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Eine kommunale Stadtwerke-GmbH kann keine vergabefreien Inhouse-Aufträge erhalten, wenn ihre Umsätze zu mehr 10 % aus Stromlieferungen an Private stammen. Dies hat das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 14.12.2010 (I Verg 5/10) entschieden und damit einer entgegenstehenden älteren Ansicht der VK Arnsberg widersprochen.
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Mit der VOL/A 2009 wurde bei der Öffnung der Angebote in § 14 Abs. 2 VOL/A und § 17 Abs. 2 VOL/A EG das „Vieraugenprinzip“ eingeführt. § 14 Abs. 2 VOL/A 2009 bzw. § 17 Abs. 2 VOL/A EG 2009 bestimmen: “Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam durchgeführt und dokumentiert.” Bisher war in § 22 Nr.2 Abs.2 VOL/A a.F. (2006) nur geregelt, dass zur Öffnung der Angebote neben dem Verhandlungsleiter ein weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein muss. Die gemeinsame Durchführung und Dokumentation war nicht gefordert. Die VK Sachsen (Beschluss v. 17.12.2010 – 1/SVK/045-10) hat aktuell entschieden, was die Vergabestelle bei Öffnung der Angebote im Rahmen der VOL/A 2009 konkret beachten muss. Dabei stellt die Vergabekammer klar, dass auch bei § 17 Abs. 2 VOL/A EG hohe Maßstäbe an das Dokumentationserfordernis der Vergabestellen gestellt werden:
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Öffentliche Auftraggeber dürfen auch nach Öffnung der Angebote (Submission) eine Anpassung des Leistungsumfangs vornehmen. Allerdings ist den Bietern Gelegenheit zu geben, ihre Angebote entsprechend zu ändern. Ansonsten verstößt der Auftraggeber nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 5. Januar 2011 (Az.: VII-Verg 46/10) gegen das in der VOB/A geregelte Gebot, den Bietern eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen. Der Vergabesenat unterstreicht hiermit die Bedeutung der dem Auftraggeber obliegenden Pflicht zur eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der Leistung.
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Rügemöglichkeiten nach Ablauf der Angebotsfrist – Fallgruppen aus der Rechtsprechung des Jahres 2010
Rügen haben nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie innerhalb der hierfür geltenden Fristen erfolgen. In der bisherigen Praxis spielte die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB eine überragend wichtige Rolle, wonach die Rüge unverzüglich nach Kenntniserlangung erfolgen muss. Allerdings ist gerade diese Kenntnis häufiger Streitpunkt. Darüber hinaus wurde die Vorschrift im Jahr 2010 von mehreren Vergabekammern als europarechtswidrig angesehen und nicht angewendet (mehr zum Diskussionsstand hier). In solchen Fällen gelten die Rügefristen nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB als Rettungsanker für Auftraggeber. Mit ihnen sollen zumindest Rügen nach Ablauf der Angebotsfrist abgefangen werden. Ein taugliches Mittel?
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Nebenangebote, denen ich mich in dieser kleinen neuen Serie im Vergabeblog widmen werde, werden nicht zu Unrecht als das „Salz in der Suppe“ der öffentlichen Beschaffung bezeichnet, weil sie es dem Auftraggeber grundsätzlich ermöglichen, seinen Beschaffungsvorgang wirtschaftlich zu optimieren, sei es in zeitlicher, inhaltlicher oder preislicher Hinsicht. Sie können daher einen wesentlichen Beitrag zur Effizienzsteigerung und Kosteneinsparung der öffentlichen Haushalte leisten, einem Dauerthema der öffentlichen Beschaffung.
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Vermehrt wurde in letzter Zeit an uns herangetragen, dass es sowohl bei Auftraggebern als auch bei Bietern immer wieder zu Unsicherheiten bei dem Umgang mit Eignungsnachweisen kommt. Neben der zuweilen schwierigen Abgrenzung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien hat sich die Verunsicherung durch die neuen Vergabe- und Vertragsordnungen verstärkt, welche nämlich nunmehr den Grundsatz der Eigenerklärung festschreiben und die Möglichkeit des Nachforderns von Nachweisen eröffnen. Da es zu diesen neuen Regeln kaum Entscheidungen der Vergabekammern gibt, haben wir unseren Autor Dr. Roderic Ortner gebeten, unseren Lesern und Leserinnen einige praktische Tipps mit auf den Weg zu geben.
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Die Organisation der Industrie- und Handelskammern (IHKs) repräsentiert das wirtschaftliche Gesamtinteresse von 3,6 Millionen gewerblichen Unternehmen in Deutschland. Vergabeblog sprach mit Annette Karstedt-Meierrieks, Referatsleiterin Wirtschaftsverwaltungsrecht, Öffentliches Auftragswesen, Datenschutzrecht beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in Berlin, über die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aus Sicht der Wirtschaft. Der DIHK ist die Dachorganisation der 80 deutschen IHKs.
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Minuspreise sind aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers doch eigentlich eine Annehmlichkeit. Er muss für die betreffende Leistungsposition nichts bezahlen, sondern er erhält vielmehr eine Gutschrift. Das erscheint ganz logisch, und es kann zumindest rechnerisch relativ einfach gehandhabt werden. Aber es ist wie so häufig: Das Recht, und speziell das Vergaberecht, kennt so seine eigenen Regeln, die das Leben wieder kompliziert machen können. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 22.12.2010 – VII-Verg 33/10) hat sich im Interesse der Stärkung des Wettbewerbs zu der Frage der Wertbarkeit von Minuspreisen jüngst positiv geäußert. Indes: Nicht nur das Vergaberecht steht dem entgegen, sondern es wurde wohl auch die dabei entstehende Umsatzsteuerproblematik übersehen.
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Wie jedes Jahr hat das Beschaffungsamt des BMI seinen Tätigkeitsbericht vorgelegt. Dieses Mal im ansprechenden Gewand eines Kalenders für das Jahr 2011, der ausgewählte Motive der Stadt Bonn und ihres Umlandes zeigt. “Damit will das Beschaffungsamt deutlich machen, dass es seine Standortentscheidung für den Neubau sehr bewusst für diese Stadt getroffen hat”, so der Direktor Klaus-Peter Tiedtke im Vorwort. Neben den Eindrücken aus der alten Hauptstadt liefert der Bericht interessante Zahlen.
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Mit seiner Entscheidung vom 27.10.2010 (VII – Verg 47/10) hat das OLG Düsseldorf weitere Facetten der Forderung von Eignungsnachweisen beleuchtet, insbesondere zum Thema Rügepflicht. Erneut werden Diskrepanzen zur Spruchpraxis anderer Vergabenachprüfungsorgane deutlich. Das Thema bleibt ein vergaberechtlicher Evergreen!