• Nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB muß der Bieter einen Vergaberechtsverstoß unverzüglich rügen. Allgemeiner Maßstab für die Rügefrist sind 3 Kalendertage. Von Ausnahmen abgesehen, sind die Bieter damit auf der sicheren Seite. Allerdings wird oft verkannt, dass die Rüge nicht nur innerhalb der 3-Tagesfrist versandt, sondern dem Auftraggeber auch innerhalb dieser Frist tatsächlich zugegangen sein muss. Welche Voraussetzungen hierbei zu erfüllen sind, wurde in verschiedenen Beschlüssen der vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen näher konkretisiert:

  • Der Entwurf einer neuen EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (KOM(2009) 126) sieht vor, dass öffentliche Auftraggeber verpflichtet werden, Forderungen innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Andernfalls drohen nicht nur Verzugszinsen und Ersatz der Beitreibungskosten, sondern zur Abschreckung auch eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5 Prozent des geschuldeten Betrages ab dem ersten Tag des Verzugs. Für private Auftraggeber soll diese Regelung nicht gelten. Nachdem die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände die geplante Richtlinie bereits scharf kritisiert hatte, erkundigte sich nun die Bundestagsfraktion der Linken in einer Kleinen Anfrage nach der Position der Regierung.

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    Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 15/01/2010 Nr. 4705

  • Dunkel wird es also erst mal nicht in der Hauptstadt: Im Streit um die Vergabe der Berliner Straßenbeleuchtung – Betrieb und Wartung der rund 224.000 Laternen für knapp 13 Millionen Euro jährlich – ist eine Übergangslösung gefunden: Bis längstens zum 30. Juni bekommt nach Aussage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Vattenfall Europe Netzservice GmbH den Auftrag. Das Berliner Kammergericht hatte mit Beschluss vom 31. August (Az. 2 Verg 6/09) die Vergabe des Auftrages an dieses Tochterunternehmen von Vattenfall bis zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung untersagt.

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    Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 15/01/2010 Nr. 4691

  • Am 10. Dezember 2009 trat der Finanzplanungsrat zum 111. und letzten Mal zusammen. Am 13. Januar 2010 beschloss das Kabinett ein Gesetz, das seine Abschaffung regelt. An seine Stelle tritt ein neues Gremium: Der Stabilitätsrat löst den Finanzplanungsrat ab. Seine Hauptaufgabe ist die Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder. Bund und Länder müssen dem Rat regelmäßig Bericht über ihre aktuelle Haushaltslage, ihre Finanzplanung, die Einhaltung der verfassungsmäßigen Kreditaufnahmegrenzen und über die mittelfristige Haushaltsentwicklung erstatten. Im Gegensatz zum alten Planungsrat, der nur „Empfehlungen“ geben durfte,  fasst der Stabilitätsrat „Beschlüsse“ – und das auch ohne Einstimmigkeit.

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    Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 15/01/2010 Nr. 4687

  • Überraschen wird es niemanden: Nach dem heute vom Kabinett beschlossenen 22. Subventionsbericht der Bundesregierung stiegen die staatlichen Subventionen im vergangenen Jahr, in erster Linie verursacht durch die Finanz- und Wirtschaftskrise, um mehr als 6 Mrd. Euro auf insgesamt 29,5 Mrd. Euro an. Der Bericht, den die Bundesregierung alle zwei Jahre Bundestag und Bundesrat vorlegt, erfasst sowohl die Finanzhilfen und Subventionen des Bundes, als auch die geschätzten Mindereinnahmen durch Steuervergünstigungen im Zeitraum von 2007 – 2010.

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    Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 13/01/2010 Nr. 4680

  • Die Vergabekammer Lüneburg hatte sich in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall mit § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A zu befassen. Danach darf die Beschreibung der Leistung nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn die zu vergebende Leistung rechtfertigt diese Beschreibung. Der Auftraggeber wollte im streitgegenständlichen Fall digitale Whiteboards für seine Schulen bestellen. In der Leistungsbeschreibung war u. a. gefordert „Bedienung mit Stift und Finger“. Durch diese Beschreibung wurden bestimmte Erzeugnisse bzw. Unternehmen bevorzugt. Der Auftraggeber rechtfertigte dies mit den pädagogischen Anforderungen, die von einem Gremium festgelegt wurden und erfüllt werden mussten. Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung der Produktneutralität und erhob entsprechenden Nachprüfungsantrag.

  • Nachdem im vorhergehenden Beitrag die Basics in Sachen „Inhouse-Vergabe“ erläutert wurden, befasst sich dieser Teil der Fortsetzungsbeitrag anlässlich des zehnjährigen Jubiläums der „Teckal“-Entscheidung des EuGH mit „Kontrollkriterium“. Wir erinnern uns: Ein Anwendung von Vergaberecht kommt dann nicht in Betracht, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. über die rechtlich von ihm verschiedene Person, also den Vertragspartner, eine Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen (so genanntes erstes “Teckal-Kriterium” oder “Kontrollkriterium”) und 2. wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben (so genanntes zweites “Teckal-Kriterium” oder “Wesentlichkeitskriterium”).

