluss vom. 16.09.2013 – 9 Verg 3/13) nun den Weg für eine höchstrichterliche Klärung frei.
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Die siemenseigene BWI Services GmbH muss Dienst- und Lieferleistungen im Bereich der nichtmilitärischen Informationstechnik der Bundeswehr öffentlich ausschreiben, da sie als öffentlicher Auftraggeber zu qualifizieren ist. Unerheblich ist, dass das Herkules-Projekt als Ganzes bereits nach Vergaberecht vergeben worden war. Denn BWI Services GmbH beschafft auf Abruf Leistungen in ihrer aktuellen Ausprägung auf dem Markt. Eine solche nachgelagerte Beschaffung ist auszuschreiben, wenn ein öffentlicher Auftraggeber beschafft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013, VII-Verg 55/12).
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Die EU-Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen, hat einen Verordnungsentwurf zur Änderung der anwendbaren Schwellenwerte der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/18/EG verabschiedet.
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Ein Bieter, der seine allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) beifügt, ist in einem Vergabeverfahren zwingend auszuschließen – das hat sich inzwischen allgemein herumgesprochen. Die Vergabekammer des Bundes hat nun – vergaberechtlich konsequent – klargestellt, dass die Einbeziehung eigener AGB nachträglich auch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (VK Bund, Beschluss vom 24.06.2013, AZ.: VK 3-44/13).
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Ein Bieter, der Fehler im Leistungsverzeichnis des Auftraggebers erkennt, darf diese für sein Angebot „ausnutzen“. Es besteht für ihn keine generelle Hinweispflicht auf Mängel im Leistungsverzeichnis, es sei denn, diese ergibt sich aus den Bewerbungsbedingungen. (OLG München, Beschluss vom 04.04.2013, Verg 4/13).
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Der Bundesrat hat am 20.09.2013 der Siebten Änderungsverordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung zugestimmt. Die vorgesehenen Veränderungen (siehe dazu den Beitrag unserer Autorin RAin Julie Wiehler) werden damit voraussichtlich im Oktober nach Veröffentlichung im BGBl in Kraft treten können. Sie finden die 7. ÄndVOVgV im Mitgliederbereich des DVNW.
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Seit über 20 Jahren baut der weltweit führende Personaldienstleister HAYS stabile Brücken zwischen Unternehmen, Kanzleien und Juristen. In Kooperation mit HAYS Public Services und HAYS Legal wurde ein vergaberechtlicher Stellenmarkt im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) eingerichtet. So werden dort aktuell VolljuristInnen mit dem Schwerpunkt Vergaberecht u.a. für Berlin, das Rheinland, Rheinland-Pfalz und Nürnberg in Festanstellung gesucht. Aber auch das Bayerische Landeskriminalamt sucht eine/n VergaberechtlicherIn. Informieren Sie sich im Mitgliederbereich des DVNW – kostenlos.
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Der EuGH hat in der Rechtssache C‑526/11 am 12.09.2013 entschieden, dass Ärztekammern keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/18 bzw. § 98 Nr. 2 GWB sind und damit nicht dem europäischen Vergaberecht unterliegen.
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Das OLG Düsseldorf hatte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Ärztekammer eine Einrichtung des öffentlichen Rechts und somit öffentliche Auftraggeberin ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2011, VII-Verg 38/11).
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Am 01.07.2013 ist nun auch in Hessen das neuen Vergabegesetz (HVgG) in Kraft getreten. Wie schon in anderen Bundesländern wird es erheblichen Einfluss auf die tägliche Vergabepraxis haben. Anders als in Zeiten von Runderlassen und Verwaltungsvorschriften haben nun die wesentlichen Grundsätze des Verfahrens wie Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerb sowie wesentliche Regelungen wie der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung, die Bekanntmachung sowie die fortlaufende Dokumentation des Verfahrens auch bei nationalen Vergaben Gesetzesqualität und Außenwirkung. Aber damit nicht genug: In Zukunft kann sich jeder Bieter unterhalb der Schwellenwerte auch auf diese Vorschriften sowie sonstige bieterschützende Vorschriften im Rahmen von speziell eingerichteten Nachprüfungsverfahren berufen und – so jedenfalls die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit – auch den Zuschlag verhindern.










