Beschaffung
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Man kennt es von zu Hause: Die originale Druckerpatrone ist zwar teurer als das No-Name Produkt, aber wer weiß schon so genau, ob Letzeres auch wirklich 100%ig kompatibel ist. Gem. § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A ist eine Bezugnahme auf Markennamen unzulässig. Aber, gilt das auch für mittelbar herstellerabhängige Verbrauchsmaterialien wie bspw. Tintenpatronen, wenn der eigentliche Drucker schon vorhandenen ist? Im konkreten Fall hatte das OLG Frankfurt a.M. darüber zu befinden, ob eine Ausschreibung von Tintenpatronen, bei der die Angebote mit den Original- im Verhältnis zu den Alternativprodukten deutlich besser gewichtet wurden, rechtmäßig war.
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Europäisches und deutsches Recht verbieten die Nennung von Markennamen bei öffentlichen Ausschreibungen. Gerade im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnolgien aber ein beliebtes Mittel, sich im technischen Detaildschungel zurecht zu finden. Eine Lösung bietet das neue Onlineportal www.ITK-Beschaffung.de, das nun in Berlin gemeinsam von öffentlicher Hand und BITKOM gestartet wurde. Ziel es ist, Beschaffern auf Bundes-, Landes und kommunaler Ebene eine verständliche und aktuelle Hilfe an die Hand zu geben, Ihre Ausschreibungen produktneutral und dabei zugleich unter Gesichtspunkten einer nachhaltigen Beschaffung zu formulieren.
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Die Unternehmensberatung RambØll-Management hat im Auftrag des BMWi die Kosten des Vergabeprozesses sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite ermittelt. Erfasst wurden zum einen Vergabestellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, zum anderen große, mittlere und kleine Unternehmen der verschiedene Branchen (u. a. Dienstleistungen, Lieferungen, Baubereich). Wenngleich nicht das eigentliche Ziel der Studie, so lieferte sie doch ein bemerkenswertes Ergebnis am Rande:
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Die neue EU-Verordnung über ein „gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte“ (Energy Star-Verordnung) ist seit März in Kraft getreten.
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Die Ausschreibungsplattform etis („european tender information system“) hat ihre Abdeckung auf die Slowakei, die Tschechischen Republik und die Schweiz ausgeweitet.
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Als Bestandteil der von der Bundesregierung beschlossenen Eckpunkte für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm hat das Kabinett „Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen“ verabschiedet.
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Die Bundesregierung unterstützt das Ziel der Europäischen Kommission, umweltfreundliche Beschaffung zu fördern – “wo immer dies möglich und sachgerecht ist”. So die Antwort der Regierung (16/6575) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (16/6371). Genannt werden hier z.B. der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan (EEAP), den vor kurzem auch BM Glos als “richtungsweisend” bezeichnet hat.
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Das EU-Parlament strebt eine Neufassung der EG-Verordnung zum Energy-Star Programm für Bürogeräte an. Danach sind nunmehr strengere Anforderungen als bisher an die Energieeffizienz zu stellen. Hierfür einigten sich Rat, Kommission und Parlament, bestimmte Kriterien verpflichtend im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen zu fordern.