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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem richtungsweisenden Beschuß (BVerwG-6B 10.07) entschieden, daß Rechtsschutz im sog. Unterschwellenbereich, also in dem Bereich, in dem der Wert des öffentlichen Auftrags unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt, nicht vor den Verwaltungsgerichten eingefordert werden kann.
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Das Beschaffungsamt des BMI hat eine Musterlösung für solche elektronische Ausschreibungen entwickelt, bei denen der Bieter lediglich eine fortgeschrittene und keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet. Hierbei können die öffentlichen Auftraggeber zusätzliche Anforderungen an das Bietverfahren stellen. Das jetzt vom Beschaffungsamt entwickelte Verfahren zur Ausgestaltung dieser Anforderungen unterstützen öffentliche Hand und BITKOM gleichermaßen, da es weitestgehend auf überflüssige bürokratische Hürden verzichtet. Die BITKOM-Projektgruppe E-Vergabe hatte diese Lösung im vergangenen Jahr intensiv und kritisch begleitet.
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Das Bundesverfassungsgericht hat am 24.10.2006 seine lang erwartete Entscheidung zum Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte im Vergaberecht veröffentlicht (Az. 1 BvR 1160/03 vom 13.06.2006). Danach ist es verfassungsgemäß, daß das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren öffentlicher Aufträge auf den Bereich oberhalb der in das deutsche Recht übernommenen EU-Schwellenwerte beschränkt bleibt.