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Bereits seit September 2017 wenden Bundesauftraggeber bei der Beschaffung im Unterschwellenbereich die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an. Nicht…
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Das Hessisches Polizeipräsidium für Technik (Polizei Hessen) sucht zur qualifizierten Unterstützung des Sachgebiets 121 (Vergabemanagement), angegliedert…
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Am 31.03.2017 hat der Bundesrat das bereits am 10.03.2017 vom Bundestag verabschiedete „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts“ (siehe hier) beschlossen. Dieses verankert in den §§ 650 a – 650 v BGB erstmals spezielle gesetzliche Regelungen zum Bauvertrag (§§ 650 a – 650 o), zum Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650 p – 650 t) und zum Bauträgervertrag (§§ 650 u – 650 v). Die Änderungen treten zum 01.01.2018 in Kraft und betreffen nur Verträge, die ab diesem Tag abgeschlossen werden. Altverträge sind von der Änderung nicht betroffen.
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Ebenso wie das OLG Celle (Anm. d. Red.: siehe dazu den Beitrag von Herrn Dr. Neusüß in Vergabeblog.de vom 21/04/2016, Nr. 25442) stellt die 3. Vergabekammer Sachsen-Anhalt sehr hohe Anforderungen an eine Verfahrensaufhebung wegen Nichtfinanzierbarkeit.
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Am 3. April 2017 endete die „Begutachtungsfrist“ für die Reform des Vergaberechts in unserem Nachbarland Österreich. Die Zeit drängt: Da Österreich die Europäische Vergaberichtlinie – anders als Deutschland – bislang nur unvollständig umgesetzt hat, droht eine Klage der EU. Hauptziel der Novelle ist es, das so genannte „Bestbieterprinzip“ weiter zu stärken. Das Preisdiktat soll bei der öffentlichen Beschaffung dagegen an Gewicht verlieren, stattdessen mehr soziale und ökologische Kriterien miteinfließen, um Lohn- und Sozialdumping zu unterbinden, zudem Bürokratie abgebaut und mehr Transparenz geschaffen werden.
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Die Bundesingenieurkammer (BIngK) warnt vor einer Abschaffung der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und hat eine „Pro-HOAI“-Webseite ins Leben gerufen.
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Ein ungewöhnlich/unangemessen niedriges Angebot darf nicht bezuschlagt werden. Das regeln die § 60 Abs. 3 VgV und § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A. Erscheint der Preis eines Angebotes deshalb ungewöhnlich/unangemessen niedrig, so muss der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung verlangen und es näher prüfen (§ 60 Abs. 1 und 2 VgV, § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A). Hierfür haben weite Teile der deutschen Vergaberechtsprechung sog. „Aufgreifschwellen“ entwickelt, bei deren Erreichen der Auftraggeber verpflichtet ist, den Angebotspreis eingehend aufzuklären und zu prüfen.
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In einer kleinen Serie möchten wir Ihnen unsere Beiratsmitglieder vorstellen. Diesmal stellten wir unsere Fragen an Dr. Martin Schellenberg. Herr Schellenberg ist Rechtsanwalt und Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek, Vorsitzender der Regionalgruppe Hamburg des Deutschen Vergabenetzwerkes und gehört seit der Stunde Null dem Beirat des DVNW an. Er berät seit vielen Jahren Bundesministerien und Auftraggeber der öffentlichen Hand bei der Durchführung von Vergabeverfahren, öffentlichen Beschaffungsprojekten, Privatisierungen und IT-Projekten und vertritt diese in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren und Rechtsstreitigkeiten.
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Wie auf Vergabeblog.de mehrfach berichtet (s.u.), will die Bundesregierung ein Wettbewerbsregister einführen, welches von öffentlichen Auftraggebern genutzt wird. Diese sollen in dem Register vor der Vergabe von Aufträgen abfragen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist. Am 29.03.2017 hatte das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf des federführenden Bundeswirtschaftsministeriums zugestimmt.
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Die Hochschulverwaltung der Bergischen Universität Wuppertal sucht für das Dezernat Forschungsförderung und Drittmittelverwaltung, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Beschaffung zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Sachbearbeiter/in in der zentralen Vergabestelle. Nähere Einzelheiten zu der ausgeschriebenen Position sowie zu den Bewerbungsmodalitäten finden Sie in unserem Stellenmarkt.
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Dies ist das Ergebnis eines vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft beauftragten Evaluierungsgutachtens. Bis Mitte Juni soll ein erster Referentenentwurf für die Novellierung des Thüringer Vergabegesetzes erarbeitet werden. An der Evaluierung waren sowohl Vergabestellen als auch Unternehmen aus dem Freistaat beteiligt.
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Auch unterhalb der Schwelle hat der Bieter einen Unterlassungsanspruch, wenn der Auftraggeber Schutzpflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt. Die Tatsache, dass Bieter am Submissionstermin nicht teilnehmen können, ist kein beachtlicher Fehler, der eine Zurückversetzung des Verfahrens erfordert.