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Auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik wurden neue Einkaufsbedingungen für den Kauf und…
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Die RSAG sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die der Stabsstelle Recht angegliederte Vergabestelle eine/n Mitarbeiter/in Vergabestelle…
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Die 8. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Bundestags behandelt am 19. Februar u.a. die “Mitteilung der Kommission zur durchgängigen elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung.” Der Ausschuss ist allerdings nur mitberatend, federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Mit bi medien und cosinex sind gleich zwei der führenden Anbieter von eVergabe-Lösungen Förderer des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW).
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Gegenstand eines Verfahrens bei der Vergabekammer Düsseldorf (VK Düsseldorf, Beschl. v. 28.01.2014, VK-13/2013-L) war die Frage, ob und inwieweit ein öffentlicher Auftraggeber berechtigt ist, hinsichtlich der Zustellung von bundesweit adressierten Postsendungen nur einen vorbereitenden Teil der Sendungssortierung auszuschreiben und im Übrigen vorzusehen, dass die Sendungen zwingend durch das marktbeherrschende Unternehmen der Deutschen Post AG zuzustellen sind. Das Unternehmen der Deutschen Post AG beherrscht den Postsektor zu etwa 90 %, erbringt diese Dienstleistungen aber im Wettbewerb zu zwischenzeitlich mehr als 600 am Postmarkt tätigen Wettbewerbsunternehmen.
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Im ersten Teil dieses Beitrags wurde die neuen Regeln für In-House-Geschäfte und Interkommunale Kooperationen sowie das neue Verfahren der „Innovationspartnerschaft“, das Gebot der Losvergabe und die neuen Anforderungen an die Bietereignung besprochen. Der zweite Teil des Beitrags gibt ein Überblick über wichtige Neuerungen bei den Zuschlagskriterien, Unterkostenangeboten, wesentlichen Vertragsänderungen und nachrangigen Dienstleistungen.
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Während es bekanntermaßen immer wieder heißt, genaue Zahlen zum Volumen der öffentlichen Beschaffung in Bund, Ländern und Gemeinden lägen nicht vor, haben wir einen sehr genauen Überblick, wie stark das DVNW und sein Vergabeblog genutzt werden: Zum ersten Mal seit bestehen verzeichneten beide zusammen im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 mehr als eine Million Seitenaufrufe (sog. „Page Impressions“).
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Die deutsche Verkehrsinfrastruktur ist chronisch unterfinanziert. Dies wurde am heutigen Mittwoch Vormittag deutlich bei einem öffentlichen Expertengespräch des Bundestagsausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur mit dem ehemaligen Bundesverkehrsminister Kurt Bodewig (SPD) und dem ehemaligen Verkehrsminister des Landes Sachsen-Anhalt, Karl-Heinz Daehre (CDU), zu den Ergebnissen der beiden von ihnen geleiteten Kommissionen zur Verkehrsinfrastrukturfinanzierung.
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Die Leistungsbeschreibung bildet als zentrales Element einer öffentlichen Ausschreibung die Basis für die Angebotskalkulation der beteiligten Bieter. Enthält die Leistungsbeschreibung widersprüchliche Angaben oder fehlen wesentliche Informationen, kommt es regelmäßig auf eine Auslegung der Leistungsbeschreibung an. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für den Fall eines öffentlichen Bauauftrags entschieden, dass eine unklare Leistungsbeschreibung grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftragnehmers geht. Ob der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung bereits im Vergabeverfahren aufgeklärt hat, ist nicht entscheidend (Urteil vom 12.09.2013, VII ZR 227/11)
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Nach der Verabschiedung der jeweiligen „Korruptionsregistergesetze“ in Hamburg und Schleswig-Holstein wurde das „Verwaltungsabkommen zur Einrichtung des gemeinsamen Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (Korruptionsregister)“ zwischen beiden Ländern unterzeichnet.
