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Im März hat die Bundesregierung die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff) beschlossen.…
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Das Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Mitarbeitern/in für Vergabe und Vertragswesen. Nähere Einzelheiten…
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Deutschland, Frankreich, Italien, Portugal und Dänemark haben am Wochenende grünes Licht von der europäischen Wettbewerbsaufsicht für staatliche Beihilfen bekommen, mit denen sie ihre Wirtschaft in der Coronakrise unterstützen wollen.
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Die Europäische Kommission hat einen „befristeten Rahmen“ (PDF) angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft infolge des Ausbruchs von COVID-19 zu unterstützen.
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Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten am Montagabend einen temporären Beihilferahmen zwecks Unterstützung der Wirtschaft in der Coronakrise übermittelt. „Die EU-Beihilferegeln stellen den Mitgliedstaaten einen Werkzeugkasten zur Verfügung, um schnell und wirksam zu handeln (…) – ohne die Einheit zu untergraben, die Europa gerade in einer Krise braucht“, sagte Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager.
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EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius hat am 11.03. in Brüssel einen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vorgestellt. Er ist einer der einer der wichtigsten Bausteine des europäischen Grünen Deals (A European Green Deal) und enthält Maßnahmen, die sich über den gesamten Lebenszyklus von Produkten erstrecken.
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Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat mit Erlass vom 23.03.2020 Regelungen zu bauvertraglichen Fragestellungen an seinen nachgeordneten Bereich bekanntgegeben.
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Der Kauf und die Anmietung von bestehenden Immobilien sind nicht ausschreibungspflichtig. Doch gilt dies auch, wenn das Gebäude erst noch errichtet wird und hierbei auch Wünsche und Anforderungen eines öffentlichen Auftraggebers als künftigem Mieter berücksichtigt werden? Mit dieser Frage hatte sich die Vergabekammer des Bundes in einer jüngeren Entscheidung zu befassen. Die Entscheidung zeigt dabei praxisnah die Abgrenzung zum vergabepflichtigen „Bestellbau“ auf.
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Das Coronavirus stoppt derzeit das öffentliche Leben fast vollständig. Doch wie kann die öffentliche Beschaffung sachgerecht reagieren? Aussetzung von Verfahren? Direktaufträge? Änderungen von Aufträgen? Diskutieren Sie mit! Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des DVNW hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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Das neuartige Corona-Virus hat Europa und nun auch Deutschland erreicht. Das Virus und die zur Eindämmung seiner weiteren Verbreitung getroffenen Maßnahmen machen vor dem Vergaberecht nicht halt. Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen müssen sich auf die besonderen Herausforderungen der nächsten Wochen vorbereiten. Dabei besteht kein Grund zur Panik. Das Vergaberecht bietet auch in dieser Ausnahmesituation angemessene Reaktionsmöglichkeiten.
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Die EU-Kommission hat am Dienstag ein Investitionspaket im Wert von mehr als 1,4 Mrd. Euro genehmigt. Die EU-Mittel fließen in 14 große Infrastrukturprojekte in sieben Mitgliedstaaten (Kroatien, Tschechien, Ungarn, Polen, Portugal, Rumänien und Spanien). Die Projekte betreffen mehrere Schlüsselbereiche wie Umwelt, Gesundheit, Verkehr und Energie für ein intelligenteres Europa mit geringerem CO2-Ausstoß. Sie stellen eine massive Investition zur Ankurbelung der Wirtschaft, zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung der Lebensqualität der Bürger und des sozialen Wohlergehens dar.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat mit Rundschreiben vom 19.03.2020 aktuelle Informationen zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 veröffentlicht.
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Die Entscheidung der Vergabekammer Westfalen behandelt ein vergaberechtliches Standardproblem: Wie ist der Wert eines öffentlichen Auftrags bzw. eines Planungsauftrags zu ermitteln? Die Vorschrift des § 3 VgV enthält insoweit die maßgeblichen Regelungen für die Schätzung des Auftragswerts und kann bei richtiger Anwendung zu einer rechtskonformen Abgrenzung der unterschiedlichen Teilregime des Vergaberechts, insbesondere ob national oder europaweit auszuschreiben ist, führen. Die Sonderregelung in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist dabei im Lichte der EuGH-Rechtsprechung auszulegen.
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Die vom Krisenstab der Bundesregierung am 4. März 2020 beschlossene Allgemeinverfügung für Schutzausrüstung (s. Vergabeblog.de vom 10/03/2020, Nr. 43576) wird angepasst. Hierauf hat sich die Bundesregierung mit der Europäischen Kommission verständigt.
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Persönliche Schutzausrüstungen dürfen laut einer am Sonntag von der Europäischen Kommission veröffentlichten Durchführungsbestimmung (Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom 14. März 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte) nur noch mit Genehmigung der Mitgliedstaaten in Länder außerhalb der EU exportiert werden. Das betrifft zum Beispiel Schutzkleidung und – brillen sowie Atemmasken.
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Der Petitionsausschuss setzt sich mehrheitlich für die Förderung und Vereinfachung des mobilen Arbeitens ein. Die Abgeordneten verabschiedeten mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen die Beschlussempfehlung an den Bundestag,
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Mit Rundschreiben vom 11.03. wird in Fällen, in denen der geschätzte Auftragswert 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erreicht, für das Land Berlin verbindlich angeordnet, dass grundsätzlich eine elektronische Auftragsvergabe durchzuführen ist (Nr. 8.1 und Nr. 8.2 AV zu § 55 LHO).