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    Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 10/01/2010 Nr. 4503

  • Mit Beginn des neuen Jahres bietet Nordrhein-Westfalen sein gesamtes Landesrecht mitsamt einer Recherchefunktion kostenlos im Internet an. Dabei wurde das bisherige Portal um sämtliche Erlasse (z.B. auch zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts, s. hier) sowie um die Ministerial-, Gesetz‐ und Verordnungsblätter seit dem Jahr 2000 erweitert. Das Portal finden Sie unter www.recht.nrw.de.

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    Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 08/01/2010 Nr. 4670

  • Während draußen leise der Schnee fiel und noch die Glöckchen klingelten wurde fast ebenso leise am 29.12.2009 die VOL im Bundesanzeiger verkündet. Ein Download der amtlichen Fassung der VOL ist z.B. über die Website des forum vergabe (unten rechts im Downloadkasten) möglich.

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    Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 07/01/2010 Nr. 4665

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    Die Landeshauptstadt Düsseldorf schreibt derzeit einen Rahmenvertrag für die Beschaffung von IT-Leistungen in Höhe von über 8 Mio. EUR EU-weit im Offenen Verfahren aus (EU-Bekanntmachung 2009/S 245-351281). Die Leistung umfasst unter anderem den Einkauf von ca. 6158 PC’s, 1537 Notebooks, 5661 TFT-Monitore, 520 TFT-Monitore 19 “ mit Sicherheitsglas, 150 Server, Drucker und ca. 4360 Installationen. Offensichtlich ein lukratives Auftragsvolumen für Unternehmen. Allerdings: Eine Aufteilung in Teil- oder Fachlose findet nicht statt. Ein erneuter Anlass, die Mittelstandsklausel des § 97 Abs. 3 GWB näher zu betrachten.

  • Die Freistellung der Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) vom Vergaberecht war einer der größten Zankäpfel im Rahmen der 2009 GWB-Reform. Am Ende entschied sich die große Koalition gegen eine solche ausdrückliche Regelung in § 99 GWB. Die bekannte sog. Teckal-Rechtsprechung des EuGH war hierzu bislang sehr restriktiv, wenngleich das Gericht mit Urteil vom 9. Juni letzten Jahres (RS C-480/06, „Stadtreinigung Hamburg“) die Tür hierfür wieder etwas geöffnet zu haben schien. Eine klarstellende EU-rechtliche Regelung lässt nach wie vor auf sich warten. Ein neues Internetportal von und für Kommunen in Baden-Württemberg soll in diesem rechtlich wie tatsächlich schwierigen Umfeld Hilfe und Orientierung geben.

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    Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 05/01/2010 Nr. 4634

  • Haben Sie es auch schon bemerkt? In dem verabschiedeten Entwurf zur VOL/A 2009 sucht man vergeblich nach der Regelung zum Verbot eines ungewöhnlichen Wagnisses zu Lasten der Bieter (vgl. § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006). Dies ist umso erstaunlicher, als in § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 weiterhin bestimmt wird, dass dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis für Umstände und Ereignisse aufgebürdet werden darf, auf die er keinen Einfluss hat und deren Entwicklung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Eine durchaus wirkungsvolle Regelung zum Schutze der Bieter vor Willkürhandlungen der öffentlichen Auftraggeber. Die gleich lautende Regelung des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 dürfte daher auch nicht einfach überflüssig geworden sein – oder doch?

  • Jeder, der ein Unternehmen gründen will, kennt das Problem: Welche Genehmigungen brauche ich? Und welche Behörde ist dabei für was zuständig? Was schon im Heimatland regelmäßig enorme Aufwände erfordert, wird im Ausland zum echten Investitionsverhinderer. Hier setzt die europäische Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) an, die bestehende Hindernisse im grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen abbauen und damit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes in Europa beitragen soll. Zentrales Instrument dazu sind die sog. “Einheitlichen Ansprechpartner”. Mit diesen sollen Dienstleistungsanbietern künftig in ganz Europa Kontaktstellen zur Verfügung stehen, über die sie alle für die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendigen Informationen erhalten und alle dazu notwendigen Verfahren und Formalitäten aus einer Hand abwickeln können. Die EU-Mitgliedstaaten hatten bis zum 28. Dezember 2009 Zeit, diese flächendeckend zur Verfügung zu stellen. In Deutschland sind hierfür die Bundesländer verantwortlich, die mehr oder minder vollständig und damit rechtzeitig ihrer Verpflichtung nachgekommen sind. Es gibt allerdings keine einheitliche Umsetzung der einheitlichen Ansprechpartner in Deutschland. Nicht mal bei der Abkürzung „EA“ oder „EAP“.

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    Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 01/01/2010 Nr. 4598