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Die tarifliche Entlohnung der Mitarbeiter ist bei öffentlichen Ausschreibungen auch als Zuschlagskriterium nicht zulässig. Zu diesem Ergebnis kam die VK Schleswig-Holstein in einer Entscheidung vom 14.01.2010 (VK SH 25/09).
Anders als die bisherige vergaberechtliche Rechtsprechung zu Tariflöhnen begründete die VK dies jedoch nicht mit einer fehlenden allgemeinen gesetzlichen Regelung zur Zahlung von Tariflöhnen. Nach Auffassung der VK Schleswig-Holstein fehlt es an dem notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen der tariflichen Entlohnung der Mitarbeiter und dem Gegenstand des Auftrages; d.h. konkret: der Qualität der Arbeit.