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Der nordrhein-westfälische Vergabesenat hat entschieden, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis mit 95% und des Zuschlagskriteriums Terminplanung mit 5% das Vergaberecht verletzt, wenn bieterseitig die von der Vergabestelle vorgegebene Terminplanung eingehalten wird (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.11.2013 – VII-Verg 20/13). Das OLG Düsseldorf knüpft damit an seine Rechtsprechung vom 29.12.2001 (Az.: Verg 22/01) an, wonach der öffentliche Auftraggeber den Preis in ein angemessenes Verhältnis zu den übrigen Wirtschaftlichkeitsaspekten zu bringen hat. In dem zugrundeliegenden Streitfall verhält es sich aber umgekehrt.
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Am 15.01.2014 hat das EU-Parlament die neuen Richtlinien für das öffentliche Beschaffungswesen angenommen. Verabschiedet wurden insgesamt drei neue Richtlinien, die die bisherigen EU-Vergaberichtlinien ersetzen werden – die “klassische” Vergaberichtlinie (bisher RL 2004/18/EG), die Richtlinie für Sektorenvergaben (bisher RL 2004/17/EG) und die Konzessionsrichtlinie (kein Vorgänger). Für all jene, die wirklich an eine Vereinfachung geglaubt haben, sei bereits vorweggenommen: Die Richtlinien werden nicht etwa übersichtlicher oder kürzer, sondern differenzierter und länger. So bringt es allein die allgemeine Vergaberichtlinie auf 598 Seiten, während ihre Vorgängerin noch mit 127 Seiten auskam! Diese Richtlinie wird, wie bisher, die größte Bedeutung erlangen. Grund genug, ein wenig Ordnung in den neuen Vorschriften-Dschungel zu bringen. Im ersten Teil des Beitrags ein Überblick über 5 der 10 wichtigsten Neuerungen:
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Manchmal schaffen es auch ungewöhnliche Beiträge unter die TOP 5 des Monats, so unser Bericht über das Vertriebsmodell der Debeka-Versicherung mit Hilfe von Beamten, der auch eine ungewöhnliche hohe Anzahl an Kommentaren nach sich zog. Nun gibt es ein Update der Bundesregierung:
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Die Standsicherheit und die Kosten des Hochmoselübergangs der „B 50 neu“ – eine ingesamt 25 Kilometer lange, vierspurige Neubaustrecke, die die Bundesautobahnen 60 und 1 bei Wittlich mit der Bundesautobahn 61 bei Rheinböllen verbinden soll – ist Thema einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (18/403) im Bundestag. Die Abgeordneten wollen u.a. wissen, ob die Bundesregierung eine bereits diskutierte Verdoppelung der Baukosten von 330 auf 660 Mio Euro ausschließt.
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Die Bundesregierung sieht nach eigenen Angaben keine Veranlassung, ihre Auftragsvergabepraxis in Bezug auf die Computer Science Corporation (CSC) Deutschland Solutions GmbH zu ändern. Insbesondere sehe sie keine rechtliche Handhabe für den Ausschluss der CSC Deutschland Solutions GmbH aus dem reglementierten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/334) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/232).
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 7. Januar 2014 (X ZB 15/13) entschieden, dass Nebenangebote nicht zugelassen und gewertet werden dürfen, wenn in einem Vergabeverfahren der Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist. Auf die Divergenzvorlage des OLG Jena (Beschluss vom 16.09.2013 9 Verg 3/13; vgl. den Beitrag von Sonja Stenzel) hin hat der BGH nunmehr eine der umstrittensten vergaberechtlichen Fragen der vergangenen Jahre geklärt. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es nach Ansicht des entscheidenden Senats nicht, weil Nebenangebote bereits nach dem Inhalt des anzuwendenden nationalen Vergaberechts bei einem reinen Preiswettbewerb nicht zugelassen werden dürfen. Die bisherige Rechtsprechung der Vergabesenate hatte demgegenüber stets auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie (RL 2004/18/EG) abgestellt.