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Am 21. Juni fand zum zweiten Mal der Bau-Vergabetag, die Fachtagung für öffentliche Beschaffung von Bauleistungen…
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Die Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH („Cyberagentur“) sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Referent/in (m/w/d)…
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Bei vielen Vergabestellen, aber auch bei Bietern herrscht nach wie vor häufig der Irrglaube, dass die zehntägige Angebotsfrist des § 10 Abs. 1 VOB/A bei der Freihändigen Vergabe von Bauleistungen keine Anwendung findet. Dieser Irrtum kann teuer werden, wie der nachfolgende Rechtsbeitrag verdeutlicht.
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Durch die frühere, strenge Schulnotenrechtsprechung des OLG Düsseldorf gerieten Wertungssysteme zunehmend in den Fokus von Nachprüfungsverfahren. Erfolglose Bieter sahen dies zuletzt zunehmend als Chance, Vergabeverfahren – mitunter auch in einem sehr späten Stadium – noch zu blockieren und nach einer Rückversetzung ihr Glück noch einmal zu probieren. Doch damit könnte nun Schluss sein!
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Das Jahr neigt sich zwar mit schnellen Schritten dem Ende entgegen, wir möchten an dieser Stelle aber nicht versäumen, auf unsere aktuellen Weiterbildungsangebote im Monat November und Dezember hinzuweisen:
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Katastrophen, wie die Waldbrände in Portugal oder Großbrände, wie im Greenfell-Hochhaus in London, stellen besondere Anforderungen an die Einsatzfähigkeit von Rettungskräften. „Neue Hightech-Lösungen aus der zivilen Sicherheitsforschung helfen, Menschenleben zu retten und die Retter zu schützen.“
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Kann die Aufhebung eines Vergabeverfahrens Bestand haben, obwohl sie vergaberechtswidrig ist? Die VK Bund hat hierzu eine interessante und klare Entscheidung getroffen.
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Öffentliche Auftraggeber, die ein Vergabeverfahren planen und dabei die Ausschreibungsempfehlungen des Umweltbundesamtes nutzen, können sich während des Vergabeverfahrens von der Berliner Energieagentur dazu beraten lassen.
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Beratungsleistungen für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags sind nicht auch nicht im Wege einer funktionalen Gesamtbetrachtung als Teil des Hauptauftrags anzusehen. Der Auftragswert baubegleitend ausgeschriebener Rechtsberatungsleistungen wird nicht bei der Gesamtauftragswertschätzung mit dem Auftragswert des Hauptauftrags der Bauleistung addiert. Beratungsleistungen sind nicht auch nicht im Wege einer funktionalen Gesamtbetrachtung als Teil des Hauptauftrags anzusehen.
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Die Vergabekammer München hatte in einem Nachprüfungsverfahren – es ging u.a. um Vergaben im so genannten Mietwäscheverfahren sowie im Lohnwäscheverfahren – zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags wegen ungenügender Information nach § 134 Abs. 1 GWB sowie zur Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Bereitstellung der Vergabeunterlagen zu entscheiden.